{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-16_5_StR_675_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-16","aktenzeichen":"5 StR 675/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 675/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas K mE aus EEE.\ndort geboren am EEE 1965,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n35\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1992\nnach $S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der wegen\nMordes verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat wegen des Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe, wegen vierer der weiteren Taten\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten und wegen\nzweier der weiteren Taten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten ist\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nvom 28. Januar 1993 unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die zeitigen Freiheitsstrafen richtet. Dagegen\nkann der Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe keinen\nBestand haben.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten in allen sieben Fällen im Sinne des\n\nS 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nimmt es daraufhin jedoch nur im\nFall 1 (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen) vor. In allen weiteren Fällen macht das Schwurgericht von der Möglichkeit, den Strafrahmen nach SS 21, 49 StGB zu mildern, keinen Gebrauch.\nDies ist rechtlich durchaus möglich, wenn die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung durch\nschulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Solche können\ninsbesondere darin liegen, daß der Angeklagte, der seine\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß\nselbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß\nStraftaten ähnlicher Art, wie sie Gegenstand der Aburteilung sind, zu begehen, und daß er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGHR\nStGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 12, 18,\n19; zuletzt Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR\n\n673/92 -). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen des Mordes (BGHR a.a.O. Nr. 7, 8, 12, 18; a. A. Roxin, Strafrecht\nAT Bd. 1 S. 573). Besteht jedoch allein die Wahl zwischen\nlebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so\nauszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt\nwerden darf (BGHR a.a.0O. Nr. 7, 8, 18, vgl. auch Nr. 12).\n\nSS\n\nZwar hat das Schwurgericht hier im Tatbild des Mordes besondere schulderschwerende Gesichtspunkte gefunden (UA\n\nSs. 87 £.). Bei den in diesem Zusammenhang angestellten Erörterungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es jedoch allein auf die Wirkungen des Alkohols\nabgestellt. Andererseits hat der Tatrichter angenommen, daß\nbei dem Angeklagten eine seelische Abartigkeit im Sinne der\nss 20, 21 StGB vorlag, die jedoch nicht den von den genannten Vorschriften vorausgesetzten Schweregrad erreichte (UA\nSs. 73 £f£f.). Führte dieser Gesichtspunkt danach nicht zur\nAnwendung des S 21 StGB, so war es gleichwohl geboten, das\nVorliegen der seelischen Abartigkeit in die umfassende Abwägung einzubeziehen, ob nach SS 21, 49 StGB von der gesetzlichen Regelstrafe abzuweichen war. Dies führt zur Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Senat kann\nausschließen, daß die in den Fällen 2 bis 6 verhängten maßvollen Einzelstrafen hiervon beeinflußt sind.\n\n35\n\nDer neue Tatrichter hat Gelegenheit, - möglicherweise unter\nHinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - dem nachzugehen, ob bei dem Angeklagten etwa eine Borderlinestörung\n\nvorliegt.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/5-str-675-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/5-str-675-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.959615+00:00"}}