{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-16_5_StR_673_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-16","aktenzeichen":"5 StR 673/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 673/92 URTEIL\n\nvom 16. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred Da C Oi\ndort geboren am WW 1555.\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n24\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten, ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 13. August 1992\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung und mit\nzweifacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\n(Einzelstrafe: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe), gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen von acht und sieben Monaten Freiheitsstrafe)\nund Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen von\njeweils drei Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat - abgesehen von\neiner Schuldspruchänderung infolge abweichender Beurteilung der Konkurrenzen - keinen Erfolg.\n\nl. Die Aufklärungsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der\nalkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten bei den\nKörperverletzungstaten vermißt, ist jedenfalls unbegründet. Die Annahme alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (S 21 StGB) des Angeklagten\nbei Begehung der Körperverletzungen hätte insoweit\nnicht zu geringerer Bewertung der Schuld führen können,\nwie noch ausgeführt wird.\n\n2. Auch der Sachrüge bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.\n\na) Der Schuldspruch wegen Zuhälterei ist rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revision sind nicht\nnur die Voraussetzungen für eine Zuhälterei gemäß\n\nS 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (letzte Variante) hinreichend\nbelegt (UA S. 13 f), sondern auch diejenigen für eine\nausbeuterische Zuhälterei gemäß 5 181 a Abs. 1\n\nNr. 1 StGB (vgl. dazu BGH NStzZ 1982, 507; Laufhütte in\nLK 10. Aufl. § 181 a Rdn. 4): Die Geschädigte hat nach\nden Urteilsfeststellungen auf Veranlassung des Angeklagten, der sie gezielt in ein Abhängigkeitsverhältnis\ngebracht hatte, über vier Jahre ihren gesamten Prostitutionserlös aus der eigenen Verfügungsgewalt in eine\ngemeinsame Kasse eingebracht. Das Geld wurde kaum zur\nTilgung ihrer hohen Schulden eingesetzt. Aus der Kasse\nbestritt der Angeklagte, der selbst nur verhältnismäßig\ngeringe Einkünfte hatte, seinen Lebensunterhalt, und es\nwurden daraus Anschaffungen getätigt, die weitgehend\nder Kontrolle des Angeklagten unterlagen, was sich auch\ndaraus ergibt, daß sie nach Trennung der Geschädigten\nvom Angeklagten allein in seinem Besitz verblieben.\n\nSL\n\nb) Rechtsfehlerfrei sind auch die Schuldsprüche wegen\ngefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung in zwei Fällen. Insoweit hat das Landgericht zwar zugunsten des Angeklagten nicht festzustellen vermocht, daß die Körperverletzungen von ihm begangen wurden, um die Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung zu bewegen; es hat dies aber ersichtlich auch nicht ausgeschlossen. Danach war in\nnochmaliger Anwendung des Zweifelssatzes für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Zuhälterei und der jeweiligen Körperverletzung Tateinheit anzunehmen (vgl.\nBGHR StGB $S 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1 bis 4): die\neinzelnen Körperverletzungen werden infolgedessen durch\ndas jeweils tateinheitliche Dauerdelikt der Zuhälterei\nuntereinander zur Tateinheit verbunden. Der Schuldspruch ist - ohne daß angesichts der doppelten Anwendung des Zweifelssatzes § 265 StPO entgegenstünde -\nentsprechend zu berichtigen.\n\nc) Die vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe\nbleibt als Strafe für das einheitliche Vergehen bestehen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reol, 2,\n4). Die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ändert nichts am Unrechts- und Schuldgehalt der\nTat. Diesen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bewertet. Auf diese Bewertung hat sich eine etwa beanstandenswerte Einschätzung unverminderter Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bei Begehung der Körperverletzungshandlungen in jeweils alkoholisiertem Zustand nicht ausgewirkt. Der Angeklagte wußte jedenfalls bei den letzten\nTaten, daß er in alkoholisiertem Zustand dazu neigt,\ndas Opfer zu mißhandeln. Daß er den Zustand der Alkoholisierung jeweils schuldhaft herbeigeführt hat und seine Neigung zur Begehung von Körperverletzungsdelikten\n\nFIY\n\nin diesem Zustand kannte, ist offensichtlich. Damit\nkommt mindestens bei drei Körperverletzungshandlungen\nund damit für die Bewertung der Tat insgesamt eine\nSchuldminderung wegen alkoholischer Beeinträchtigung\nnicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 14, 22). Der nicht unerhebliche\nzeitliche Abstand zwischen Tatzeit und Aburteilung bedurfte hier angesichts der Begleitumstände der Tat und\nder Höhe der erkannten Strafe keiner ausdrücklichen Er-Öörterung in den Urteilsgründen.\n\nd) Daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, wird schon von der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung getragen, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht\n\nvor.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/5-str-673-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/5-str-673-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.940181+00:00"}}