{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-16_5_StR_463_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-16","aktenzeichen":"5 StR 463/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Hatte die unverändert zugelassene Anklage dem Angeklagten eine einzige Tat im sachlichrechtlichen Sinne vorgeworfen,\nstellt sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der\ndem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, dessen Akte sachlichrechtlich in Tatmehrheit zueinander stehen würden, und wird der Angeklagte nur wegen des\neinen Aktes verurteilt, so ist er vom Vorwurf des anderen\nfreizusprechen.\n\nb) Zum Inhalt des Revisionsvorbringens bei der Beanstandung, eine ohne Belehrung nach SS 136 Abs. 1 und 163 a Abs. 4 Satz 2\n\nStPO gemachte Aussage sei verwertet worden.\n\nc) Zur Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch beim\nTotschlag.\n\nd) Zum Rücktritt vom Versuch.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 260, 344 Abs. 2 Satz 2;\nStGB 1975 SS 22, 24, 31\n\na) Hatte die unverändert zugelassene Anklage dem Angeklagten eine einzige Tat im sachlichrechtlichen Sinne vorgeworfen,\nstellt sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der\ndem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, dessen Akte sachlichrechtlich in Tatmehrheit zueinander stehen würden, und wird der Angeklagte nur wegen des\neinen Aktes verurteilt, so ist er vom Vorwurf des anderen\nfreizusprechen.\n\nb) Zum Inhalt des Revisionsvorbringens bei der Beanstandung, eine ohne Belehrung nach SS 136 Abs. 1 und 163 a Abs. 4 Satz 2\n\nStPO gemachte Aussage sei verwertet worden.\n\nc) Zur Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch beim\nTotschlag.\n\nd) Zum Rücktritt vom Versuch.\n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 1993 - 5 StR 463/92 -\nLG Braunschweig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 463/92\n\nvom 16. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Martin Alexander C E zus sch.\ngeboren am EEE 1970 in ze\n\n2. Ute x EEE Seorene xom\naus HE.\ngeboren am EEE 13953 in co.\n\n3. Eckhard K ı ER u: ra.\ngeboren am EEE 1954 in za.\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Totschlag\n\n62%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht EEEEEEEEEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten CE ,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten \"EEE:\n\nRechtsanwaLt u\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki\n\nJustizangestellte (N\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n527\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Martin CH\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1992\nbezüglich dieses Angeklagten wie folgt ergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nII. Ute a) und Eckhard x: EN\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und auf\ndie Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 9. März 1992 bezüglich dieser Angeklagten wie folgt ergänzt:\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen, soweit ihnen\nTeilnahme an dem zweiten Tatkomplex (Stich in den\nHals des Wolfgang KÜEEEEB) vorgeworfen wird.\n\n62\n\nSoweit die Angeklagten freigesprochen wurden, trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nden Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n9, März 1992 im übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch aufrechterhalten.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen, soweit nicht die\nStaatskasse nach Ziffer 1 die Kosten .des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts Braunschweig hat die\nAngeklagten Ute KÜ und Eckhard Ki wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten und\nden Angeklagten Martin GR wesen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die zum Nachteil der\nAngeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten Ute KB-\n\nWEB una Ecknara Ki. Die Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft führen - ebenso wie die Revisionen\nder Angeklagten Ute KOEEEB und Eckhard Ki\nWEN - zur Nachholung von Teilfreisprüchen bei allen\ndrei Angeklagten. Im übrigen führen die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft zur Aufhebung des jeweiligen Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten Ute el\nund Eckhard Ki. Die weitergehenden Revisionen\ndieser Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Martin CR pieiben erfolglos.\n\nI.\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nIm März 1990 kamen Ute | und ihr Geliebter\n\nEckhard Ki überein, wolfgang Ki. den\n\nEhemann der Ute KB, surch einen Dritten gegen\nBezahlung umbringen zu lassen. Ute KB und Eck-\n\nS2\n\nnard Ki vereinbarten mit Thomas IE und Martin CB, daß diese die Tat für 15.000 DM begehen\nsollten. Den Betrag wollte Ute KÜEEEEEEEN aus einer\nRisikolebensversicherung aufbringen, die Wolfgang KB-WEHEN ausgeschlossen hatte und für die Ute KÜEEEEEEE\nbezugsberechtigt war. Ute KB bestand deshalb\ngegenüber Thomas IR und Martin CE darauf, daß\ndie Tat nicht wie Selbstmord aussehen dürfe; die Tat\nmüsse ferner in ihrer und Eckhard Ki Abwesenheit\ngeschehen. Thomas LEE und Martin CHE lauerten\ndem Wolfgang KEN mehrmals mit einer Eisenstange\nbewaffnet auf. Sie verließ aber jedesmal der Mut. Sie\nhofften auf eine spätere günstigere Gelegenheit.\n\nNach weiteren massiven Aufforderungen zur Tat durch Ute\nSED (\"Die Pfeifen haben nicht genug Mumm dazu\",\nUA S. 19) und unmittelbar vor der Tat durch Eckhard\nKO (martin COEEEER \"wisse, was er zu tun habe. Er\nsolle rübergehen und gucken, ob das Küchenfenster offen\nsei und ob es angehen könne\"; Wolfgang KEN\nschlafe allein im Wohnzimmer, Ute Ki im Kinderzimmer, UA S. 22), entschloß sich Martin CB an\n12. Mai 1990 gegen 2.30 Uhr \"zu schauen, ob er KWM-GENE unbemerkt erstechen könne\" -(UA S. 22). Er nahm\nein spitz zulaufendes Küchenmesser mit 11 cm Klingenlänge, begab sich vor das Küchenfenster der Wohnung K-En und stieg durch dieses in die Wohnung ein. \"Unschlüssig geworden, ob er die Tat überhaupt wagen solle,\nschlich er im dunklen Flur auf und ab. Schließlich gab\ner sich einen Ruck und öffnete die Tür zum Wohnzimmer\n‚.. Zu seiner Überraschung sah er nun ...., daß beide\nEheleute auf der Schlafcouch lagen. ... Die Gegenwart\nUtes hinderte ihn an einem Angriff auf Wolfgang “ 5\nWEBER. Er setzte sich ... . Das Messer legte er vor\n\nId\n\nsich auf den Tisch. Wolfgang KÜEEEEB erwachte ... .\nMartin GER tippte ihn an und sagte leise zu ihm, er\nsolle mit ihm in die Küche kommen, er wolle ihm etwas\nsagen. Innerlich hatte er seinen Plan, KENNE zu\nerstechen, jetzt schon aufgegeben\". Beide gingen in die\nKüche, das Messer blieb im Wohnzimmer auf dem Couchtisch\nliegen (UA S. 22, 23).\n\nNachdem Ute | erwacht war, forderte sie ihren\nEhemann auf, Martin CE laufen zu lassen. wolfgang\nI] folgte zunächst diesem Vorschlag und verließ mit Martin CB die wohnung. Als die Haustür\nverschlossen war, begaben sich beide in die Wohnung, in\nder das Messer liegengeblieben war, zurück. Wolfgang\nKED, \"plötzlich anderen Sinnes geworden\", wollte nun die Polizei rufen, setzte sich in einen Sessel,\nblätterte im Telefonbuch und schickte sich an, zu telefonieren. Martin C®, der \"seinen ursprünglichen\nPlan ... zu dieser Zeit längst aufgegeben\" hatte, \"bekam\nes jetzt mit der Angst. Er fürchtete Entdeckung durch\ndie Polizei vor Ort, Erklärungszwang über sein nächtliches Einsteigen in die Wohnung, über die Herkunft des\nMessers, einen unüberwindlichen Berg von Schwierigkeiten\" und ergriff \"spontan aus Furcht das mitgebrachte\nMesser vom Couchtisch und stieß es mit Wucht ... in die\nrechte seitliche Halsseite\" des Wolfgang Ki.\nMartin CU wollte wolfgang KO \"nachhaltig\nverletzen und zum Telefonieren unfähig machen, und koste\nes diesen auch das Leben\" (UA S. 23, 24). Wolfgang\nKO setzte sich zur Wehr. Nach einem kurzen\nRingen gelang es Martin CR. wolfgang vi\nzu Boden zu drücken. Er kniete sich auf ihn, das Messer\nin der Hand. Auf die Frage KEN, was er mit ihm\nvorhabe, antwortete Martin CE, \"er wolle ihn nicht\n\ntöten, er wolle nur, daß er besinnungslos werde, damit\ner abhauen könne und genügend Vorsprung erhalte, um sich\nein Alibi zu besorgen\" (UA S. 25). CE zündete wolfgang 0 auf dessen Wunsch eine Zigarette an\nund äußerte gegenüber der fassungslos dem Geschehen folgenden Ute KEN. \"sobald ihr Ehemann besinnungslos sei, könne sie den Krankenwagen rufen. Sie solle\ndann angeben, es sei ein Einbrecher dagewesen, den sie\nnicht kenne\" (UA S. 25).\n\nNach einiger Zeit - seit dem Eindringen CB in die\nWohnung waren etwa zwei Stunden vergangen - begab sich\nUte EEE in sie Küche, rief Eckhard Ki an\nund \"schilderte diesem verzweifelt die Lage\". Eckhard\nKi wollte Martin CE sprechen, worauf Ute\n<CEE Siesen in ie Küche ans Telefon rief. Die\nFrage Ki, ob wolfgang schon tot\nsei, verneinte dieser: \"Nein, er lebe noch\" (UA S. 25).\nEckhard Ki forderte Martin CE auf. \"er solle\nihm noch einen Stoß geben, dann sei es vorbei\"\n\n(UA S. 25). In diesem Augenblick gelang es Wolfgang\nKO; Surch das wohnzimmerfenster zu fliehen.\nMartin CP sprang ihm unter Mitnahme des Messers\nnach. \"Er nahm die Verfolgung nicht auf, sondern kletterte durch ein Fenster zurück in die Wohnung Ki\nWED. Dieser hatte zwischenzeitlich durch Ute KÜ-GEB von der Flucht ihres Ehemannes erfahren. Er\nwollte \"ihm hinterherlaufen und nachschauen, wo Wolfgang\ngeblieben sei\", konnte ihn aber nicht finden, da Martin\nGER in die Fluchtrichtung falsch beschrieben hatte\n(UA S. 26).\n\nWolfgang KB var lebensgefährlich verletzt,\nkonnte aber gerettet werden.\n\nJ\nI\n\nCA\n§ 2. Diesen Sachverhalt hat das Landgericht wie folgt\nrechtlich gewürdigt:\n\nDer mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte Stich des Martin DO | in den Hals des Wolfgang KEN verune\nauf einem neuen, vom ursprünglichen Tatplan unabhängigen\nTatentschluß. Von dem Versuch eines Tötungsdelikts sei\nder Angeklagte EN insoweit mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten, so daß er lediglich nach\n\n§ 223 a StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sei. Das Eindringen CM in die wohnung der Familie — stelle noch nicht den Versuch des mit\nUte KÜEEB uns Ecknarc Ki verapredeten Tötungsdelikts dar. Wegen Verbrechensverabredung (s 30\nAbs. 2 in Verbindung mit S 212 StGB) sei er nicht strafbar, weil er sein Vorhaben, Wolfgang I] umzubringen, freiwillig aufgegeben habe.\n\nute KÜEEEEE und Ecknarc Ki seien der ver-\n\nsuchten Anstiftung zum Totschlag schuldig (S 30 Abs. 1\nin Verbindung mit § 212 StGB). \"Täterbezogene Mordmerkmale\" lägen bei ihnen nicht vor (UA S. 36). Der Stich in\nden Hals des wolfgang KÜEE Surch CHE sei innen nicht zuzurechnen, weil dieses Geschehen nicht vom\ngemeinsamen Tatplan erfaßt gewesen sei.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nII.\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Beschwerdeführerin hat ohne Einschränkung die\nSachrüge erhoben und ohne Einschränkung die Aufhebung\ndes Urteils beantragt. Sie beanstandet im einzelnen, daß\ndas Landgericht bei Martin CE nach dem Messerstich\ngegen Wolfgang KÜEEEEB strafbefreienden Rücktritt\nvom versuchten Tötungsdelikt angenommen und bei Ute\n\nKÜEEEEEEE und Eckhara Ki Gas Vorliegen von\n\nMordmerkmalen verneint hat.\n\n2. Die auf die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch\nzugunsten der Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils (vgl. S 301 StPO) ergibt:\n\na) Martin EB\n\naa) Das Eindringen in die Wohnung der Familie KÜEEEEP-WW hat das Landgericht noch nicht als Beginn der Ausführung einer Tötungshandlung gesehen. Diese Ansicht\nteilt der Senat.\n\nEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von\nder Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar\nansetzt ($S 22 StGB). Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn\nder Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern\nschon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem\nTatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar\neinmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb\n\n- 11 -\n\nIL\n\nauf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar\nzur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit\nihr stehen. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv\ndie Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschreitet und\nobjektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 26, 201,\n\n202 £f£f.; 28, 162, 163; BGH NStZ 1987, 20; NStZ 1989,\n473; BGH Urteil vom 22. Oktober 1992 - 1 StR 532/92 - je\nm.w.Nachw.).\n\nNach diesen Grundsätzen stellte das Eindringen Martin\nCE in das wohnzimmer, wie die Strafkammer zu Recht\nannimmt, noch nicht den Versuch eines Tötungsdelikts\ndar. Die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" hatte er subjektiv noch nicht überschritten, als er die Wohnzimmertür öffnete. Sein Tun konnte nicht ohne weitere Zwischenhandlungen, zu denen es eines neuen Willensimpulses\ndes Täters bedurft hätte, in die Tatbestandshandlung\neinmünden (BGHSt 26, 201, 203; BGH NStZ 1987, 20).\n\nDer Angeklagte war in die Wohnung eingedrungen, um zu\nschauen, ob er Wolfgang KÜEEEEEEB unbemerkt erstechen\nkönne. Er vermutete zwar Wolfgang KÜHN allein\nschlafend im Wohnzimmer. Sicher war er sich dessen aber\nnicht. Ohne weitere Klärung der Lage sollte und konnte\ndie Tat nicht begangen werden. Dem entsprach das weitere\nGeschehen: Als er nach Öffnen der Wohnzimmertür beide\nEheleute auf der Schlafcouch liegend vorfand, wurde er\n\"nur noch unschlüssiger über sein weiteres Vorgehen\"\n\n(UA S. 22). Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt\nvon dem, der der Entscheidung BGH NStZ 1987, 20 zugrun-\n\n- 12 -\n\n>\n\nu\n\n- 12 -\n\ndelag: Dort war nach der Vorstellung des Täters die\nWohnzimmertüre das letzte Hindernis, das er noch überwinden mußte, um ungehindert sein Opfer erschießen zu\nkönnen.\n\nbb) Auch die Annahme des Landgerichts, Martin CE\nsei mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt (8 30 Abs. 2\nin Verbindung mit $S 212, 211 StGB) zurückgetreten, hält\nrechtlicher Prüfung stand. er hatte sein Vorhaben\nfreiwillig endgültig aufgegeben.\n\nFreiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch \"Herr seiner\nEntschlüsse\" geblieben ist und die Ausführung seines\nVerbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also\nweder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch\ndurch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die\nTat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186; 21, 216; 7,\n296, 299; BGHR StGB 5 24 I 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25).\n\nDabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die\nobjektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters\nhiervon. Dafür, daß es der Angeklagte in diesem Sinne\nunter dem Eindruck eines äußeren Zwangs oder aus sonstigen innerlich als zwingend empfundenen Gründen unterlassen hat, auf Wolfgang “oo — — ı) einzustechen, als er\nihn schlafend im Wohnzimmer vorfand, ist nichts ersichtlich. Insbesondere stand die Anwesenheit Ute KÜEB-WER ser Durchführung der Tat nicht entgegen. Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen\nTatplan nicht verwirklichen konnte, sondern, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder auf-\n\n- 13 -\n\nFL\n\n- 13 -\n\nkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles\nnicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte aber\nnoch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung\nder Tat - wenn auch unter anderen Umständen: nämlich in\nAnwesenheit seiner Auftraggeberin - noch für möglich,\ndann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Beteiligung zu bewerten.\nOb der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven\noder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah,\nist unerheblich (vgl. BGHSt 35, 184 ff; BGHR StGB\n\n§ 24 I 1 Versuch, fehlgeschlagener 2, 3; § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 18; S 24 I 1 Freiwilligkeit 5, 10, 13;\nBGH NStZ 1989, 18; BGH NStZ 1992, 536, 587).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte so auf einen bestimmten Tatplan festgelegt war, daß ihm eine Durchführung der Tat unter etwas anderen tatsächlichen Voraussetzungen nicht möglich gewesen wäre oder sich als neue\nTat dargestellt hätte (vgl. BGHSt 34, 53, 57; vgl. auch\nBGH NStZ 1992, 587) oder daß sich durch vom Täter nicht\nvorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter beträchtlich erhöht hätte (BGH\nNStZ 1993, 76; 1992, 536), sind nicht vorhanden.\n\ncc) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht\nnach dem auf einem neuen Tatentschluß beruhenden, mit\nbedingtem Tötungsvorsatz geführten Stich in den Hals des\nwolfgang KÜCHE Strafpefreienden Rücktritt vom\n(nicht beendeten) Versuch eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bejaht.\n\n- 14 -\n\nId\n\n- 14 -\n\nFür die Frage, ob ein Versuch beendet oder nicht beendet\nist, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den ursprünglichen Tatplan,\nsondern auf die Vorstellung des Täters bei Abschluß der\nTatausführung an (\"Rücktrittshorizont\"; BGHSt 31, 170,\n176; jetzt std. Rspr.; zuletzt Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zu einer hier\nnicht gegebenen Sachlage: BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 273/92 mit Nachweisen).\n\nEin Versuch ist dann als unbeendet anzusehen, wenn der\nTäter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich oder\nmöglicherweise ausreichend ist. Beendet ist der Versuch,\nwenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung mit der\nnach den Umständen nicht fernliegenden Möglichkeit rechnet, daß es zur Vollendung keiner weiteren Tathandlung\nbedürfe. Erkennt er unmittelbar darauf, daß er sich geirrt hat, daß er also nicht alles für den Eintritt des\nErfolgs Erforderliche getan hat, und bestehen seine\nHandlungsmöglichkeiten unverändert fort, liegt also kein\nfehlgeschlagener Versuch vor (BGHSt 35, 90, 94), kann er\nauch durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten (BGHSt 36, 224 mit Nachweisen).\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob - wie der Generalbundesanwalt ausführt - der Angeklagte Martin CB zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Flucht des Wolfgang “ 5\n0) dessen Tod als Folge seiner Tat für möglich\nhielt. Dafür mögen allerdings seine Äußerungen gegenüber\nUte KB. sobald ihr Ehemann besinnungslos sei,\nkönne sie einen Krankenwagen rufen, und gegenüber Eck-\n\nhard Ki an Telefon. wolfgang KÜE 1eHe\n\n- 15 -\n\nSL\n15 -\n\nnoch, sprechen. Jedenfalls als Wolfgang\ndurch das Wohnzimmerfenster floh, ging Martin cEBEER\noffensichtlich davon aus, daß er sich geirrt hatte. Die\nso korrigierte Vorstellung vom Erfolg seines seitherigen\nTuns erlangte für den für die Beurteilung des Rücktritts\nwesentlichen \"Rücktrittshorizont\" maßgebliche Bedeutung\n(BGHSt 36, 224, 226; BGHR S 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25). Danach ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt von\neinem nicht beendeten Versuch auszugehen. Ob von diesem\nder Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist, als er\ndie Verfolgung des Flüchtenden nicht aufnahm, hängt davon ab, ob er dies freiwillig tat.\n\nDas Landgericht erörtert diese Frage allerdings nicht\nausdrücklich, weil es bereits für eine frühere Phase des\nGeschehens, als nämlich Martin CHR erklärte, er wolle sein Opfer nicht töten, einen auf freiem willensentschluß beruhenden Rücktritt vom nicht beendeten Tötungsversuch annimmt. Es weist aber in diesem Zusammenhang\ndarauf hin, CR habe nach dem Entkommen KiiiB-WEB später x (GB bewußt auf eine falsche Fährte geführt (UA S. 33/34). Hielt aber der Angeklagte zu diesem\nspäteren Zeitpunkt es noch für erforderlich, a — ]\nin die Irre zu leiten, damit er KÜEEEE nicht finde, spricht nichts dafür, daß er zu dem früheren Zeitpunkt, als KO Lich, eine Verfolgung nicht für\nerfolgversprechend hielt. Unterließ er in diesem Bewußtsein die Verfolgung, handelte er nach Sachlage freiwillig in dem Sinne, wie die Rechtsprechung diesen Begriff\nauslegt (oben bb).\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\ndd) Abgesehen von der Notwendigkeit, den Teilfreispruch\nnachzuholen, hat die umfassende Überprüfung des Urteils\nauf die Sachrüge auch sonst weder zum Schuldspruch noch\nzum Strafausspruch einen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten eine einzige Tat im sachlichrechtlichen Sinne vorgeworfen. Sie ging davon aus, der Stich in den Hals des\nWolfgang KÜEEEEEEEB Derune auf dem ursprünglichen Tatentschluß. Demgegenüber stellte sich nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung der dem Angeklagten vorgeworfene\nSachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, wobei der\nnicht zur Verurteilung führende Vorwurf (Eindringen in\ndie Wohnung; Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs ist\nnicht gestellt) mit dem zur Verurteilung führenden\n(Stich in den Hals) in Tatmehrheit gestanden hätte. In\nsolchen Fällen ist der Angeklagte von dem nicht zur Verurteilung führenden Vorwurf freizusprechen, um den Umfang des Verbrauchs der Strafklage klarzustellen (BGHR\nStPO S 260 I Teilfreispruch 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 260 Rdn. 43). Die Ergänzung konnte der Senat selbst vornehmen.\n\nb) Ute Kleinsteuber und Eckhard Kirchhoff\n\naa) Zutreffend hat das Landgericht bei diesen beiden Angeklagten (lediglich) versuchte Anstiftung zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt angenommen, da die von ihrem\nVorsatz erfaßte Haupttat nicht in das Versuchsstadium\ngelangt ist und die anschließende Tat des Martin CM\n(Stich in den Hals) nicht auf dem von ihnen hervorgerufenen Vorsatz beruhte (vgl. RGSt 70, 293). Den insoweit\ngebotenen Freispruch hat der Senat nachgeholt.\n\n- 17 -\n\nbb) Der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum\nTotschlag hat aber keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob Ute KB und\n\nEckhard KIM denen der Rücktritt Martin cn\n\nnicht zugute kommt (5 31 StGB), wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu bestrafen sind, mit der Begründung verneint, täterbezogene Merkmale im Sinne des S 211\n\nAbs. 2 StGB lägen bei den beiden Angeklagten nicht vor.\nDarauf kommt es indes nicht an. Ob ein Teilnehmer selbst\ndie Mordmerkmale erfüllt, ist entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns ohne Bedeutung. Anstiftung oder Beihilfe zum Mord sind nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Haupttäter die Voraussetzungen des Mordes erfüllt und der Teilnehmer dies weiß\n(vgl. BGHSt 22, 375; NStZ 1989,. 19 mit Nachw.; anders\nallerdings die herrschende Meinung in der Literatur,\nvgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 211\n\nRdn. 46 ff mit Nachw.). Fehlen beim Teilnehmer täterbezogene Mordmerkmale, ist lediglich nach $S 28 Abs. 1 in\nVerbindung mit $S 49 Abs. 1 StGB seine Strafe zu mildern.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß bei richtiger\nrechtlicher Wertung die Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu verurteilen sind, zumal - worauf\nder Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Tat\ndes für Geld gedungenen Mörders sich regelmäßig als Tötung aus Habgier darstellt (vgl. BGHR StGB S 211 Abs. 2\nHabgier 1; Jähnke in LK, StGB 10. Aufl. $S 211 Rdn. 8;\nEser aaO Rdn. 17).\n\n- 18 -\n\nI\n\n- 18 -\n\nDer Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen\ndie Angeklagten Ute KÜEEEEE und Eckhard x: WERE.\nDie Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen. Das hindert die Kammer nicht, das Vorliegen von\nMordmerkmalen umfassend neu zu prüfen.\n\nIII.\nDie Revisionen der Angeklagten\n\n1. Der Senat hat bereits auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil auch zugunsten der Angeklagten\nsachlichrechtlich überprüft. Diese Überprüfung hat, abgesehen von dem Erfordernis eines Teilfreispruchs, keine\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.\n\n2. Auch die Verfahrensrügen der Angeklagten Ute KM-\n\nWEB pleiben ohne Erfolg.\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Widerspruch\nder Verteidigung die Aussage des Polizeibeamten Kriminalkommissar HOW über den Inhalt einer ohne Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung verwertet, ist\nnicht in zulässiger Weise erhoben.\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer\nbei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden\nTatsachen angeben. Dazu gehört bei einer Rüge der vorliegenden Art auch die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgt, die Mitteilung des Inhalts der nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht verwerteten Aussage und die Mitteilung der Umstände, aus denen sich die Verwertung der Aussage ergibt.\n\n- 19 -\n\n32\n\n- 19 -\n\nMindestens an den beiden zuletzt genannten Voraussetzungen fehlt es. Diese Angaben waren hier aber um so mehr\n\nerforderlich, als die Angeklagte weitgehend geständig\nwar.\n\nDem Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung kann noch\nentnommen werden, Ute KOEEEB sei am ı2. mai 1990\nmehrmals polizeilich vernommen worden, und zwar gegen\n6.00 Uhr durch den Polizeibeamten PB ohne Beschuldigtenbelehrung, gegen 8.00 Uhr durch Kriminalkommiss-\n\nar Ho, ebenfalls ohne Beschuldigtenbelehrung, anläßlich der Festnahme um 11.30 Uhr durch Kriminalkommissar Ho nit Belehrung und um 13.40 Uhr durch\nKriminalkommissar HofB. ebenfalls mit Belehrung.\n\nBei dieser Sachlage hätte es der Darlegung bedurft, welche Angaben ohne die erforderliche Beschuldigtenbelehrung die Angeklagte gemacht hat, daß diese durch Vernehmung des Zeugen Kriminalkommissar HOP in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und in welcher Weise\ndas Gericht gerade diese Aussagen verwertet hat. Den\nhierfür maßgeblichen Urteilsgründen ist für eine unzulässige Verwertung nichts zu entnehmen. Die Beweiswürdigung stützt sich in keinem Punkt auf die Aussage des\nZeugen Kriminalkommissar Ho. Dies räumt die Revision auch ein. Damit, daß eine in den Urteilsgründen\nnicht erwähnte Aussage des Kriminalkommissars Hoi\nnicht ohne Einfluß auf das Beratungsergebnis geblieben\nsein kann, kann die Revision nicht gehört werden.\n\nb) Die Rüge, das Urteil des Landgerichts sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den\nAkten gelangt, ist unbegründet. Ein Vermerk auf der Urteilsurkunde beweist das Gegenteil. Der von der Revision\n\n- 20 -\n\n52\n\n- 20 -\n\nangesprochene, mit einem Handzeichen versehene Vermerk\n\"Zur Zustellung eingegangen am 8.5.92\" beurkundet die\nZustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft nach\n§ 41 Satz 2 StPO.\n\nc) Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag der\nAngeklagten unrichtig behandelt, wurde durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.\n\nIV.\n\nDer Senat hat die Sache an eine nach § 74 Abs. 2 GVG zuständige Strafkammer zurückverwiesen, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet\n\n(BGHSt 35, 267).\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/5-str-463-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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