{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-10_5_StR_550_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"5 StR 550/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Bezeichnet ein Beweisamtrag eine bestimmte Person, so ist deren Vernehmung nicht schon deshalb unzulässig, weil diese\nPerson mit jemandem identisch sein kann, dessen Identität die\nExekutive unter Berufung auf $S 96 StPO nicht preisgeben will.\n\nb) Von der Vernehmung eines solchen Zeugen kann aber abgesehen\nwerden, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen droht. Dies prüft das Gericht in eigener Verantwortung.","text_plain":"27\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPo 1975 SS 96, 244 Abs. 3 Satz 1\n\na) Bezeichnet ein Beweisamtrag eine bestimmte Person, so ist deren Vernehmung nicht schon deshalb unzulässig, weil diese\nPerson mit jemandem identisch sein kann, dessen Identität die\nExekutive unter Berufung auf $S 96 StPO nicht preisgeben will.\n\nb) Von der Vernehmung eines solchen Zeugen kann aber abgesehen\nwerden, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen droht. Dies prüft das Gericht in eigener Verantwortung.\n\nBGH, Beschl. vom 10. Februar 1993 - 5 StR 550/92 -\nLG Stade\n\n23\n\n5_StR 550/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Ivan Otto KB aus m.\ngeboren am EEE 19657\n\nin Dr. FE (Rumänien) ,\n\n2. Hans-Joachim S t EEE aus sc üiiiiEE.\ngeboren am EEE 1965 in ram,\n\nwegen Mordes\n\n27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten KOER und\nSCHE wird das Urteil des Landgerichts Stade\nvom 17. Januar 1992 nach S§ 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KR und stumm\nwegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\nDie Angeklagten KB und SCEEEEER sind befreundet. Der\nAngeklagte x ist Türsteher einer Hamburger Diskothek. Er gehört einer Gruppe von Türstehern an, deren\ngemeinsames Hobby das Geländewagenfahren ist. Über ihn\n\n27\n\nfand auch der Angeklagte StB zusang zu dieser\nGruppe. Der Angeklagte sc verkaufte gemeinsam mit\ndem späteren Opfer Jens-Peter DEE sestohlene Kraftfahrzeuge. DER berühmte sich, aus diesen Geschäften\nForderungen in Höhe von mehreren Tausend DM gegen den\nAngeklagten SC: u haben. Um seiner Forderung\nNachdruck zu verleihen, drohte DEE. die Straftaten\nSCHE, der unter Bewährung stand, anzuzeigen. Stfürchtete dies, darüber hinaus auch, daß ihn IW-I J als Zeuge in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen Kfz-Diebstählen belasten werde. Der Angeklagte stm berichtete dies dem Angeklagten KB.\nBeide beschlossen, den Jens-Peter DEM zu töten.\n\nIn der Nacht vom 24. Juni 1990 oder am Vormittag des\n25. Juni 1990 fuhren die Angeklagten mit Jens-Peter\nDOM zum Essen in ein Restaurant außerhalb HÜEEEEB.\nAuf der Rückfahrt versetzte der Angeklagte KB dem\nJens-Peter DEN. der auf dem Beifahrersitz saß und\nsich keines Angriffs versah, von hinten eine Vielzahl\nvon Messerstichen und Messerschnitten in den Hals- und\noberen Brustbereich. Einer der Angeklagten brachte ihm\naußerdem eine Schußverletzung bei. Der Tod trat\nschließlich durch Verbluten ein. Die Angeklagten brachten die Leiche in ein Waldstück bei Sittensen und set2z-\n\nten sie in Brand.\n\nDie Polizei erhielt Hinweise auf die Täter von einer\n\nanonymen Anruferin und von zwei Personen, die aus Angst\nvor Repressalien aus der \"Türstehergruppe\" erst nach\n\nder Zusicherung von Vertraulichkeit durch die Staatsanwaltschaft bereit waren, Aussagen zu machen. Die anonyme Anruferin hatte nach ihren Angaben von einem Bekannten gehört, einer der Angeklagten habe ihm von der Tat\n\n29\n\nberichtet. Auf diese Weise wollen auch die beiden anderen Personen (Spur 687 und Spur 697) Kenntnis von der\nTat und den Tätern erhalten haben. \"Spur 697\" nannte\nals Quelle ihres Wissens Thomas Ga, den Anführer\nder Türstehergruppe. In diesem Kreis sollen die Angeklagten oder einer von ihnen von ihrer Tat erzählt haben.\n\nDie Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung\nnicht eingelassen. In ihrem letzten Wort haben sie die\nTat bestritten. Das Landgericht stützt die Verurteilung\nder Angeklagten auch auf die Angaben der \"Spuren 687\nund 697\", die von der Exekutive (Innen- und Justizministerium) analog § 96 StPO gesperrt worden sind und deshalb in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden\nkonnten. Ihre Bekundungen gegenüber der Polizei wurden\ndurch die Vernehmungsbeanten als Zeugen vom Hörensagen\neingeführt.\n\nII.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 30. August 1991 stellte der\nVerteidiger des Angeklagten st den Beweisamtrag,\ndie Zeugen a — und MG zu vernehmen. Diese\nseien diejenigen Personen, welche die Polizei als \"Spuren 687 und 697\" bezeichnet habe. Die vertraulichen Angaben gegenüber der Polizei entsprächen nicht der Wahrheit.\n\nDiesen Antrag lehnte die Strafkammer ab, weil die beantragte Beweiserhebung unzulässig sei. Hinsichtlich der\nin das Wissen der Zeugen gestellten Beweistatsachen bestehe ein Beweisthemaverbot, welches daraus folge, daß\n\n27\n\ndurch die in analoger Anwendung des § 96 StPO ergangenen wirksamen Sperrerklärungen die Personalien der unter der Zusage der Vertraulichkeit vernommenen Personen\njeglicher Erörterung und Nachforschung entzogen seien.\nDem Gericht seien sämtliche Maßnahmen verwehrt, die dazu dienten, sich den Zugriff auf ein gesperrtes und\nnoch nicht enttarntes Beweismittel zu verschaffen.\nDurch den Antrag seien die Zeugen noch nicht enttarnt;\ner enthalte insoweit lediglich eine bloße Behauptung.\n\nIII.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Der Antrag ist ein Beweisamtrag und nicht nur ein\nBeweisermittlungsamtrag. Er enthält die bestimmte Behauptung, daß zwischen den benannten Zeugen und den Urhebern der \"Spuren 687 und 697\" Personenidentität bestehe (vgl. BGH StV 1983, 185). Auch soweit die Behauptung aufgestellt wird, diese Personen hätten bei ihrer\npolizeilichen Vernehmung nicht die Wahrheit gesagt, erfüllt diese schlagwortartige Verkürzung hier noch die\nAnforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung.\n\n2. Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht fehlerhaft\nbehandelt.\n\na) Die Strafkammer durfte die beantragte Zeugenvernehmung nicht allein deshalb ablehnen, weil die für Inneres und Justiz zuständigen Ministerien, gestützt auf\n\nSs 96 StPO, die Identität der Zeugen nicht preisgegeben\n\nhaben.\n\nDie Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Sie sind innerhalb der\ndurch die Anklage gezogenen Grenze zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet (S 155\n\nAbs. 2 StPO). An Vertraulichkeitszusagen der Exekutive\nsind die Gerichte nicht gebunden. Auch eine rechtmäßige\nSperrerklärung führt nicht zu einem Beweisverbot\n\n(BGHSt 35, 82). Sie bedeutet nur, daß das mit der Sache\nbefaßte Gericht die Weigerung der Behörde, die Identität eines Zeugen zu offenbaren, hinnehmen muß. Kennt\ndas Gericht aus den Akten oder aus sonstigen Erkenntnisquellen die Identität des Zeugen, steht seiner Ladung und Vernehmung die Sperrerklärung nicht entgegen\n(vgl. Laufhütte in KK, 2. Aufl. S 96 StPO Rdn. 1). Ergeben sich aus den Akten oder aus sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die Identität des Zeugen, kann es\ndie Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2 StPO) erfordern,\ndaß das Gericht von Amts wegen Bemühungen entfaltet,\nden Namen festzustellen und die Vernehmung in der\nHauptverhandlung zu ermöglichen (BGH Beschluß vom\n\n17. November 1992 - 1 StR 752/92). Bezeichnet ein Beweisamtrag eine bestimmte Person, so ist deren Vernehmung nicht schon deshalb unzulässig, weil diese Person\nmit jemandem identisch sein kann, dessen Identität die\nExekutive unter Berufung auf § 96 StPO nicht preisgeben\nwill.\n\nb) Andererseits hat der Bundesgerichtshof ausgespro-\n\nchen, daß das Gericht von der Vernehmung eines namentlich genannten oder sogar erschienenen Zeugen absehen\ndarf, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder\n\nEr\n\n24\n\nLeben des Zeugen droht ( NStZ 1984, 31 = bei Holtz MDR\n1983, 987; dazu BGHSt 33, 70, 74 £; vgl. auch BGHSt 17,\n337, 348 f). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft\ndas Gericht in eigener Verantwortung.\n\nc) Die danach gebotene Prüfung, ob der Aufklärung oder\ndem Zeugenschutz Vorrang einzuräumen ist, hat das Landgericht nicht vorgenommen.\n\naa) Auch dort, wo an sich eine Gefährdung des Zeugen\nnaheliegt, ist an Fälle zu denken, in denen die von der\nExekutive bei Sperrung des Namens bejahte Lebensgefahr\ndurch die namentliche Nennung bereits so konkretisiert\nwird, daß die Exekutive ohnehin zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist. In solchen Fällen würde die Vernehmung\nin der Hauptverhandlung weder die Gefahr hervorrufen\nnoch vertiefen. Es ist auch denkbar, daß sich die Identität erst durch die Vernehmung des Zeugen erweisen\nsoll, und daß mit der Aufdeckung der Identität in der\nHauptverhandlung die Gefahr eintritt. Dann ist zu prüfen, inwieweit dieser durch Schutzmaßnahmen des Gerichts oder der Exekutive begegnet werden kann.\n\nbb) Bei der - mit den Mitteln des Freibeweises vorzunehmenden - Prüfung, ob die Vernehmung zu einer Gefährdung des Zeugen führt, ist zu beachten, daß durch die\nAufklärung der Gefahrenlage nicht Umstände aufgedeckt\nwerden, die für sich allein schon zu einer Gefahr für\nLeib oder Leben des Zeugen führen.\n\ncc) Ergibt die Abwägung, daß ein Zeuge wegen der Gefahr\nfür Leib oder Leben nicht vernommen werden kann, so ist\nbei Würdigung der Beweise der Umstand zu beachten, daß\nfür die Beweisaufnahme nur noch Beweissurrogate zur\n\nBAG\n\nVerfügung stehen, bei denen das Fragerecht der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; dazu Urteile des\nEGMR vom 20. November 1989 - Fall KÜEEEEB -, und vom\n25. Juni 1992 - Fall LU -. auszugsweise abgedruckt in\nStV 1990, 481 und 1992, 499) Einbußen erleidet (vgl.\nBGHSt 17, 382, 385, 386; 33, 178, 181).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/5-str-550-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/5-str-550-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.794244+00:00"}}