{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-09_5_StR_611_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-09","aktenzeichen":"5 StR 611/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2F\n\n5_StR 611/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nDe We\ngeboren am EN 1954 in DEE.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Februar 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n29. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Raub zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.\n\n1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte nachts\nin das Haus der 75jährigen, schwer zuckerkranken Gertrud TEE ein, die durch eine Beinamputation in\nihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war,\num Bargeld zu entwenden. Da Frau TEEN wider Erwarten nicht schlief, sondern den Angeklagten erkannte,\nschlug er auf sie ein und erwürgte und erdrosselte sie\nschließlich mit Hilfe eines Zellstoffvlieses.\n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Verurteilung\nstützt sich auf zahlreiche Indizien. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\nBI\n\n\"Das Landgericht stützt sich insoweit auch darauf, daß dem Angeklagten 'die Vernichtung fremden Lebens durch Schlagen und Würgen nicht wesensfremd' sei, und beruft sich dazu auf ein\nUrteil vom 13. November 1973 (UA S. 39/40), mit\ndem der Angeklagte 'wegen Totschlages zu einer\n6-jährigen Jugendstrafe' verurteilt worden war\n(UA S. 2). ...\n\nNach den Feststellungen weist 'der Strafregisterauszug des Angeklagten' zwei Verurteilungen\naus dem Jahre 1991 aus (UA S. 5), damit nicht\nmehr die aus dem Jahre 1973; das steht in Einklang mit den Tilgungsfristen des 5 46 BZRG,\nwonach selbst die längste der in Betracht kommenden Fristen, nämlich die des Abs. 1 Nr. 2 c\ni.V. m. Abs. 3, bereits vor 1991 (vgl. § 47\nAbs. 3 BZRG) abgelaufen war. Eine getilgte Verurteilung darf aber auch als Indiztatsache\nnicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet\nwerden (u.a. BGHR BZRG § 51 - Verwertungsverbot 2 -; vgl. auch Kleinknecht/Meyer, StPO,\n\n40. Aufl., S 261 Rdn. 14); ein Ausnahmefall\n(vgl. BGH, aa0) liegt hier nicht vor.\n\nDa sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf 'alle vorgenannten Indizien',\ndamit auch auf die aus der Verurteilung von\n1973 abgeleiteten, gestützt hat (UA S. 40),\nläßt sich nicht ausschließen, daß die Überzeugungsbildung auf dem Verwertungsfehler beruht.\n\nIF\n\nOb auch ohne ihn auf die Schuld des Angeklagten\nzu schließen ist, kann nicht das Revisionsgericht beurteilen; das ist Sache des Tatrichters.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hin: zur Verwertbarkeit eines gescheiterten\nAlibibeweises auf BGH StV 1982, 158; BGHR StPO § 261\nÜberzeugungsbildung 11; BGH, Urteil vom 21. Janu-\n\nar 1992 - 5 StR 491/91; zur Verwertbarkeit von Lügen\ndes Angeklagten auf BGH StV 1985, 356, 357; NStZ 1986,\n325; zur Verwertbarkeit von Indizien auf BGH StV 1985,\n48; BGH, Beschluß vom 17. März 1992 - 5 StR 86/92.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-09/5-str-611-92","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-09/5-str-611-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.633170+00:00"}}