{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-03_5_StR_715_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-03","aktenzeichen":"5 StR 715/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 715/92\n(alt: 5 StR 3/92)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Sch EB aus 5,\n\ndort geboren am u 1955,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n25\n\nLI\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. Februar 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hat den Vorwurf der Vergewaltigung\nund der sexuellen Nötigung durch Erzwingung des Oralverkehrs bestritten. Er hat sich dahin eingelassen,\nzwischen ihm und der Nebenklägerin UN sei\nes zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen.\nInfolge seiner Alkoholisierung sei es ihm zunächst\nnicht gelungen, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Als\ner sein Glied mit ihrer Hilfe eingeführt habe, habe sie\nplötzlich geäußert, das sei eine Vergewaltigung, er ma-\n\nche es mit Gewalt. Er habe sofort von ihr abgelassen.\nSie habe sodann die Wohnung verlassen. Daß sie ihre\nBluse, ihre Ohrringe und ihren Tabak zurückgelassen habe, sei ihm erst am nächsten Morgen aufgefallen.\n\nDas Landgericht stützt seine abweichenden Feststellungen zum Tatgeschehen im wesentlichen auf die Bekundungen der Nebenklägerin. Die Aussagen der Beteiligten zu\nwürdigen, unterliegt der Verantwortung des Tatrichters.\nStehen dabei - wie hier - zwei Aussagen gegeneinander\nund hängt die Entscheidung alleine davon ab, welcher\nAussage das Gericht Glaubhaftigkeit beimißt, müssen die\nUrteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle\nUmstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR\nStPO 5 261 Beweiswürdigung 1).\n\n2. Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht\ngerecht.\n\na) Der Tatrichter hält die Schilderung des Angeklagten\nüber das \"Verhalten der Geschädigten\" von vornherein\nfür \"widersprüchlich\" und für \"kaum nachvollziehbar\".\nDafür führt das Urteil folgende Gründe an:\n\n\"Einerseits hatte ihn die Zeugin U\n\nim Verlauf des Abends - so wie er ihn weiter\neinräumt - mit seinen anzüglichen Bemerkungen\nabgewiesen. Andererseits soll sie sodann ohne\nweiteres zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen\nund schließlich nach einem nur durch ihre aktive Förderung zustande gekommenen Geschlechts-\n\n25\n\nverkehr diesen als gewaltsam bezeichnet haben.\nEin solches Verhalten wird umso weniger nachvollziehbar, wenn bedacht wird, daß die Zeugin\n\nU «aun alkonolisiert war.\"\n\nDiese Wertung verkennt, daß die Einlassung des Angeklagten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der\nbesonderen Umstände, nicht unplausibel ist. Soweit das\nLandgericht darauf hinweist, daß sich das Opfer \"im\nVerlauf des Abends\" anzügliche Bemerkungen des Angeklagten verbeten habe, hat das Landgericht nicht bedacht, daß sie zu diesem Zeitpunkt noch ihren früheren\nFreund, den Zeugen BEE, zurückerwartete, auf dessen Vorschlag sie in die Wohnung des Angeklagten gekommen war. Nachdem BB aber im Streit mit der Nebenklägerin nach Hause gegangen war, fand diese eine\nveränderte Situation vor, in der sie sich - trotz erkennbar vorhandener Alternativen - entschloß, mit dem\nAngeklagten seine 1 Meter breite Liege und eine Decke\nzu teilen. Bei solcher Sachlage war es geboten, sich\nmit der Einlassung des Angeklagten eingehend zu befassen. Daß das Verhalten der Nebenklägerin, mit dem Angeklagten auf einer schmalen Liege teilweise ausgekleidet\nzu nächtigen, \"in diesen Kreisen bei der in Frage stehenden Altersgruppe\" üblich sei, wie der Tatrichter\nmeint, ist nicht ohne nähere Darlegung nachzuvollziehen. Mindestens bedürfte der Begriff \"diese Kreise\" bei\nden über 30 Jahre alten Beteiligten der Erläuterung.\n\n25\n\nb) Allerdings hat das Landgericht bei der weiteren Bewertung der Einlassung des Angeklagten und der Aussage\ndes Opfers auf zwei Indizien hingewiesen, die tatsächlich eher für die Richtigkeit der Aussage des Opfers\nsprechen. Aber auch die Beweisführung dazu ist nicht\nvollständig:\n\nBei der Wertung der \"vielfachen Verletzungen\" der Nebenklägerin hat das Landgericht nicht ausreichend bedacht, daß die Bedeutung der am 3. Juni 1990 im Krankenhaus diagnostizierten Verletzungen zu relativieren\nsind, weil sie nach den Feststellungen nur teilweise\neinem möglichen Tatgeschehen zugeordnet werden können;\nzum Teil waren sie älteren Datums, zum Teil können sie\naber auch durch die notwendige Behandlung auf der Intensivstation des Krankenhauses verursacht worden sein.\nAuf welche Verletzungen das Landgericht sich bei der\nAuseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten\nbezieht, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Insoweit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob die\nfestgestellten Kratzspuren und Druckstellen der Schilderung des Angeklagten entgegenstehen, nicht möglich.\n\nIm Ergebnis bleibt als äußerer, dem Senat vermittelter\nAnhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin lediglich der Umstand, daß sie bei Verlassen\nder Wohnung ihre Bluse, ihren Schmuck und Tabak zurückgelassen hat. Aber auch ein solches Verhalten steht der\nEinlassung des Angeklagten nicht von vornherein entgegen. Es wäre auch mit der Einlassung des Angeklagten\nvereinbar, etwa dann, wenn die Nebenklägerin ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen bereute. Ob dennoch\ndieser Umstand, etwa bei Berücksichtigung der Verlet-\n\nPA\n\nzungen, ausreicht, die Überzeugung des Tatrichters zu\ntragen, daß die Schilderung des Angeklagten widerlegt\nist und die Bekundungen der Nebenklägerin zutreffen,\nbedarf der erneuten Überprüfung.\n\n3. Der neue Tatrichter wird auch bei der Würdigung der\njeweiligen Aussagen die dem Aufenthalt in der Wohnung\nnachfolgenden Umstände aufzuklären und zu bedenken haben. Nach den Feststellungen erstattete die Nebenklägerin Anzeige erst, nachdem ihr Lebensgefährte, der Zeuge\nSCEEER sie in ihrer wohnung am Abend des 1. Juni 1990\naufgesucht und ihr \"wegen ihres seines Erachtens\nleichtsinnigen Verhaltens Vorwürfe\" gemacht hatte\n\n(UA S. 17). Er wußte zwar von den regelmäßigen Besuchen\nder Zeugin U pei inrem früheren Freund,\ndem Zeugen BEEW. sah diese Situation aber nicht\ngerne (UA S. 5). Ob demnach dem Geschehen in der Wohnung des Angeklagten für den Suizidversuch die bisher\nbeigemessene Bedeutung zukommt und inwieweit die Vorwürfe des Zeugen SW Ausschlag für die Erstattung\neiner Anzeige gaben, bedarf sorgfältiger Abwägung.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/5-str-715-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/5-str-715-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.547522+00:00"}}