{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-02_5_StR_24_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-02","aktenzeichen":"5 StR 24/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 24/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilhelm Ss En aus OR - 0: A.\n\ngeboren am EEE 1935 in um.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nLI\n\nBE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom\n17. September 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nMaßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die sachlichrechtlichen Angriffe der\nRevision gegen den Schuld- und Strafausspruch sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nAL\n\nDagegen kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der\nAngeklagte sei \"wegen einer krankhaften seelischen Störung, eines Schwachsinns und einer schweren anderen\nseelischen Abartigkeit - zumindest in einer synoptischen und zusammenwirkenden Betrachtung - in seiner\nSteuerungsfähigkeit zur Zeit der Begehung der Tat im\nSinne des S 21 StGB beeinträchtigt\". Diese Ausführungen\nlassen schon nicht erkennen, welche Störungen und geistigen Defekte der Tatrichter diesen Merkmalen im einzelnen zuordnet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.\n\nS 63 Rdn. 2 b ff). Die auszugsweise Wiedergabe von Äu-Berungen des psychologischen Sachverständigen ersetzt\ndie erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen dazu\nnicht. Denn andernfalls ist eine revisionsrechtliche\nÜberprüfung nicht möglich, ob der Tatrichter von zutreffenden Voraussetzungen für die Unterbringung ausgegangen ist. Ferner hat das Landgericht zwar ausgeführt,\naus \"der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner\nTat\" ergebe sich, \"daß von ihm infolge seines Zustands\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er\ndeshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist\"\n\n(UA S. 28). Es hat diese, dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung im Sinne einer Gefährlichkeitsprognose\njedoch nicht vorgenommen, sondern lediglich gutachterliche Äußerungen des Psychologen wiedergegeben. Diese\nwiederum lassen Zweifel aufkommen, ob beim Angeklagten\nein dauerhafter und nicht nur vorübergehender Zustand\nim Sinne der SS 20, 21 StGB vorliegen könnte. Denn der\nSachverständige hat dargelegt, zu den Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten, die er bisher im Rahmen familiärer Beziehungen habe ausleben können und die erst\nnach dem \"Zerbröckeln dieser festen sozialen Strukturen\" von ihm nicht mehr adäquat hätten bewältigt werden\n\nId\n\nkönnen, müßten \"noch zusätzliche Faktoren\" hinzutreten,\ndamit es zu vergleichbaren Taten wie der vorliegenden\nkomme. Auch mit diesen Fragen hat sich der Tatrichter\nnicht auseinandergesetzt.\n\nDarüber hinaus hat das Landgericht bisher nicht ausreichend belegt, woraus sich die Feststellung ergibt, der\nAngeklagte weise \"hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen\" auf (UA S. 28). Den im Urteil wiedergegebenen\nGutachten der medizinischen und neurologischen Sachverständigen läßt sich ein solcher Befund nicht entnehmen.\nDas Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. a | verweist lediglich in einem Nebensatz auf \"mögliche hirnorganische Veränderungen\" (UA. S. 24). Der Maßregelausspruch bedarf demnach insgesamt erneuter Überprüfung.\n\nDer Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts - den Strafausspruch bestehen lassen. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht\nbei abweichender Beurteilung des Maßregelausspruches\neine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/5-str-24-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/5-str-24-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.405257+00:00"}}