{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-26_5_StR_719_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-26","aktenzeichen":"5 StR 719/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 719/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Rudolf 2 EEE zus\ndort geboren am EEE 1960.\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n20\n\n20\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. September 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nSachrüge und mit einer Verfahrensrüge.\n\nDas Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nLO\n\nDas Landgericht wertet strafschärfend, die hier abgeurteilte Tat sei nur sechs Monate \"nach Vollverbüßung\"\neiner zweijährigen Freiheitsstrafe am 3. Oktober 1990\nbegangen worden (UA S. 10). Dieser Vorwurf trifft indes\nnicht zu. Tatzeit ist der 18. April 1992 (UA S. 4). Damit liegen zwischen dem Ende der Vollstreckung der früheren Strafe und der jetzt begangenen Tat eineinhalb\nJahre.\n\nDaß dieser Mangel die Höhe der Strafe zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt hat, läßt sich vom Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, zumal es sich\nbei der bis zum 3. Oktober 1990 vollstreckten Strafe um\ndie erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe handelt und die Strafkammer in der hier abgeurteilten Tat \"eine Steigerung des kriminellen Werdegangs\ndes Angeklagten\" sieht.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/5-str-719-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/5-str-719-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.247021+00:00"}}