{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-26_5_StR_687_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-26","aktenzeichen":"5 StR 687/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5S_StR 687/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNicolas-Helmut H Ü :u: :EEEBN.\ndort geboren am EEE 1553.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Januar 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hmmm\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n1. Juli 1992 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Mitangeklagte Br «aufte im Mai/suni 1990\nvom Angeklagten HOW zweimal je 10 g Kokain, das\ner an den Mitangeklagten mÜER weiterverkaufte. Moschko konsumierte einen geringen Teil davon selbst und verkaufte es im übrigen mit Gewinn weiter. Ab dem Spätsommer 1990, vermutlich ab der ersten Oktoberhälfte, belieferte der Angeklagte HEEEEE EEE irext, weil\nBr wesen seiner Heroinabhängigkeit nicht zuverlässig war. Von ca. Oktober 1990 bis ca. August 1991 belieferte HB entweder selbst oder durch einen\nStellvertreter den MB in mindestens elf Fällen mit\nKokain. Weil sich HER ap Ausust 1991 nicht mehr\nbei MEER meldete, kaufte MP von August bis Oktober 1991 Kokain vom Mitangeklagten Hal. Am 18. November 1991 rief der Angeklagte HE wieder bei\nMER an; es kam zu Lieferungen von 14 g Kokain am 18.\nund 20 g Kokain am 23. November. Am 10. Dezember 1991\n\nwurde HER in Ger wohnung ME verhaftet; in\n\nseiner Hose befanden sich 3,49 g Kokain.\n\n2. Die Strafkammer hat in dem Verkauf an die Mitangeklagten Br unG vB jeweils eine Tat des\nfortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gesehen und den Angeklagten HÜEB außerdem wegen Besitzes von 3,49 qg Kokain verurteilt.\n\nDieser hat den Besitz von 3,49 g Kokain eingeräumt, aber\nbestritten, an Bra oier VER Kokain verkauft\nzu haben. Seine Verteidigung ging in erster Linie dahin,\ndaß er wegen zahlreicher Auslandsreisen die von Br -\na ns ME Dekundeten Geschäfte gar nicht habe tätigen können.\n\na) Hinsichtlich des Verkaufs an Br (Falı 11 ı\nder Urteilsgründe) behauptete der Angeklagte, er könne\nEr im mai/suni 1990 kein Kokain verkauft haben,\nweil er sich vom 25. April bis zum 12. Juni 1990 ununterbrochen in Namibia aufgehalten habe. Dies werde durch\ndie Eintragungen in seinem Reisepaß belegt.\n\nDem ist das Landgericht nicht gefolgt. Nach seinen Feststellungen enthält der Reisepaß des Angeklagten einen\nEinreisestempel von Namibia vom 25. April 1990 (Sei-\n\nte 5), ein Visum von Namibia vom 3. Mai 1990 (Seite 16),\nEinreisestempel und Visum von Namibia vom 12. Juni 1990\n(Seite 5), sowie Ausreisestempel von Namibia vom 12, Juni 1990 (Seiten 5 und 17). Das Landgericht zieht aus der\nTatsache, daß der Paß des Angeklagten zwei Einreisestempel, nämlich die vom 25. April und vom 12. Juni 1990,\nund ein Visum vom 3. Mai 1990 enthält, den Schluß, daß\ner zwischen dem 3. Mai 1990 und dem 12. Juni 1990 aus\nNamibia ausgereist sein müsse, ohne daß der Paß einen\nentsprechenden Stempel aufweise (UA S. 30).\n\nb) Bezüglich des Verkaufs an den Mitangeklagten Moschko\n(Fall II 2, 4 der Urteilsgründe) hatte die unverändert\nzur Hauptverhandlung zugelassene Anklage FÜEED u.a.\nvorgeworfen, er habe dem Mitangeklagten Eu\n\n11. November nach telefonischer Verabredung ca. 14 g Kokain auf Kommissionsbasis in dessen Wohnung übergeben.\nCa. sieben Tage später und am 23. November 1991 seien\nweitere Lieferungen über je 20 g Kokain erfolgt. Dazu\nhat sich der Angeklagte FEB eingelassen, daß er\nvom 23. Oktober bis zum 18. November 1991 nicht in Berlin gewesen sei; vom 25. Oktober bis zum 16. Novenm-\n\nber 1991 habe er sich - belegt durch Ein- und Ausreisestempel in seinem Paß - in Guatemala aufgehalten.\n\nDieser Einlassung hat das Gericht insoweit Rechnung getragen, als es im Urteil annahm, der Angeklagte habe\nsich erst am 18. November 1991 telefonisch bei \"\ngemeldet und an diesem Tag 14 g Kokain übergeben sowie\nweitere 20 g am 23. November 1991.\n\n3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Erfolg gegen die\nArt und Weise, in der sich das Landgericht mit seinen\nAlibibehauptungen auseinandergesetzt hat.\n\na) Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist sachlich-rechtlich\nzu beanstanden, daß das Landgericht bei der Bewertung\nder Alibibehauptung die den vorangegangenen Urteilsfeststellungen zu entnehmende Tatsache unbeachtet gelassen\nhat, daß der Paß des Angeklagten tatsächlich zwei Ausreisestempel mit Datum vom 12. Juni 1990 auf den Seiten\n5 und 17 enthält. Nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt\ndes Passes ist es möglich, daß der Angeklagte nach seiner Einreise in Namibia am 25. April 1990 am 12. Ju-\n\nni 1990 in ein Nachbarland ausgereist und von dort am\nselben Tag wieder eingereist ist, um dann noch am\n\n12. Juni aus dem Land mit anderem Ziel erneut auszureisen. Damit erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit als unvollständig und widersprüchlich.\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat, der aufgrund der\nVerfahrensrügen Einsicht in den Paß genommen hat, darauf\nhin, daß es sich bei den Ein- und Ausreisestempeln sowie\nVisa auf Seite 5 und 16 des Passes 3 um solche der Republik Südafrika handelt und nicht von Namibia, wovon das\n\nLandgericht ausgeht; Stempel und Visum von Namibia be-\n\nfinden sich nur auf den Seiten 15 und 17. Nach den Eintragungen im Paß dürfte der Angeklagte am 25. April 1990\n\nnach Südafrika geflogen und am selben Tag nach Namibia\nweitergereist sein; am 12. Juni 1990 ist er aus Namibia\nausgereist, nach Südafrika eingereist und dort am selben\nTage wieder ausgereist. Möglicherweise sprechen der\nStempel und das Visum der Republik Südafrika vom\n\n3. Mai 1990 auf Seite 16 des Passes dafür, daß der Angeklagte zwischen dem 25. April und dem 12. Juni 1990 aus\nNamibia ausgereist war; diese Beweiswürdigung ist dem\nRevisionsgericht aber versagt.\n\nb) Die Aufhebung im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verkauf\nvon Kokain an den Mitangeklagten Er führt zur\nAufhebung der Verurteilung auch im Fall II 2, 4 (Verkauf\nan den Mitangeklagten O3) . Es ist nicht auszuschließen, daß die Bewertung der Angaben des Mitangeklagten Br sich auch auf die Bewertung der für\nden Fall II 2, 4 der Urteilsgründe maßgeblichen Einlassung des Mitangeklagten We ] ausgewirkt hat, weil die\nAngaben beider Mitangeklagter sich in einem Teilbereich\ndeckten und ergänzten.\n\nc) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß bei einer neuen Hauptverhandlung Umstände festgestellt werden, die dafür sprechen könnten, daß das bei\ndem Angeklagten gefundene Kokain lediglich der Teil einer Rauschgiftmenge war, mit der der Angeklagte Handel\ngetrieben hat.\n\n4. Es bedarf, weil das Urteil schon auf die Sachrüge\naufzuheben ist, nicht der Entscheidung, ob das Landgericht im Fall II 2, 4 der Urteilsgründe gegen die\nPflicht verstoßen hat, den Angeklagten auf veränderte\ntatsächliche Umstände hinzuweisen (vgl. BGHR StPO S 265\nAbs. 1 Hinweispflicht 8; BGH, Urteil vom 19. Mai 1992\n\n- 1 StR 173/92 -).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/5-str-687-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/5-str-687-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.214947+00:00"}}