{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-26_5_StR_625_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-26","aktenzeichen":"5 StR 625/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_ StR 625/92\n\n(alt: 3 StR 329/90)\nvom 26. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Josef Ludwig WEB sen. aus Au.\ndort geboren am EEE 1933,\n\n2. Dr. Helmut Ki aus ro.\ngeboren am GMMMEEB 1923 in schümmmmmmmmn.\n\n3. Johann BB aus Sm.\ndort geboren am ED 1935.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nAf\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der verhandlung,\n\nRichter am Kammergericht ( ei der\n\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten wi.\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. KW.\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten BB.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nBZ\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten WR und pr.\nKOEER sowie der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n25. März 1992 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten WER und Dr. «ME Haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WÄRE durch Urteil\nvom 28. November 1989 wegen Steuerhinterziehung und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten, den Angeklagten Dr. KR wegen\n\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und den Angeklagten BB wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Dem Schuld-\n\nAR\n\nspruch lag eine vom Angeklagten | begangene fortgesetzte Hinterziehung von Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung und Währungsausgleich) in Höhe von insgesamt\nrd. 4,5 Mio DM in der Zeit vom 10. Mai 1976 (erste Einfuhr) bis 15. Januar 1985 (letzte Einfuhr) zugrunde.\nNach den Feststellungen führte der Angeklagte vB\nlebende Hausrinder aus Österreich in die Bundesrepublik\nDeutschland abgabenbegünstigt ein. Die Einfuhren erfolgten im Rahmen von Einfuhrkontingenten, die von der\nEG gegenüber dem Drittland Österreich bewilligt worden\nwaren. Die angeblich zweckgebundene und fristgerechte\nVerwendung der Tiere (keine Schlachtung innerhalb von\nvier Monaten, beginnend mit dem Tag der Einfuhr) wies\nWanner den zuständigen Zollbehörden durch inhaltlich\nunzutreffende Urkunden nach; tatsächlich hatte er unter\nUmgehung der veterinärärztlichen Kontrollen die Rinder\nunverzüglich nach der Einfuhr im Rahmen seiner Viehhandlung als Schlachtvieh vermarktet. Dem Angeklagten\nDr. KOEEER wurde für den gesamten Zeitraum eine Beihilfe zu dieser Tat zur Last gelegt, weil er in seiner Eigenschaft als Veterinärdirektor beim städtischen Veterinäramt in Regensburg den überwiegenden Teil der unrichtigen Verwendungsnachweise ausgestellt hatte. Dafür\nwaren ihm von WEB 10.-- DM für jedes abgabenbegünstigt eingeführte und zweckwidrig verwendete Rind gezahlt worden. Der Angeklagte BB war als Angestellter\nder Viehhandlung WER mit der büromäßigen Abwicklung\nder Einfuhren befaßt und in den gesamten Tatplan eingeweiht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Januar 1991 - 3 StR 329/90 - auf die Revisionen der Beschwerdeführer WE und Dr. KB das Urteil mit den\nFeststellungen zur inneren Tatseite des Gesamtvorsatzes\n\n47\n\nder Angeklagten sowie zu den Strafaussprüchen aufgehoben; im übrigen hat er die Revisionen verworfen. Die\nFeststellungen zur objektiven und subjektiven Seite der\neinzelnen Akte sind damit bindend geworden. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht die Verfahren gegen WEB auf den Zeitraum ab 12. März 1980, gegen Dr. KÜEEEM ab 16. März 1981 und gegen EB an\n\n21. April 1981 beschränkt. Es hat nunmehr wegen (fortgesetzt begangener) Steuerhinterziehung und Bestechung\ngegen den Angeklagten wei eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren, wegen Beihilfe zu dieser Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit gegen Dr. KR eine cesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und\ngegen BB. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen Dr.\nx und BB sind zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nII.\n\nDie zuungunsten der drei Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Annahme\njeweils fortgesetzter Handlungen sowohl bei den Steuerhinterziehungsdelikten als auch bei den Amtsdelikten\ngehen fehl. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs sind jeweils ausreichend dargetan. Das Landgericht hat auf dem Hintergrund zahlreicher gleichartiger Einfuhren seit Mai 1976\ndargelegt, daß das System der abgabebegünstigten Einfuhr von Rindern aus Österreich und die alsbaldige\nzweckwidrige Verwendung als Schlachtvieh unter Ein-\n\nHF\n\nschaltung von Dr. KEEEM zur Umgehung der Kontrollen\nund zur Täuschung der Zollbehörden ein fester Bestandteil des Viehhandels we geworden und jedenfalls ab\nMärz 1980 für alle Beteiligten \"institutionalisiert\"\n(vgl. BGH wistra 1991, 302 = NStZ 1991, 541) war. Zudem\nwar für die Beteiligten der Umfang der jährlichen Einfuhren von etwa 1000 Tieren im Sinne eines Gesamterfolges (vgl. BGHSt 38, 165, 168) abzuschätzen: Die Grundsatzentscheidung über die Vorgehensweise war zwischen\nihnen bereits lange vor diesem Zeitpunkt getroffen; die\nGeschäftsbeziehungen zum Importeur als Inhaber der Einfuhrkontingente waren fest eingespielt.\n\nDie erforderlichen Vollmachten zur Erledigung der Einfuhrmodalitäten waren vom Angeklagten WEN dem Impor-\n. teur jeweils für zwei Jahre im voraus erteilt worden,\nsie wurden vor Ablauf dieser Frist stets um denselben\nZeitraum verlängert (UA S. 27 £., 307 £.). Die Höhe der\nEntlohnung für Dr. x stand von Anfang an fest; sie\nbezog sich als feste Größe auf die Zahl der eingeführten Tiere, über deren Verbleib die Zollbehörden mit\nHilfe der unrichtigen Verwendungsnachweise getäuscht\nwerden sollten.\n\nWenn der Tatrichter auf dieser Grundlage eine Institutionalisierung der Steuerhinterziehung annimmt, bei der\nes anläßlich der einzelnen Einfuhren keines neuen Entschlusses bedurfte, ob die Eingangsabgaben hinterzogen\nwerden sollten, sondern jeder Beteiligte ohne weitere\nAbsprache im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs den ihm\nzugewiesenen Beitrag leistete, um die zweckwidrige Verwendung zu ermöglichen, und er dabei den Gesamtvorsatz\nder Beteiligten jeweils bejaht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gegen diese rechtli-\n\nAL\n\nche Würdigung gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich - worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hingewiesen hat - in unzulässigen tatsächlichen Erwägungen,\n\n2. Die umfassende Überprüfung der gegen die drei Angeklagten verhängten Strafaussprüche hat keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin behauptet solche auch selber nicht.\n\nAm Rande bemerkt der Senat lediglich: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt die Annahme eher\nfern, die aufgrund einer fortgesetzten Handlung verhängte Strafe sei für den Angeklagten stets günstiger\nals die ansonsten bei einer Vielzahl von Einzeltäten zu\nbildende Gesamtfreiheitsstrafe. Unabhängig von der Würdigung als rechtliche Handlungseinheit sind die der\nfortgesetzten Tat zugrunde liegenden Einzelakte festzustellen; sie sind in ihrer Gesamtheit im Rahmen der\nStrafzumessung nach allgemeinen Grundsätzen zu gewichten. In Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein länger währendes, über Jahre sich erstreckendes vielaktiges Tatgeschehen zu beurteilen ist, wird der Unrechtsgehalt nicht dadurch geringer, daß die Rechtsfigur des\nFortsetzungszusammenhangs den Tatrichter von der \"überflüssigen und wunderlich anmutenden Arbeit\" (RGSt 70,\n243, 244) entlasten soll, für jeden der festgestellten\nEinzelakte gesonderte Strafen auszuwerfen, die sodann\nim Wege einer nochmaligen Gesamtwürdigung doch zu einer\neinzigen Strafe, der Gesamtstrafe, zusammengeführt werden.\n\n7?\n\nginnt (BGHSt 36, 105, 109), braucht deshalb - wie in\n\nder Senatsentscheidung NStZ 93, 35, 36 (vgl. auch Fischer NStz 1992, 415; Foth in: Festschrift für Nirk,\n\n1992 S. 293) - nicht eingegangen zu werden.\n\n#2\n\nS 370 Abs. 3 Nr. 3 AO \"bei einer Gesamtbetrachtung der\nvorliegenden Tat auch unter Berücksichtigung aller\nnachfolgend aufgeführten entlastenden Umstände nicht\nentkräftet wird\", läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer weitergehende Revisionsvortrag, mit dem sich der\nBeschwerdeführer gegen die Strafzumessungserwägungen\nwendet, stellt eine eigene Würdigung aufgrund eigener\n- urteilsfremder - Feststellungen dar. Damit kann der\nBeschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört\nwerden.\n\n2. Revision des Angeklagten Dr. Keller.\n\na) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine mangelnde\nKonkretisierung der einzelnen Teilakte der fortgesetzten Eingangsabgabenhinterziehung. Die Feststellungen\nzum Sachverhalt sind durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1991 bindend geworden\n\n(5 358 StPO). Wenn das Landgericht zur Darstellung der\neinzelnen Einfuhren auf die in das Urteil aufgenommenen\nSteueränderungsbescheide des Hauptzollamts Rosenheim\nverweist, aus denen sich der Zeitpunkt der einzelnen\nEinfuhren und deren Umfang ebenso ergibt wie der im\neinzelnen hinterzogene und nachzuerhebende Betrag an\nEingangsabgaben, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nb) Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB 5 332 I Konkurrenzen 2 = NStZ 1987,\n326 m. abl. Anm. Letzgus, NStZ 1987, 309, 311) zwischen\nBestechlichkeit und Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nTatmehrheit angenommen.\n\n- 10 -\n\nAF\n\nc) Auch die Strafzumessungserwägungen halten einer\nrechtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung ist\nAufgabe des Tatrichters. Dieser braucht nach S 267\n\nAbs. 3 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich. Die denkbar ungünstigsten\nbeamtenrechtlichen Nachteile und die Inanspruchnahme\nals Haftender für die Eingangsabgaben sind ausdrücklich\nbedacht worden.\n\nErgänzend ist zu bemerken:\n\naa) Die Annahme eines minder schweren Falles der Bestechlichkeit nach S 332 Abs. 1 StGB lag angesichts der\nDauer und des Umfangs der dienstlichen Verfehlungen\ndurch den Angeklagten Dr. ER so fern, daß sich das\nLandgericht mit einer Verschiebung des Strafrahmens insoweit nicht zu befassen brauchte.\n\nbb) Bei der Strafrahmenwahl für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mitangeklagten Wanner geht das\nLandgericht zwar vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3\n\nNr. 3 AO aus, den es über SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB\nmildert, ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob\n\n- 11 -\n\n„2\n\n- 11 -\n\nbereits der vertypte Milderungsgrund nach $S 27 StGB dazu Anlaß geben könnte, vom Strafrahmen des besonders\nschweren Falles nach S 370 Abs. 3 AO abzusehen. Der Senat schließt jedoch aus, daß der Tatrichter diesen Umstand übersehen hat, weil er bei der Strafrahmenwahl\nauf die Gesamtbetrachtung aller Umstände verweist.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/5-str-625-92","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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