{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-26_5_StR_605_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-26","aktenzeichen":"5 StR 605/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 605/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nAlfred wilneım rg aus CE\ndort geboren am 1343.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n+6\n\n+6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Januar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 1992\nnach S 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nHinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer sowie wegen\nBetruges unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision ist unbegründet im Sinne von S 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben, weil das Landgericht sowohl bei der\nLohnsteuerhinterziehung als auch beim Betrug zum Nach-\n\n46\n\nteil der N | von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.\n\nl. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschäftigte der Angeklagte im Rahmen der von ihm betriebenen\nBaufirma in der Zeit von Anfang 1988 bis Mai 1990 14\nbis 20 Arbeitnehmer. Von diesen meldete er nur einen\ngeringen Teil beim Finanzamt und bei der zuständigen\nAU an, während die übrigen im Einverständnis mit dem\nAngeklagten \"schwarz\" arbeiteten. \"Das an diese Arbeitnehmer ausgezahlte Geld sollte ihnen auf Dauer in gezahlter Höhe verbleiben, war also als reiner Nettolohn\ngedacht. Teilweise wurde die 'Netto-Bezahlung' ausdrücklich vereinbart\" (UA S. 14). Der Angeklagte hat\ndazu in der Hauptverhandlung erklärt, er müsse für die\nSteuern auf die Schwarzlöhne aufkommen. Das Landgericht\nzieht aus der Zahlungsweise und dem Umstand, daß der\nAngeklagte keine Aufzeichnungen über die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer führte, den Schluß, der Angeklagte habe mit den betreffenden Arbeitnehmern zumindest stillschweigend Nettolohnabreden getroffen. Der\nAngeklagte habe im Falle einer Aufdeckung der Schwarzarbeit die anfallenden Abgaben übernehmen wollen. Auf\ndieser Grundlage hat das Landgericht bei der Berechnung\nder hinterzogenen Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einen Steuersatz von 28,2 % auf die Nettolohnsumme zugrunde gelegt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n2. Wie der Senat mit Urteil vom 13. Mai 1992\n\n(5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 285 bestimmt; BGHR AO $S 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 4;\nwistra 1992, 259) gegen BGHSt 34, 166, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs be-\n\nPA\n\nreits dargelegt hat, ist in dem stillschweigenden oder\nausdrücklichen Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und\nArbeitnehmer, das Arbeitsentgelt ohne Kürzung \"schwarz\"\nauszubezahlen, keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen. Denn eine derartige Abrede\nbeinhaltet, daß Steuern und Sozialversicherungsbeiträge\ngerade nicht abgeführt werden sollen. Damit soll die\nwesentliche Rechtsfolge einer Nettolohnvereinbarung\n\n- die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Lohnsteuerpflicht und seiner Beitragslast (vgl. dazu im einzelnen BFH wistra 1992, 229, 230) - nicht eintreten. Denn\nbei einverständlicher Schwarzarbeit kann auch aus der\nSicht des Arbeitnehmers mit der Auszahlung des Barlohns\ndie Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn\neinbehalten worden sein. Infolgedessen bleibt zum Zeitpunkt der Lohnzahlung offen, ob das Finanzamt bei Aufdeckung der Hinterziehung den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber in Anspruch nehmen wird (BFH wistra 1992,\n196, 198). Wird der Arbeitgeber in der Folgezeit als\nHaftender vom Finanzamt oder vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen, so liegen zwar in der\nÜbernahme der auf die ausbezahlten Barlöhne entfallenden Abgaben wiederum Lohnzuwendungen an den jeweiligen\nArbeitnehmer vor, die ihrerseits wieder dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht unterliegen. Der Zufluß\nbeim Arbeitnehmer erfolgt jedoch jeweils erst mit Inanspruchnahme des Arbeitgebers, mit der Folge, daß die\nZuwendungen auch erst zu diesem Zeitpunkt zu versteuern\nsind (BFH wistra 1992, 196, 198).\n\n3. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall.\nDas Landgericht hat über die Vereinbarung der Schwarzarbeit hinaus keine Feststellungen getroffen, die es\nrechtfertigen könnten, von einer wirksamen Nettolohnab-\n\n\"6\n\nrede auszugehen. Daß der Angeklagte die hinterzogenen\nAbgaben nach Aufdeckung der Taten teilweise übernommen\nund die gegen ihn ergangenen Steuerbescheide hat bestandskräftig werden lassen, rechtfertigt aus den oben\ngenannten Gründen keine abweichende Beurteilung. Demnach ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts -\nbei der Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuern\nund Sozialversicherungsbeiträge der bar gezahlte Lohn\nals Bruttolohn zugrunde zu legen. Zur Berechnung im\nEinzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen im\nUrteil vom 13. Mai 1992 (BGH wistra 1992, 259, 260 unter III).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich sowohl bei der\nLohnsteuerhinterziehung als auch beim Betrug zum Nachteil der A@® aus. Dies führt zur Aufhebung der für diese Taten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei verringertem Schuldumfang auf dem Angeklagten\ngünstigere Strafen erkannt hätte, zumal zu seinen Lasten der \"in allen drei Fällen entstandene hohe Scha-\n\n+6\n\nden\" (UA S. 35) gewertet worden ist. Der Senat hat die\nweitere Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung\nmit aufgehoben, weil diese von der Höhe der übrigen\nStrafen mitbestimmt worden sein kann.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/5-str-605-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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