{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-26_5_StR_491_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-26","aktenzeichen":"5 StR 491/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". %\nPırtck as Adıv\n\n5_ StR 491/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans A GER aus S Grumnmm - 1. GERNE,\ngeboren am EEE 1944 ir DEE,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Januar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 1992\nnach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 5 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nHinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuern sowie wegen\nBetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Be-\n\nschwerdeführers, mit der er die Verletzung sachlichen\n\n‚Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand,\nweil das Landgericht sowohl bei der Lohnsteuerhinterziehung als auch beim Betrug zum Nachteil der AOK von\neinem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.\n\n1. Der Angeklagte beschäftigte als Geschäftsführer der\nFirma H. A. System-Baudienstleistung GmbH von Au-\n\ngust 1989 bis Februar 1990 zahlreiche Arbeitnehmer, für\ndie er mit deren Einverständnis keine Lohnsteuer und\nkeine Sozialversicherungsbeiträge einbehielt und abführte. Soweit er für einige Arbeitnehmer Lohnsteueranmeldungen abgab und diese bei der AOK anmeldete, wurden\nzu niedrige Löhne angegeben; Überstunden und Samstagsarbeit verschwieg er und entlohnte die Arbeitnehmer insoweit schwarz (UA S. 11, 12). Das Landgericht geht bei\nder Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer davon aus,\ndaß es sich bei dem ausgezahlten Entgelt insgesamt um\nNettolöhne handelt. Es rechnet den Eingangssteuersatz\nder Steuerklasse VI von 22 % des Bruttolohns auf 28,2 $\nder Nettolohnsumme um und legt die danach als hinterzogen ermittelte Lohnsteuer auch der Berechnung des Schadens beim Betrug zum Nachteil der AOK zugrunde. Dies\nhält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n2. Wie der Senat mit Urteil vom 13. Mai 1992\n\n(5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 285 bestimmt; BGHR AO S 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 4;\nwistra 1992, 259) gegen BGHSt 34, 166 nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs\ndargelegt hat, ist in dem stillschweigenden oder ausdrücklichen Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsentgelt ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte und ohne Einbehalt von Lohnsteuer und Sozi-\n\n. alversicherungsabgaben \"schwarz\" auszubezahlen, keine\n\nNettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen (vgl. zu Einzelheiten auch Senatsbeschluß vom heutigen Tage - 5 StR 605/92 - sowie BFH wistra 1992, 196,\n198; 229, 230). Der bar ausbezahlte Lohn ist vielmehr\nals Bruttolohn der Berechnung der hinterzogenen Steuern\n\nund Abgaben zugrunde zu legen. Zu Einzelheiten der neu\nvorzunehmenden Berechnung verweist der Senat auf seine\nAusführungen im Urteil vom 13. Mai 1992 (BGH wi-\n\nstra 1992, 259, 260 unter III).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der\nwegen Lohnsteuerhinterziehung und Betruges verhängten\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe. Da das Landgericht\nmehrfach strafschärfend ausdrücklich den jeweils hohen\nSchaden berücksichtigt hat, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß es bei einem geringeren Schuldumfang eine\ndem Angeklagten günstigere möglicherweise aussetzungsfähige Strafe verhängt hätte. Die Aufhebung der beiden\nEinzelstrafen führt auch zur Aufhebung der wegen Umsatzsteuerhinterziehung verhängten Strafe, deren Höhe\nvon den aufgehobenen Einzelstrafen mitbestimmt worden\nsein kann.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/5-str-491-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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