{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-19_5_StR_700_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-19","aktenzeichen":"5 StR 700/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 700/92 +\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Michael w GB zus vu.\ndort geboren am (EEE 15:3,\n\n2. Eveline Wi senorene VE\n\naus Wuppertal, j\n\ngeboren am EEE 15: :: u.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n14\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993 beschlossen:\n\nDie Anträge der Angeklagten Michael WB und\nEveline WW auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 26. Juni 1992.und auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 1992 werden verworfen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat aufgeführt:\n\n\"1. Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom\n\n26. Juni 1992, mit denen die Revisionen der Angeklagten\ngemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden\nsind, entsprechen insoweit der Sach- und Rechtslage als\ninnerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eine Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist.\n\n2. Für die von beiden Beschwerdeführern mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung beantragte Wiedereinsetzung ist kein Raum, weil diese keine Frist versäumt haben (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5; Senat, Beschluß vom 26. Februar 1991\n- 5 StR 81/91 -).\n\nAG\n\nDie Angeklagten und ihre Verteidiger (sowie der Sitzungsstaatsanwalt) haben nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 3. April 1992 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung übereinstimmend erklärt: 'Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels'; diese Erklärung ist ihnen vorgelesen und von\nihnen genehmigt worden (Bd. III Bl. 257 d. A.), sie\nnimmt deshalb an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (S 274 StPO) teil (vgl. BGHSt 18, 257, 258).\nAnhaltspunkte dafür, daß der jeweilige Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere können die Angeklagten nicht, wie sie behaupten, \"verzweifelt darüber' gewesen sein, 'daß der\nStaatsanwalt einen Haftbefehl beantragt hatte' und 'mit\nihrer/seiner sofortigen Verhaftung' gerechnet haben.\nDieser Antrag war bereits am vorigen Verhandlungstag\ngestellt worden und betraf im übrigen nur den Angeklagten Michael Weigelt (Bl. 254 aaO), und bevor die Angeklagten ihren Rechtsmittelverzicht erklärten, ist der\nGerichtsbeschluß, daß kein Haftbefehl ergeht, verkündet\nworden (Bl. 257 aaO).\n\nAL\n\nDaß die Angeklagten anderen Sinnes geworden sind und\nnunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legen,\nist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Senat, aa0).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/5-str-700-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/5-str-700-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.895207+00:00"}}