{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-19_5_StR_679_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-19","aktenzeichen":"5 StR 679/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">_StR 679/92 AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMonika C u seborene ran\naus Hop. |\n\ngeboren am EEE 1943 in 1m.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993 beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 23. Septem-\n\nber 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 1992 erörterte Frage,\nob im Hinblick auf den Vorgang vom 10. Oktober 1991 (Fall II 3 der Urteilsgründe;: Fahrt\nnach Bremen) eine wirksame Anklage und ein\nwirksamer Eröffnungsbeschluß vorliegen, hat der\nSenat wie folgt beantwortet: Das \"Ergänzungs-\n\nAL\n\nschreiben\" der Staatsanwaltschaft vom 7. August 1992, mit dem der Angeklagten \"als weiterer Teilakt\" ihr Verhalten vom 10. Oktober 1991\nzur Last gelegt worden ist, war als neue Anklageschrift (nicht als Ankündigung einer Nachtragsanklage) zu verstehen; es enthielt alle\nwesentlichen Erfordernisse einer Anklageschrift\n(5 200 StPO). Der Beschluß der Strafkammer vom\n17. August 1992, wonach das Verfahren insoweit\n\"übernommen\" wurde, ist hier nicht nur als Verbindungsbeschluß, sondern auch als Eröffnungsbeschluß zu werten. Er brachte schlüssig und\neindeutig den Willen des Gerichts zum Ausdruck,\ndie Anklage, soweit sie sich auf den Vorgang\nvom 10. Oktober 1991 bezog, ebenso zur Hauptverhandlung zuzulassen wie die Anklage vom\n\n10. Juni 1992, die der Strafkammer schon vor\ndem 17. August 1992 Anlaß gegeben hatte, das\nHauptverfahren zu eröffnen und Termin zur\nHauptverhandlung anzuberaumen. Auch wenn die\nAngeklagte und ihr Verteidiger verfahrensfehlerhaft erst nach der Beschlußfassung vom\n\n17. August 1992 - jedoch vor dem Beginn der\nHauptverhandlung - von dem \"Ergänzungsschreiben\" der Staatsanwaltschaft vom 7. August 1992\nunterrichtet worden sind, so machte doch das\nweitere Verfahren, auch das Verhalten der Angeklagten und ihres Verteidigers in der Hauptverhandlung, deutlich, daß das Gericht und die Beteiligten das Ergänzungsschreiben sowie den Beschluß vom 17. August 1992 in dem hier dargelegten Sinne verstanden haben; in der Hauptverhandlung ist das Ergänzungsschreiben vom 7. August 1992 zusammen mit der Anklage vom 10. Ju-\n\nAL\n\nni 1992 verlesen worden (Bd. II Bl. 41, 41R\nd.A.). Der Sachverhalt entsprach hiernach im\nwesentlichen demjenigen, der Gegenstand des Urteils des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 6. August 1974 gewesen ist (1 StR 226/74,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 197). Der\nBeschluß vom 17. August 1992 ließ insbesondere\nauch erkennen, daß die Strafkammer den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des mit dem\nErgänzungsschreiben bezeichneten Sachverhaltes\ngeprüft und bejaht hatte; dies kam auch darin\nzum Ausdruck, daß der Vorsitzende gleichzeitig\nanordnete, die in der Ergänzungsschrift benannten Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Die\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen einem Verbindungsbeschluß die Qualität eines Eröffnungsbeschlusses abgesprochen worden\nist (NStZ 1984, 520; 1987, 239; 1988, 236), betreffen andere Sachverhalte; der Verbindung war\njeweils eine Abgabe durch das Schöffengericht\nan die Strafkammer vorangegangen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/5-str-679-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/5-str-679-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.855450+00:00"}}