{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-18_5_StR_682_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-18","aktenzeichen":"5 StR 682/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 682/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nSven E u zu: cmmmmEE.\ndort geboren am EB 1974,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Januar 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. August 1992\nnach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nTateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff\nauf Kraftfahrer zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der\nSachrüge angreift, ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dessen Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten, der nicht dadurch beschwert ist, daß\ndas Landgericht das Vorliegen von Mordmerkmalen ver-\n\nneint hat. Hingegen hat das Rechtsmittel hinsichtlich\ndes Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt mit Recht beanstandet, hat\nder - sonst rechtsfehlerfrei begründete - Strafausspruch keinen Bestand, weil das Urteil nicht erkennen\nläßt, daß die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß S 5\nAbs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren\nVerhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich gemacht\nwird. Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer solchen\nUnterbringung gemäß S 63 StGB, 5 7 JGG für den Regelfall bejaht (Eisenberg, JGG 4. Aufl. S 5 Rdn. 28; Brunner, JGG 9. Aufl. $S 5 Rdn. 2; Ostendorf, JGG 2. Aufl.\n\nS 7 Rdn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992\n- 3 StR 434/92 -).\n\nDie Jugendkammer hat die Anordnung, den zur Tatzeit\n\n17 Jahre und einen Monat alten Angeklagten, dessen\nSteuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aufgrund\nschwerer seelischer Abartigkeit mit Sicherheit erheblich vermindert war, in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, für sich rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat hebt den Maßregelausspruch gleichwohl\nmit auf. Der unmittelbar die Verhängung der Jugendstrafe betreffende Rechtsfehler hängt mit dem Verhältnis\nzwischen Jugendstrafe und Unterbringung zusammen. Angesichts dieses Sachzusammenhanges und mit Rücksicht darauf, daß die Unterbringung eines Jugendlichen in einem\npsychiatrischen Krankenhaus immer nur in besonderen\nAusnahmefällen gerechtfertigt sein kann (BGHSt 37, 373,\n374), hält es der Senat für angezeigt, daß im Rahmen\n\nder ohnehin gebotenen neuen Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen, auch unter Berücksichtigung der\nweiteren Entwicklung des Angeklagten in der Untersuchungshaft, mit sachverständiger Hilfe nochmals sorgfältig mitgeprüft wird, ob der durch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begründeten Gefährlichkeit\nallein durch einen länger andauernden normgerechten Jugendstrafvollzug ausreichend begegnet werden kann.\n\nDie mit der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs angezeigte gleichzeitige Aufhebung der zugehörigen Urteilsfeststellungen (5 353 Abs. 2 StPO) zwingen den neuen\nTatrichter, zu den Voraussetzungen des § 21 StGB und\ndes $S 63 StGB erneut Feststellungen zu treffen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-18/5-str-682-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-18/5-str-682-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.695363+00:00"}}