{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-13_5_StR_650_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"5 StR 650/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß nach § 231 a\nStPO erst nach Abschluß der Hauptverhandlung erhoben, so ist sie\nnicht statthaft. Der Beschluß nach § 231 a StPO ist dem Angeklagten unverzüglich bekanntzumachen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 8 231 a\n\nWird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß nach § 231 a\nStPO erst nach Abschluß der Hauptverhandlung erhoben, so ist sie\nnicht statthaft. Der Beschluß nach § 231 a StPO ist dem Angeklagten unverzüglich bekanntzumachen.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 1993 - 5 StR 650/92 -\nLG Berlin\n\n5 _ StR 650/92\n(alt: 5 StR 561/89)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilfried A ME zu: CO,\ngeboren am MEEEEEEN 1947 in ram.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1993 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1992 wird\nnach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\na) Zu der Rüge, das Landgericht habe gegen\n§ 231 a StPO verstoßen, bemerkt der Senat:\n\nDie Entscheidung des Landgerichts gemäß\n\n§ 231 a StPO, in Abwesenheit des Angeklagten\nzu verhandeln, unterliegt auch im vorliegenden Fall nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (S 336 Satz 2 StPO). Das Gesetz sieht vor, daß die Überprüfung derartiger Entscheidungen auf sofortige Beschwerde\nin einem Zwischenverfahren erfolgt. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sie führt zwingend zur Unterbrechung\nder Hauptverhandlung. Solange die sofortige\nBeschwerde nicht erhoben ist, kann verhandelt werden.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat gegen\nden in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, gemäß S5 231 a StPO in Abwesenheit\ndes Angeklagten zu verhandeln, keine sofortige Beschwerde erhoben. Dem Angeklagten\nwurde der Beschluß erst nach Ende der Haupt-\n\nverhandlung mitgeteilt. Darauf hat er sofortige Beschwerde erhoben. Diese war aber zu\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft, da\ndas Zwischenverfahren dazu dienen soll, vor\noder während der laufenden Hauptverhandlung\nabschließend zu klären, ob gegen den verhandlungsunfähigen Angeklagten verhandelt\nwerden darf (vgl. Schlüchter in SK, StPo\n\nS 231 a StPO Rän. 20). Nach Ende der Hauptverhandlung ist für sie kein Raum. Rechtsfehler des Verfahrens sind nunmehr mit der\nRevision geltend zu machen.\n\nDadurch werden die Rechte des Angeklagten in\nFällen der vorliegenden Art nicht unangemessen beschränkt:\n\nAllerdings unterliegt die Entscheidung des\nTatrichters nach § 231 a StPO nicht mehr der\nBeurteilung des Revisionsgerichts, weil diese mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar\nwar ($S 336 Satz 2 StPO). Dem steht nicht\nentgegen, daß der Angeklagte sie erst nach\nAbschluß der Hauptverhandlung erhoben hat.\nDer Verteidiger hätte sie während der Hauptverhandlung erheben können. Die Gründe dafür, daß er dies nicht getan hat, unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da der Verteidiger die Verteidigung eigenverantwortlich durchzuführen\nhat. Anhaltspunkte dafür, daß er willkürlich\ngegen die Interessen des Angeklagten verstoßen hätte, sind nicht geltend gemacht und\nauch nicht ersichtlich.\n\nDennoch kann in der Durchführung des Verfahrens nach § 231 a StPO ein die Revision begründender Rechtsfehler liegen. Das ist der\nFall, wenn einem Angeklagten der Beschluß\nnach § 231 a StPO nicht unverzüglich bekanntgemacht wurde und er dadurch außerstande war, die sofortige Beschwerde vor Ende\nder Hauptverhandlung zu erheben. Auch wenn\ndas Gesetz davon ausgeht, daß die Rechte des\nverhandlungsunfähigen Angeklagten durch seinen Verteidiger wahrgenommen werden (vgl.\n\n§ 234 a StPO), könnte in einer solchen verspäteten Bekanntmachung des Beschlusses, angesichts der verfassungskräftigen Bedeutung\ndes Rechts des Angeklagten, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern und auf dieses\ngestaltend einzuwirken, ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO gesehen werden. Der Senat braucht diese Frage\naber nicht zu entscheiden.\n\nIm vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten\ndieser Beschluß zwar verspätet bekanntgemacht, aber auch bei unverzüglicher Bekanntgabe hätte vor Beendigung der Hauptverhandlung die sofortige Beschwerde durch den Angeklagten nicht erhoben werden können. Nachdem der Schuldspruch gegen den Angeklagten\ndurch Beschluß des Senats vom 13. Febru-\n\nar 1990 rechtskräftig war, war nur noch über\ndie Strafe zu verhandeln und zu entscheiden.\nDie Hauptverhandlung dauerte deshalb nur\neineinhalb Stunden. Der Angeklagte befand\n\nb)\n\nsich \"nicht äußerungsfähig\" und \"intensiver\nmedizinischer Hilfe\" bedürftig in der Haftanstalt. Ihm den Beschluß vor Ende der\nHauptverhandlung bekanntzumachen, war deshalb nicht möglich. Nach einem Beschluß gemäß S 231 a StPO die Hauptverhandlung zu unterbrechen, bis der Angeklagte sich dazu äu-Bern kann, ob er sofortige Beschwerde erheben will, sieht das Gesetz nicht vor. Wegen\nder schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit soll die Durchführung der Hauptverhandlung nicht unterbleiben, wenn die\nVoraussetzungen des § 231 a StPO vorliegen\n(BGHSt 26, 228). Die Hauptverhandlung ist\ndeshalb auch dann durchzuführen, wenn der\nAngeklagte wegen seines Zustands zur Erhebung der sofortigen Beschwerde nicht in der\nLage ist. Seine Rechte sind durch die zwingend vorgeschriebene Mitwirkung eines Verteidigers (vgl. $S 231 Abs. 4 StPO) ausreichend gewahrt.\n\nDie zwischenzeitlich erfolgte Änderung der\nwaffenrechtlichen Vorschriften berührt den\nStrafausspruch nicht.\n\n2.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/5-str-650-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 234a","ref_norm":"234a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/5-str-650-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.637248+00:00"}}