{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-13_5_StR_642_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"5 StR 642/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 642/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Bernd F OH au: 1.\ndort geboren am GEEEEEEEEED 1961,\n\n2. Johannes zZ MED aus 1.\ndort geboren am EB 1951,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Januar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten zZ wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n26. März 1992, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten z@#-\nW und die Revision des Angeklagten FÜ\nwerden nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte FB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ze.\nan einen anderen Senat des Bezirksgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung für\nschuldig befunden; gegen den Angeklagten Friedrich hat es\neine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten zZ eine solche von drei Jahren verhängt. Die\nRevision des Angeklagten FEB ist unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils\n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt für die\nRevision des Angeklagten ZW. soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Das Bezirksgericht legt dar, eine Strafrahmenverschiebung 'wegen des vor der Tat genossenen Alkohols\ngem. SS 21, 49 StGB' käme \"allerdings nicht in Frage.\nDer Angeklagte ist nach seiner eigenen Einlassung immer wieder unter Alkoholeinfluß straffällig geworden.\nEr weiß um seine Labilität und muß deshalb lernen, mit\nder Droge Alkohol umzugehen' (UA S. 12). Diese Ausführungen lassen die vom Bundesgerichtshof in derartigen\nFällen verlangte umfassende Würdigung aller Umstände\nvermissen (vgl. Senat, Beschluß vom 28. Januar 1992\n\n- 5 StR 558/92 - unter Bezug auf BGHR StGB S 21\nStrafrahmenverschiebung 9, 14, 16, 19).\n\nAllerdings hat der Tatrichter im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten hervorgehoben, daß dieser 'durch Alkoholgenuß in seiner\nSchuldfähigkeit erheblich vermindert war' (UA S. 12).\nSollte dieser Umstand für die Annahme eines minder\nschweren Falles mit entscheidend gewesen sein, wäre im\nHinblick auf § 50 StGB eine weitere Strafrahmenänderung gemäß § 21, S 49 Abs. 1 StGB nicht zulässig. Ob\nauch die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB geführt hat,\noder ob bereits die übrigen zu seinen Gunsten spre-\n\nchenden Umstände dem Bezirksgericht hierzu ausreichten, läßt sich dem Urteil, das sich lediglich zur konkreten Strafzumessung verhält, jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen.\n\nDer neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu\nerwägen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (S 64 StGB) in Betracht\nkommt. \"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/5-str-642-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/5-str-642-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.618614+00:00"}}