{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-13_5_StR_466_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"5 StR 466/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 466/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1992\ngemäß 5 349 Abs. 4 StPo,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuerhinterziehung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß 5 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung der Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Umsatzsteuer 1986 bis 1988, Körperschaftsteuer 1986, Gewerbesteuer 1986, Einkommensteuer 1986) unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat überwiegend\nErfolg.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1986\nbis 1988 verurteilt hat, läßt der Schuldspruch keine\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n‚ten erkennen. Die Einzelstrafe hat jedoch keinen Be-\n\nstand.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision tragen die vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung. Der Angeklagte ist geständig, in den Jahren 1986 bis 1988 als Geschäftsführer\nder Fl CmbH für erbrachte Dachdeckerarbeiten über\ndie in Rechnung gestellten und oränungsgemäß verbuchten\nBeträge hinaus Mehreinnahnen ohne Rechnungslegung erzielt zu haben, die keinen Eingang in die Buchführung\nder Firma fanden. Diese Umsätze wurden in den Umsatzsteuererklärungen der GmbH verschwiegen. Das der Schätzung des Landgerichts zugrunde liegende \"Zahlenwerk\" hat\nder Angeklagte nach Erörterung in der Hauptverhandlung\nals zutreffend anerkannt. Bei dieser Sachlage ist es\nausreichend, wenn der Tatrichter die Schätzungsgrundlagen, die Schätzungsmethode, die hier in einer einfachen\nHochrechnung bestand, und die daraus folgenden Mehreinnahmen ergebnishaft mitteilt (vgl. BGHR AO S§ 370 Abs. 1\nBerechnungsdarstellung 3 und 5).\n\n2. Allerdings hat das Landgericht einen zu hohen Schuldumfang angenommen, indem es von den festgestellten Mehrumsätzen als Bemessungsgrundlage für die Unsatzsteuer\nausgegangen ist. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG das Entgelt für die\nerbrachte Leistung abzüglich der Umsatzsteuer. Das Landgericht hat verkannt, daß die Handhabung des Angeklagten, den zusätzlichen Werklohn jeweils ohne Rechnung zu\nvereinnahmen, zur Folge hat, daß dieser so vereinnahmte\nBetrag den gesamten Werklohn als Bruttobetrag darstellt,\nin dem die Umsatzsteuer als unselbständiger Teil enthalten ist. Aus den vereinnahmten Mehrumsätzen ist die Umsatzsteuer daher herauszurechnen (vgl. BGHR UStG 1980\n\n$S 10 Berechnungsgrundlagen 1). Auf der Grundlage eines\nBruttosteuersatzes von 12,28 % berechnet sich die hinterzogene Umsatzsteuer auf insgesamt rund 401.000 DM, so\ndaß sich der Schuldumfang um 56.000 DM (1/9) vermindert.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich der zu große\nSchuldumfang zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe\nder verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat.\n\nII.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten wegen Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung verurteilt hat, tragen die Feststellungen den jeweiligen\n\nSchuldspruch nicht.\n\n1. Das Landgericht behandelt die dem Angeklagten nach\n\nseinen unwiderlegten Angaben 1986 aus den unverbuchten\nMehreinnahmen zugeflossenen 240.000, -- DM als eine verdeckte Gewinnausschüttung, die dem Gewinn der GmbH hinzuzurechnen ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit\nder möglichen Folge einer körperschaftsteuerauslösenden\n\nGewinnerhöhung liegt vor, wenn den Gesellschaftern oder\ndiesen nahe stehenden Personen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ein unangemessener\nVorteil zugewendet wird und dies mit Billigung der Gesellschafter geschieht (vgl. BFH BStBl 1991 II S. 484;\nBGHR AO 5 370 Abs. 1 Verkürzungsbetrag 2; BGHR KStG 1977\n§ 8 verdeckte Gewinnausschüttung 1 bis 4). Dazu verhält\nsich das Urteil jedoch nicht. In den Urteilsgründen\nheißt es lediglich, daß der Angeklagte 1982 als Geschäftsführer der Firma des Rohwerder fungieren sollte,\n1982 die Firma Feturo GmbH als Gewerbebetrieb anmeldete,\ndiese Firma nach zwischenzeitlicher Abmeldung 1984 erneut angemeldet wurde, der Angeklagte weiterhin Geschäftsführer war (UA S. 3) und die Feturo GmbH vom Angeklagten geschäftsführend betrieben wurde (UA S. 4). Ob\nder Angeklagte überhaupt zu den Personen gehörte, denen\neine verdeckte Gewinnausschüttung zugewendet werden\nkann, und ob die Verteilung der unverbuchten Mehreinnahmen mit dem Einverständnis möglicherweise vorhandener\nweiterer Gesellschafter erfolgte, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat kann die fehlenden\nFeststellungen nicht aus dem Akteninhalt ergänzen. Nach\nden bisherigen Feststellungen bleibt die Möglichkeit offen, daß dem Angeklagten diese 240.000,-- DM als Provisionen zugeflossen sein können, wie es das Landgericht\nhinsichtlich der anderen Beteiligten annimmt. In diesem\nFall könnten Betriebsausgaben vorliegen, die nicht zu\neiner Gewinnerhöhung bei der GmbH führen. Es besteht\naber auch die Möglichkeit, daß der Angeklagte diesen Betrag durch Untreuehandlungen unter Mißbrauch seiner Geschäftsführerstellung erlangt hat. In diesem Fall lägen\nnicht einmal entsprechende Betriebseinnahmen vor, wenn\n\n: dies unter Umgehung der Gesellschaft erfolgte.\n\n- 6 -\n\nDies alles bedarf weiterer Aufklärung und ergänzender\nFeststellungen, wobei der Senat zur Berechnung der Körperschaftsteuer vorsorglich auf BGHR AO S 370 Abs. 1\nVerkürzungsbetrag 2, BGHR KStG 1977 5 8 verdeckte Gewinnausschüttung 1 bis 4 hinweist.\n\n2. Die unzureichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung wirken sich\nauch auf den jeweiligen Schuldspruch zur Gewerbesteuerund Einkommensteuerhinterziehung aus.\n\nLiegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, so kommt\nauch eine Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht\nin Betracht. Das Landgericht hat bei der Ermittlung der\nhinterzogenen Gewerbesteuer ferner nicht bedacht, daß\nnicht nur die zusätzlich geschuldete Gewerbesteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sondern auch die\nverkürzte Umsatzsteuer sich gewinnmindernd bei der GmbH\nauswirkt (vgl. BGHR KStG 5 8 Ermittlung 1).\n\nFür die Einkommensteuer kann nicht sicher festgestellt\nwerden, ob der Zufluß der 240.000,-- DM überhaupt eine\nsteuerbare Vermögensmehrung darstellt, solange die Feststellungen die Möglichkeit offenlassen, daß der Angeklagte diesen Betrag durch Untreuehandlungen als Geschäfts£führer erlangt haben kann, Derartige Einnahmen\nfallen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1\nEStG (BGHR EStG S 2 Einkünfte 1; BGHR AO § 370 I Steuerverkürzung 2; Schmidt/Drenseck EStG 11. Aufl. § 22\n\nAnm. 31). Daß das Landgericht die Höhe der Einkommensteuerverkürzung zudem falsch bestimmt hat, weil es von\n\nder tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer nicht die\nauf das oränungsgemäß erklärte Einkommen entfallende\nEinkommensteuer abgezogen hat, bemerkt der Senat am Ran-\n\nde.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur Frage\nder Strafrahmenwahl noch auf folgendes hin:\n\nFür das Merkmal der Steuerverkürzung in großem Ausmaß\nnach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO gibt es weder eine lediglich\nan der Höhe des Verkürzungsbetrages orientierte Grenze,\nbei deren Überschreiten regelmäßig das Vorliegen eines\nbesonders schweren Falles zu bejahen ist, noch liegen\ndie hier vom Landgericht festgestellten Umsatzsteuerund Einkommensteuerhinterziehungen nach Höhe, Tatdauer\nund sonstigen Begleitumständen in einem Bereich, in dem\nohne weiteres von einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz auszugehen ist. Das Vorliegen\neines besonders schweren Falles im Sinne von S 370\n\nAbs. 3 Nr. 1 AO ist vielmehr in einer Gesamtbetrachtung\n\n_98-\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, wobei dem Umfang der Steuerverkürzung je nach den Umständen des Einzelfalls indizielle Bedeutung für die grobe\nEigennützigkeit zukommen kann (vgl. BCHR AO 8 370 Abs. 3\nNr. 1 Eigennutz 3),\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/5-str-466-92","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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