{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-12_5_StR_606_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"5 StR 606/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_ StR 606/92 URTEIL\n\nvom 12. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Joachim Hp zus 2.\ngeboren am E 1942 in OMummm.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ÜuEEEEEEEEEEEEEE\nund Rechtsanwalt mm\n\nals Verteidiger des Angeklagten,,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 19. März 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Bankrotts und Untreue unter\nEinbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision wendet\nsich der Beschwerdeführer mit der Sachrüge im wesentlichen gegen die Strafzumessung. Er rügt, das Landgericht\nhabe zum einen die lange Verfahrensdauer nur unzureichend berücksichtigt, zum anderen habe es bei der Gesamtstrafenbildung außer acht gelassen, daß die Strafe\naus dem einbezogenen Urteil nach Verstreichen der Bewährungszeit zu erlassen gewesen wäre.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von S$S 349 Abs. 2 StPO. Die Revision\ndes Beschwerdeführers ist auch unbegründet, soweit sie\nsich gegen die Einzelstrafaussprüche richtet; sie führt\njedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n1. Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen Taten zugrunde, die der Angeklagte im Zusammenhang\nmit der Firma De \"es VG und\nBe El GmbH (im folgenden: GmbH), deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Angeklagte war, in\nder Zeit von November 1984 bis zur Konkurseröffnung\nüber das Vermögen der Gesellschaft am 6. Mai 1987 begangen hat. Im einzelnen handelte es sich um Einkommensteuerhinterziehungen durch Abgabe unzutreffender ESt-Erklärungen für die Jahre 1983 und 1984 (Einzelstrafen\nvon 90 Tagessätzen und neun Monaten Freiheitsstrafe),\num Untreue zum Nachteil der GmbH (Schaden rd.\n\n200.000 DM, Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe) sowie um Bankrotthandlungen nach\n\n$S 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b StGB seit Anfang Oktober\n1986 (Einzelstrafe von sechs Monaten). Nachdem das\nStrafverfahren eingeleitet und der Angeklagte am\n\n4./5. Juni 1987 zur Sache vernommen worden war, wurde\ndas Verfahren von der Staatsanwaltschaft von Mitte 1988\nbis Anfang 1991 \"nicht nennenswert gefördert\"\n\n(UA S. 62). Erst im Mai 1991 wurden die Ermittlungen\nabgeschlossen. Am 21. Juni 1991 erhob die Staatsanwalt-\n\nschaft Anklage beim Landgericht. Am 28. November 1991\nwurde das Hauptverfahren eröffnet; die siebentägige\nHauptverhandlung dauerte vom 25. Februar bis\n\n19. März 1992.\n\nMittlerweile war der Angeklagte am 4. Oktober 1989 vom\nLandgericht Hamburg wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dem\nSchuldspruch lagen betrügerische Warenterminsgeschäfte\nmit einem Gesamtschaden von über 900.000 Mark zugrunde,\ndie der Angeklagte gemeinsam mit anderen unter der Firmenbezeichnung HAB in der Zeit vom 15. Januar 1981\nbis zum 27. Januar 1982 begangen hatte. Die Bewährungszeit lief am 4. Oktober 1991 ab. Das Landgericht Hamburg lehnte durch Beschluß vom 24. Oktober 1991 einen\nStraferlaß unter Hinweis auf das beim Landgericht Bremen gegen den Angeklagten noch anhängige Strafverfahren\nab, weil insoweit eine Gesamtstrafenbildung in Betracht\nkomme. Die Beschwerde des Angeklagten wurde durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n10. Dezember 1991 verworfen. Mit dem hier angefochtenen\nUrteil hat das Landgericht Bremen die Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten in die nach § 55 StGB\ngebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten einbezogen.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Einzelstrafen\nsind unbegründet. Die Gesamtstrafe kann aber nicht bestehen bleiben.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dem strafmildernden Gesichtspunkt der langen Verfahrensdauer (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 3) ausreichend Rechnung getragen. Es hat sowohl\nden Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil verstrichen\nist, ausdrücklich als strafmildernd bewertet, als auch\nbedacht, daß die lange Verfahrensdauer, die nicht vom\nAngeklagten, sondern von der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, eine objektive Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes darstellt und für\nden Angeklagten eine besondere Belastung bedeutet. Daß\nder Tatrichter diese Ausführungen neben anderen strafmildernd wirkenden Zumessungsgründen der Strafzumessung\nals \"generell\" zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigende Erwägungen voranstellt, ohne sie bei der Einzelstrafzumessung und der Gesamtstrafenbildung noch\neinmal ausdrücklich zu erwähnen, läßt nicht besorgen,\ndiese Gesichtspunkte könnten in der Folge außer acht\ngeblieben oder übersehen worden sein. Auch im übrigen\nhalten die Ausführungen zum Strafausspruch hinsichtlich\nder verhängten Einzelstrafen einer rechtlichen Überprüfung aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge stand.\n\nb) Dagegen bestehen gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe durchgreifende Bedenken. Denn die Zumessungserwägungen lassen insoweit nicht erkennen, ob der\nTatrichter dabei bedacht hat, daß die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg nach Ablauf\nder Bewährungszeit gemäß S 56 g Abs. 1 StGB zum Erlaß\nanstand.\n\naa) Zwar hat das Landgericht zu Recht aus den hier verhängten Einzelstrafen und der Strafe aus dem Urteil des\nLandgerichts Hamburg eine Gesamtstrafe gebildet. Denn\nüber die nachträgliche Gesamtstrafenbildung entscheidet\nausschließlich die materielle Rechtslage (BGHSt 32,\n190, 192). Liegt eine gesamtstrafenfähige Verurteilung\nvor, so hat der neue Tatrichter diese nach § 55\n\nAbs. 1 StGB einzubeziehen, es sei denn, sie ist vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen. Der Täter\nsoll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in\nverschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden, aber\nauch keinen Vorteil erlangen (BGHSt 33,131, 132; 35,\n208, 211). § 55 StGB ist demnach auch anzuwenden, wenn\ndie Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Täters ausschlägt.\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil\nsteht einer Einbeziehung nicht entgegen, auch wenn die\nneu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGHSt 7, 180, 182; 36, 378). Das gilt\nauch dann, wenn die Bewährungszeit aus den früheren\nStrafen abgelaufen ist. S 56 g StGB nennt keine Frist,\ninnerhalb deren der Straferlaß auszusprechen oder etwa\neine Strafe so zu behandeln ist, als wäre sie erlassen\nworden. Zwar muß ein Straferlaß unverzüglich erfolgen,\nwenn die Bewährungszeit abgelaufen ist und das Gericht\ndie Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen\nfür einen Aussetzungswiderruf endgültig fehlen (vgl.\nRuß in LK 10. Aufl. § 56 g Rdn. 1; Horn in SK StGB\n\n$S 56 g Rdn. 4; Lackner StGB 19. Aufl. § 56 g Rdn. 1;\nStree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 56 9\n\nRdn. 1). Die Ablehnung eines Erlasses ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn eine Entscheidung ungebührlich lange herausgezögert wird, der fortbestehende\n\nZweifel beispielsweise auf Fehlern anderer Justizorgane\nberuht und der Verurteilte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen muß (Horn aaO Rdn. 4). Andererseits kann\nder Verdacht, ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB liege\nvor, es rechtfertigen, die Entscheidung über den Erlaß\nder Strafe vorübergehend zurückzustellen (vgl. Lackner\naa0 m.w.N.).\n\nDas Landgericht hat demnach ohne Rechtsverstoß nach\n\n§ 55 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Ein Ausnahmefall,\nbei dem etwa wegen des langen Zeitablaufs nach Ende der\nBewährungsfrist eine noch nicht erlassene Strafe so zu\nbehandeln wäre, als ob sie erlassen wäre, lag nicht\nvor. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der zweijährigen Bewährungsfrist am 4. Oktober 1991 war bereits Anklage zum\nLandgericht Bremen erhoben worden; die Gesamtstrafenbildung erfolgte durch Urteil vom 19. März 1992. Der\nAngeklagte konnte in Kenntnis der Gesamtstrafensituation auch nicht darauf vertrauen, daß die Strafe aus\ndem Urteil des Landgerichts Hamburg vor Abschluß des\nVerfahrens in Bremen erlassen werden würde oder bei der\nGesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben könnte.\n\nbb) Allerdings war das Landgericht Bremen gehalten, bei\nder Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit\n\n- ohne daß ein Widerrufsgrund nach $S 56 f£ StGB gegeben\nwäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob\ndie Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BVerfG\nwistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330). Dabei hätte das\nLandgericht hier besonders berücksichtigen müssen, daß\ndie dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden Taten\n\n=\n\nmehr als zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die\nVerzögerungen im Verfahren vor dem Landgericht Bremen\nnicht zu vertreten hatte. Die überlange, durch die\nStaatsanwaltschaft verursachte Verfahrensdauer hätte\nhier nochmals zugunsten des Angeklagten im Hinblick auf\ndie aufgezeigten Folgen im Rahmen der Gesamtstrafenbil-\n\n\\\n\ndung ausschlagen müssen.\n\ncc) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht. Abgesehen von der Feststellung, daß die\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem\nUrteil des Landgerichts Hamburg einzubeziehen sei, lassen die übrigen Ausführungen nicht erkennen, daß das\nLandgericht das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB\nund § 56 g Abs. 1 StGB bedacht hat. Es stellt vielmehr\nbei der Begründung der Gesamtstrafe ausdrücklich nur\nauf Umstände ab, die sich auf die hier zugrunde liegenden Taten beziehen. Auch wenn der Tatrichter nicht gehalten ist, eine erschöpfende Darstellung aller Zumessungserwägungen im Urteil zu geben, sondern nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen braucht,\nläßt das Schweigen der Urteilsgründe hier besorgen, daß\ndas Landgericht sich der aufgezeigten besonderen Anforderungen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht bewußt\nwar. Dafür spricht auch der Umstand, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob und in welchem Umfang\nder Angeklagte im Rahmen der Bewährung Leistungen nach\n§ 56 b Abs. 2, 3 StGB erbracht hat, die nach SS 58\n\nAbs. 2 Satz 2, 56 £ Abs. 3 StGB bei einer Einbeziehung\nin eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe in der Regel anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378, 381 m.w.N.;\nDreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 58 Rdn. 4 m.w.N.). Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter\nbei der Gesamtstrafenbildung auf eine dem Angeklagten\n\n- 10 -\n\nSs\n\ngünstigere Strafe - möglicherweise auch unter Aufrechterhaltung der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten\nGeldstrafe nach $S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB\n5 53 II Nichteinbeziehung 2) - erkannt hätte, wenn er\nsich der aufgezeigten Grundsätze bewußt gewesen wäre.\nEr hätte bedenken müssen, daß das Gewicht der einzubeziehenden \"erlaßreifen\" Strafe trotz fortbestehender\nGesamtstrafensituation um so geringer wird, je mehr\nZeit nach Ablauf der Bewährungsfrist darüber verstreicht, ohne daß eine Erlaßentscheidung nach S 56 g\nAbs. 1 StGB im Hinblick auf die offenzuhaltende Gesamtstrafenbildung getroffen wird. Die aus dem Spannungsverhältnis zwischen 5 55 StGB und § 56 g StGB sich ergebenden Härten können besondere Umstände im Sinne von\n5 56 Abs. 2 StGB darstellen. Der Senat hat deshalb die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/5-str-606-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56g","ref_norm":"56g","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/5-str-606-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.430099+00:00"}}