{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-12_5_StR_594_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"5 StR 594/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 594/92 URTEIL\n\nvom 12. Januar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFerdinand M ED zus KR\ndort geboren am EEE 1337,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12, Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MP in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nProf. EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 4. Juni 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen - Einkommensteuerhinterziehung\ndurch Vorlage unrichtiger Spendenbescheinigungen in den\nJahren 1981 bis 1985 - zu einer Gesamtgeldstrafe von\n180 Tagessätzen zu je 8.000,-- DM verurteilt und ihn im\nübrigen - Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung in\nden Jahren 1986 und 1987 und der Schenkungsteuerhinterziehung - freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte ist dem Fußballverein VE «EEE\ne.V. seit langen Jahren als Mäzen eng verbunden. Der\n\nVerein VEN «EB war nicht in der Lage, mit seinen\nEinnahmen aus dem Spielbetrieb, den Mitgliedsbeiträgen\nund öffentlichen Zuschüssen seine vor allem für die erste Mannschaft (Profimannschaft) anfallenden hohen Aufwendungen zu begleichen. Für den Ausgleich sorgte im\nwesentlichen der Angeklagte, der schon 1966 wegen seines finanziellen Engagements zum Ehrenmitglied ernannt\nworden war. Durch die sich von Jahr zu Jahr steigernde\nfinanzielle Unterstützung des Angeklagten gelang es der\nersten Mannschaft von Vi ki 19758, in die\n\n2. Bundesliga aufzusteigen. Im Sommer 1981 erfolgte ein\nZwangsabstieg in die Amateur-Oberliga, weil sich die\nMannschaft nicht für die zukünftig eingleisige 2. Bundesliga zu qualifizieren vermochte. Dies hatte zur Folge, daß der Verein VE «ei an dem 1. Juli 1981\ninsgesamt als gemeinnützig anerkannt wurde, während zuvor die Lizenzspielerabteilung von der Gemeinnützigkeit\nausgenommen war.\n\nFür die Spieler in der Amateur-Oberliga durfte nach dem\nDFB-Statut nur eine monatliche Aufwandsentschädigung\nbis zu 700,-- DM gezahlt werden. Dem Vorstand von v8-\nEEE “Mh und dem Angeklagten war klar, daß die Spieler dafür nicht weitergespielt hätten. Ein \"Ausverkauf\"\nder Mannschaft sollte aber nicht stattfinden, um die\nChance zum Wiederaufstieg zu erhalten. Der 1. Vorsitzende ve kam auf die Idee, die Spieler \"pro forma\"\n\nbei der Firma BEER und EM Treunandgesellschaft\nund später bei einer Firma HOEEEB einzustellen, von\ndenen sie ihr Gehalt in bisheriger Höhe weiterbezogen.\nVom Verein VER «EB erhielten sie daneben direkt\neinen Aufwendungsersatz von 390,-- DM monatlich. Der\nAngeklagte war über diese Lösung im Grundsatz informiert und einverstanden, die 1. Mannschaft auch weiterhin finanziell zu unterstützen, ohne daß vertragliche\nBeziehungen zwischen ihm und der Mannschaft bestanden\n(UA S. 106).\n\nDie Förderung durch den Angeklagten geschah im einzelnen wie folgt:\n\nAm Ende der Saison stimmte der Angeklagte mit dem\n\n1. Vorsitzenden WB ap. in welchem Umfang er finanzielle Leistungen erbringen wollte. Da die Ausgaben aus\ndem Amateur- und Jugendbereich weitgehend feststanden,\nging es in erster Linie darum, welche Profispieler für\nden Verein finanziell tragbar waren. Die Verträge mit\nden Spielern schloß dann der Vorstand ab. Während des\nSpieljahres meldeten der 1. Vorsitzende WB oder der\nSchatzmeister ME sem Angeklagten mindestens\neinmal monatlich den Finanzbedarf. WER erhielt vom\nAngeklagten einen entsprechenden Scheck, den er in der\nZeit, in der die Profispieler offiziell vom Verein entlohnt wurden, an ME weiterreichte, der ihn einlöste und - ohne dazu angewiesen zu sein - auf ein\n\"Darlehenskonto\" des Angeklagten verbuchte. Von Zeit zu\nZeit erließ der Angeklagte, der nie von einer Rückzahlung ausgegangen war, dem Verein erhebliche Beträge.\nAls die 1. Mannschaft über die Firmen BEE und SEEN\nbzw. HER bezahlt wurde, leitete WÄR nach Erhalt\n\nder Schecks vom Angeklagten die hierfür benötigten Beträge direkt an diese Firmen und nur die verbleibenden\nRestbeträge an MEER weiter, der nur die ihm übergebenen Gelder in der Buchführung des Vereins erfaßte.\n\nDer Angeklagte zahlte ab der Saison 1978/79 jährlich\nzwischen 1,4 und 3 Mio. DM an VE «<a. An 1951\nwollte er jedenfalls einen Teil dieser Zahlungen als\nSpende von der Einkommensteuer absetzen. Er wußte, daß\ner hierfür eine Spendenbescheinigung der Stadt KR benötigte, ihm war aber nicht bekannt, daß nur sogenannte\nDurchlaufspenden von der Steuer absetzbar sind. Der Angeklagte, der seine Zahlungen an VEN EB in vielen Teilbeträgen leistete, wollte eine Art \"Sammelbescheinigung\" erlangen. Er kam mit WEB und Vu\nüberein, einmal jährlich einen größeren Betrag an die\nStadt KR zu zahlen mit der Auflage, das Geld für die\nJugendarbeit bei EN zu verwenden. Dieses\nGeld sollte ihm dann nach Eingang beim Verein zurückgezahlt werden, da er die tatsächlichen Spendenbeträge\nschon vorher an VE KR gezahlt hatte. So geschah\nes auch. Der Angeklagte ließ sich von “EEE jeweils die Höhe seines Darlehenskontos - zum Teil auf\ndas Saisonende projiziert - mitteilen; in dieser Grö-Benordnung überwies er Beträge an die Stadt KR. Es\nhandelte sich 1981 um 300.000,-- DM, 1982 um\n350.000,-- DM, 1983 um 250.000,-- DM und 1984 bis 1987\num je 350.000,-- DM. Die Rückzahlung des Geldes an den\nAngeklagten verbuchte der Schatzmeister | als\nRückzahlung auf das Darlehen.\n\nDie Spendenbescheinigungen der Stadt KB reichte der\nAngeklagte mit seiner jeweiligen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, obwohl er wußte, daß die Höhe\ndes geltend gemachten Betrages sich nicht an den für\ngemeinnützige Zwecke aufgewendeten Geldbeträgen, sondern allein am Stand des Darlehenskontos orientierte.\nEr glaubte, daß nur Zuwendungen, die tatsächlich im gemeinnützigen Bereich verwendet wurden, als Sonderausgaben anerkannt wurden und daß die Zuwendungen an die\n\n1. Mannschaft in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum\n\n30. Juni 1986 nicht gemeinnützigen Zwecken dienten, da\ndie Spieler wie Profis bezahlt wurden. Er rechnete mit\nder Möglichkeit, daß auch von seinen direkt an VENEN\nKB gezahlten Beträgen nur ein Teil in den gemeinnützigen Bereich geflossen war und nahm billigend in Kauf,\ndaß die Spendenbescheinigungen auch nicht gemeinnützig\nverwendete Gelder erfaßten. Tatsächlich hatte VB\nKB in den Jahren 1981 bis 1987 jeweils nur rund die\nHälfte oder weniger der vom Angeklagten als Spende geltend gemachten Beträge im gemeinnützigen Bereich verwendet; mehr ungedeckte Ausgaben fielen in diesem Bereich nicht an (UA S. 92).\n\nDurch die Geltendmachung des in der Spendenquittung bescheinigten Gesamtbetrages an Stelle des erheblich geringeren, gemeinnützigen Zwecken zugeführten Betrages\nhinterzog der Angeklagte in den Jahren 1981 bis 1985\njeweils zwischen 31.498,-- DM und 73.604,-- DM Einkommensteuer, insgesamt 268.976,-- DM. Für 1986 und 1987\nhat das Landgericht keine Steuerverkürzung angenommen,\nweil die tatsächlich dem gemeinnützigen Bereich zugeflossenen Beträge über den Höchstgrenzen von\n\n§ 10 b EStG lagen.\n\nII.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Ablehnung\neines Beweisamtrages, der auf Vernehmung eines Sachverständigen gerichtet war, der sich zur Frage der Aufteilung der Kosten bei Vi (ih auf die 1. Mannschaft\nund die übrigen Bereiche äußern sollte.\n\n1. Die geltend gemachten Spenden waren allerdings insgesamt nicht abzugsfähig. Nach der Rechtslage vor dem\n1. Januar 1986 waren Sportvereine nur gemeinnützig,\nwenn sie ausschließlich den Amateursport förderten, Eine Ausnahmeregelung gab es nur für Fußballvereine, die\ndem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e.V.\nunterlagen (Abschn. 11 KStR 1981). Bezahlte ein Verein\nauch nur einen Sportler, förderte er den Berufssport.\nSolche Zuwendungen verstießen gegen § 55 AO und führten\nzum Verlust der Gemeinnützigkeit des zahlenden Sportvereins, wenn sie über eine Aufwandpauschale von\n\n700,-- DM im Monatsdurchschnitt oder über den nachgewiesenen höheren Aufwand hinausgingen (vgl. Klein/Orlopp AO 4. Aufl. S 67 a Anm. 1, 2; Tipke-Kruse Abgabenordnung 14. Aufl. $S 67 a Rdn. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler Kommentar zur Abgabenordnung und zur Finanzgerichtsordnung 9. Aufl. S 67 a Rön. 7 ££; OFD Bremen DStR\n1983, 169). So lag der Fall hier, denn VER «EB\nzahlte den Spielern der 1. Mannschaft Gehälter in Höhe\nvon 3.000,-- bis 5.000,-- DM brutto monatlich (UA\n\nSs. 25).\n\n2. Das Landgericht sieht die Steuerhinterziehung darin,\ndaß der Angeklagte Spenden in einem Umfang geltend gemacht hat, der über den auf den gemeinnützigen Anteil\nentfallenden Aufwand hinausging. Dem entnimmt der Se-\n\nnat, daß das Landgericht dem Angeklagten geglaubt hat,\nder gemeinnützigen Zwecken dienende Anteil seiner Spenden sei abzugsfähig. Auf dieser Grundlage kommt es auf\ndie von der Verteidigung erhobene Behauptung an, sämtliche in Abzug gebrachte Spenden seien im gemeinnützigen Bereich des Vereins verwendet worden. Den beantragten Sachverständigenbeweis hat das Landgericht mit der\nBegründung abgelehnt, der Sachverständige sei ein ungeeignetes Beweismittel. Dies begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nEin Sachverständiger ist schon dann kein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er zwar ganz sichere und\neindeutige Schlüsse nicht ziehen kann, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung aber\ndoch als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen\nlassen und deshalb unter Berücksichtigung des sonstigen\nBeweisergebnisses Einfluß auf die Überzeugungsbildung\n.des Gerichts erlangen können (BGH NJW 1983, 404\nm.w.N.). Daß im vorliegenden Fall ein Sachverständiger\nüberhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, sich anhand\n\n10\n\n- 10 -\n\ndes Rechnungswesens sowie der Jahresabschlüsse des Fußballvereins darüber zu äußern, in welchem Umfang die\nKosten dem einen oder anderen Bereich tatsächlich und\nkalkulatorisch zuzuordnen seien, erscheint auch angesichts der von der Strafkammer mitgeteilten Umstände\nzweifelhaft.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/5-str-594-92","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/5-str-594-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.406679+00:00"}}