{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-01-12_5_StR_568_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"5 StR 568/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 568/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Rolf BEER seborener CHEN\n\naus Bra.\ndort geboren am ER 1949.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes U.d.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1993 beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\n\na) gegen die Versäumung der Frist zum Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 17. März 1992 und\n\nb) gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n17. März 1992 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nu.a. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses\nUrteil hat sein Verteidiger \"namens und in Vollmacht\"\ndes Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision\nnicht begründet wurde und Revisionsamträge nicht gestellt wurden, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 22. Juli 1992 gemäß S 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß\nwurde dem Verteidiger am 31. Juli 1992 zugestellt.\n\nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August\n1992, der am 17. August 1992 beim Landgericht einging,\nbeantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte gleichzeitig die Revisionsbegründung nach.\n\nZur Fristversäumung trägt der Verteidiger vor:\n\n\"Anwaltlich wird hiermit von dem Unterzeichnenden versichert, daß es ausschließlich das Verschulden des Unterzeichnenden ist, daß weder\ndie Revisionsamträge noch die Revisionsbegründung fristgerecht bei Gericht eingingen. Der\nAngeklagte hat den Unterzeichnenden rechtzeitig\nzur Fertigung der Revisionsschrift aufgefordert. Der Unterzeichnende hat alleine die\nFristversäumung zu vertreten.\"\n\nII. Der Angeklagte hat nicht nur die Revisionsbegründungsfrist, sondern auch die Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist versäumt (§ 45 Abs. 1 StPO).\n\nGegen die Versäumung beider Fristen war ihm Wiederein-\n\nsetzung zu gewähren. Mit der anwaltlichen Versicherung\n\nseines Verteidigers, der Angeklagte habe ihn \"rechtzeitig\" zur Fertigung der Revisionsbegründungsfrist aufgefordert, hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, daß ihn\n\nan der Versäumung der Fristen kein Verschulden trifft.\n\nDaß der genaue Zeitpunkt der Aufforderung des Angeklagten an den Verteidiger nicht mitgeteilt wurde, schadet\n\nhier nicht. Der Senat geht davon aus, daß in der an-\n\nwaltlichen Versicherung mit \"rechtzeitig\" ein Zeitpunkt\ngemeint ist, zu dem die Revisionsbegründung noch hätte\n\ngefertigt und fristgerecht hätte dem Landgericht zugeleitet werden können.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/5-str-568-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/5-str-568-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.389155+00:00"}}