{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-22_5_StR_644_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-22","aktenzeichen":"5 StR 644/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„ES\n\n5_StR 644/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nEleni D u u: 1.\ngeboren am EEE 1965 in EEE\n\nwegen Betruges u.a,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Dezember 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Du wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom\n\n19. August 1992 im Strafausspruch gegen diese\n\nAngeklagte mit den zugehörigen Feststellungen\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Fälle\n\ndes Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch\n\nbetrifft; insbesondere wird der Ausschluß eines einzi-\n\ngen, beide Tatkomplexe umfassenden Fortsetzungszusam-\n\nmenhangs von den Feststellungen getragen. Zum Strafaus-\n\nspruch hat die Revision hingegen mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\nDas Landgericht hat bei der Begründung der Gesamtstrafe\nberücksichtigt, daß die Angeklagte \"bereits einschlägig\n- wenn auch in erheblich geringerem Umfange - vorbestraft\" sei (UA S. 12). Das steht im Widerspruch zu den\nFeststellungen, wonach die Angeklagte lediglich nach\nBeendigung der letzten hier abgeurteilten Tat einmal\nbestraft worden ist (UA S. 3); Vorstrafen sind nicht\nfestgestellt. Der Senat kann nicht sicher ausschließen,\ndaß sich die fehlerhafte Erwägung auch auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben kann, zumal da\ngas Landgericht ausschließlich tatbezogene Umstände zu\nderen Begründung herangezogen und insbesondere das Vorleben der Angeklagten gänzlich unerwähnt gelassen hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/5-str-644-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/5-str-644-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.073749+00:00"}}