{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-22_5_StR_637_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-22","aktenzeichen":"5 StR 637/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 637/92 ZE«\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Dezember 1992\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nUlf Matthias K u zus co,\ndort geboren am 1967,\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Dezember 1992 beschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1992 wird\nnach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDas Landgericht war durch kein Verwertungsverbot gehindert, Tatsachen in die Hauptverhandlung einzuführen, die Gegenstand des Beschlusses der Kammer für Strafrecht beim Stadtbezirksgericht Hohenschönhausen vom 18. Okto-\n\nber 1988 gewesen waren; auf die Rechtsnatur der\ndamals angeordneten Einweisung kommt es ebenso\n\nBi\n\nwenig an wie auf die Frage, ob mit dem Beschluß\ndes Stadtbezirksgerichts Hohenschönhausen und\nmit der Entscheidung der Kammer für Zivilrecht\ndes Stadtbezirksgerichts Pankow vom 16. November 1989 das damals geltende Recht richtig angewandt worden ist. Der Revision ist zuzugeben,\ndaß es nahe liegt, die Handlung des Beschuldigten vom 22. Januar 1988, auf die sich der Beschluß des Stadtbezirksgerichts Hohenschönhausen bezogen hat, anders als das Landgericht (UA\nS. 10, 12) nicht als Brandstiftung, sondern als\nSachbeschädigung aufzufassen. Das ändert nichts\ndaran, daß das Landgericht die tatsächlichen\nVorgänge vom 22. Januar 1988 bei der Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB berücksichtigen durfte; der Beschuldigte hatte mit einer\nbrennbaren Flüssigkeit Bauelemente eines\nSchaltschranks in der Lüfterzentrale einer Poliklinik angezündet.\n\nWas die abgeurteilte Tat angeht, so hat der\nTatrichter ohne Rechtsverstoß die \"heftigen\"\nBerührungen, die der Beschuldigte über der Hose\nan Scheide und After des 7 3/4 Jahre alten, im\nFahrstuhl eingeschlossenen Mädchens in \"aufkommender sexueller Erregung\" vorgenommen hat, als\nsexuellen Mißbrauch und die Schläge ins Gesicht\ndes Kindes als Körperverletzung aufgefaßt. Die\nUrteilsgründe lassen auch erkennen, daß der\nTatrichter bei seiner Gefährlichkeitsprognose\n(5 63 StGB) nicht auf irgendwelche künftigen\nGesetzesverstöße, sondern auf solche rechtswidrigen Taten im Sinne des Strafgesetzbuches abgestellt hat, die nach Art und Erheblichkeit\n\nAER\n\nmit dem Vorfall vom 22. Januar 1988 und der abgeurteilten Tat vergleichbar sind, also unmittelbar oder mittelbar die körperliche Integrität von Menschen in Mitleidenschaft ziehen.\n\nDer Senat weist besonders darauf hin, daß die\nmit der Aussetzung der Unterbringung nach\n8 67 b StGB eintretende Führungsaufsicht nicht\nhindert, den Beschuldigten in einer Spezialabteilung einer Klinik außerhalb BEE zu fördern und zu betreuen. Die Strafkammer wird in\nder Lage sein, erteilte Weisungen den Bedürfnissen einer solchen sachgemäßen Hilfe und Betreuung ($S 68 a Abs. 2 StGB) anzupassen.\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/5-str-637-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/5-str-637-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.056852+00:00"}}