{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-22_5_StR_618_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-22","aktenzeichen":"5 StR 618/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 618/92 82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 1992\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nund homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer\nauf $S 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hatte durch Beschluß gemäß § 247\n\nSatz 2 StPO angeordnet, daß sich der Angeklagte während\nder Vernehmung seines Stiefsohnes, des Tatopfers, aus dem\nSitzungszimmer entferne. Im weiteren Verlauf des Sitzungstages wurde die Verhandlung wieder in Gegenwart des\nAngeklagten fortgesetzt. Nunmehr wurde die Polizeibeamtin, die den Stiefsohn im Ermittlungsverfahren vernommen\nhatte, als Zeugin gehört. Entgegen S 247 Satz 4 StPO un-\n\n50\n\nterrichtete der Vorsitzende erst danach den Angeklagten\ndarüber, was der Stiefsohn ausgesagt hatte. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf diesem\n\nVerfahrensfehler beruht.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/5-str-618-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/5-str-618-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.019086+00:00"}}