{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-21_5_StR_645_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-21","aktenzeichen":"5 StR 645/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 645/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nJenica T U zus\ngeboren am B 1953 in SEE (Rumänien) ,\n\nwegen versuchten Totschlages\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. August 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen nach 8 349 Abs. 4 StPo aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDer Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand; das gilt auch für die Annahme des Tatrichters, die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht ausgeschlossen\n(S 20 StGB) gewesen.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nEinen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten\nAlternative des § 213 StGB lehnt der Tatrichter mit folgender Begründung ab: Der Angeklagte sei zwar zur Tatzeit\n\nstark alkoholisiert (3,14 o/oo), emotional aufgeladen und\ndeshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Diese Umstände seien jedoch nicht den \"in\n\n§ 213 StGB ausdrücklich genannten Schuldminderungsgründen\nvergleichbar\". Diese setzten \"stets\" ein dem Täter zugefügtes Unrecht voraus, auf das \"quasi im Affekt\" reagiert\nwerde. Die Erregung des Angeklagten habe \"nichts mit der\nkonkreten Situation vor der Tat zu tun\" gehabt; das Tatopfer DER habe nicht mit der Ehefrau des Angeklagten,\nderen Untreue den Angeklagten erregt hatte, in Verbindung\ngestanden (UA S. 17).\n\nMit dieser Begründung durfte ein minder schwerer Fall\nnach § 3 213 StGB nicht abgelehnt werden. Der in $S 213 StGB\nbezeichnete Strafrahmen kommt nicht nur für Fälle in Betracht, die mit den Provokationsfällen der ersten Alternative dieser Vorschrift vergleichbar sind (BGH bei Holtz\nMDR 1976, 633; BGH NStZ 1985, 310). Entscheidend ist allein, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Umstände und der Persönlichkeit des Täters vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem solchen Maß abweicht, daß die Anwendung\ndes herabgesetzten Strafrahmens geboten ist. Schon das\nVorliegen der in den SS 21, 22 StGB bezeichneten Umstände\nkann zur Anwendung der zweiten Alternative des § 213 StGB\nführen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat im übrigen auf die Rechtsprechung hingewiesen, daß der direkte Tötungsvorsatz grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf\n(vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3, 4).\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-21/5-str-645-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-21/5-str-645-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.931554+00:00"}}