{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-21_5_StR_643_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-21","aktenzeichen":"5 StR 643/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 643/92 ALL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nHolger DB EB aus Beil.\ngeboren am EEE 1970 in st.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Dezember 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 1. Septem-\n\nber 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß ein Jahr\n\nund drei Monate der Freiheitsstrafe vor der\n\nMaßregel zu vollziehen sind.\n\nDie weitergehende Revision wird nach Ss 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um\n\nein Viertel ermäßigt. Die durch das Rechtsmit-\n\ntel entstandenen gerichtlichen Auslagen und\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen zu\n\nje einem Viertel der Staatskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\n\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner an-\n\ngeordnet, daß ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch,\nden Straf- und den Maßregelausspruch richtet. Sie hat\nJedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie der Bestimmung eines Teilvorwegvollzuges der Strafe gilt.\n\nDas Landgericht hat diese Anordnung gemäß S 67\n\nAbs. 2 StGB getroffen, da es bei dem Angeklagten an der\n\"für eine erfolgversprechende Entziehung erforderlichen\nEinsicht gegenwärtig noch\" fehle; der Angeklagte müsse\n\"spüren, daß er sich in schwerwiegender und herausragend gefährlicher Weise strafbar gemacht\" habe und daß\ner \"zur Einsicht gebracht unbedingt vom Alkohol lassen\"\nmüsse. Ohne die \"beim Angeklagten zu erzeugende Einsicht\" habe \"eine Entziehungsbehandlung kaum Aussicht\nauf Erfolg\",\n\nDiese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an\neine Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind.\nDaß die erforderliche Therapiemotivation des Angeklagten, der zum Urteilszeitpunkt ohne jede frühere Hafterfahrung bereits mehrere Monate Untersuchungshaft erlitten hatte, nur durch weiteren \"Leidensdruck\" als Folge\nder Verbüßung weiterer Haft zu erzeugen ist, ist hier\nkeine ausreichende Grundlage für eine Abweichung von\nder gesetzlich regelmäßig vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge nach $S 67 Abs. 1 StGB. Ohne eine nähere Begründung, die auch eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit in diesem Zusammenhang getroffenen Erkenntnissen des vernommenen psychiatrischen Sachverständigen\n(vgl. S 246 a StPO) enthalten sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige Mängel an Therapiebereit-\n\n72\n\nschaft nicht gerade in der für die Behandlung von Alkoholabhängigen vorgesehenen Entziehungsanstalt am ehesten überwunden werden sollten (vgl. BGHR StGB § 67\nAbs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10, 11).\n\nDer Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung nach weiterer längerer Verbüßung von Untersuchungshaft noch tragfähige Gründe für eine erneute Ausnahmeentscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB gefunden werden\nkönnen. Er hebt jene Anordnung daher auf und sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung zurückzuverweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berücksichtigt der Senat, daß der Angeklagte nicht\n\nzuletzt im Blick auf die vollstreckungsrechtlichen Folgen des Maßregelvollzugs vor der Strafe (vgl. S 67\n\nAbs. 5 StGB) mit der Revision einen nicht unerheblichen\nTeilerfolg hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-21/5-str-643-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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