{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-21_5_StR_523_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-21","aktenzeichen":"5 StR 523/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AZ\n5 StR 523/92 RE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n@\nErnst Hubert Horst PD ÜääB au: ze,\ngeboren am EB 1944 ir 1 CEEmmmuuuumiE,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Dezember 1992 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29. August 1991\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat lediglich zu drei Verfahrensrügen folgendes:\n\n1. Soweit eine Besorgnis der Befangenheit des\nVorsitzenden aus \"vertraulichen Gesprächen\" mit\ndem Mitangeklagten hergeleitet worden ist, haben sich die form- und fristgerecht vorgebrachten Ablehnungsgründe (5 25 StPO) nicht erwiesen.\n\n2. Daß der Vorsitzende die Bestellung von\nRechtsanwalt St zum Pflichtverteidiger\nwiderrufen hat, war hier angesichts des vorangegangenen Prozeßverlaufs zweifellos rechtsfehlerhaft. Gleichwohl konnte diese Entscheidung,\ndie durch Beschwerdebeschluß des Kammergerichts\nrechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung\nkorrigiert worden ist, die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit des Vorsitzenden noch nicht rechtfertigen. Denn dieser hatte sich dabei, wie die Begründung seiner Verfügung erkennen läßt, an Belangen notwendiger Verfahrensbeschleunigung\norientiert, wie sie gerade auch im besonderen\nInteresse des Beschwerdeführers und seines noch\nweit länger inhaftierten Mitangeklagten lag.\n\n3. Die auf die Nichtvernehmung zweier Zeugen\ngestützten Rügen, mit denen die Zubilligung von\nZeugnisverweigerungsrechten nach S$S 52\n\nAbs. 1 StPO zugunsten von Angehörigen eines\nverstorbenen und eines rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitbeschuldigten im Gegensatz\nzur neuen, nach der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 96; BGHR StPO S 52\nAbs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) beanstandet\nwird, scheitern - der Auffassung des Generalbundesanwalts entsprechend - an § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO.\n\nSoll mit der Revision geltend gemacht werden,\nder Tatrichter habe von einem Beweismittel verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht, muß\nder Revisionsführer regelmäßig inhaltliche Angaben über die vermißte Beweiserhebung machen,\nsei es durch Darlegung eines Beweisamtrages,\ndem das Gericht nicht gefolgt ist, sei es mit\neiner Aufklärungsrüge. Von solchen inhaltlichen\nAusführungen ist er nur im Falle des § 245\n\nAbs. 1 StPO frei, weil das Gericht hier durch\ndie eigene Herbeischaffung des Beweismittels\nseine entsprechende Aufklärungspflicht aner-\n\nF Ir\nwerke\n\nkannt hat. Der Inhalt der unterbliebenen Beweiserhebung kann in diesem Fall nur für die\nFrage bedeutsam sein, ob das Urteil darauf beruht, wozu der Revisionsführer regelmäßig nicht\nunerläßlich Ausführungen machen muß. Für den\nFall der Nichtvernehmung eines Zeugen wegen Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts, das\nvon der Revision bestritten wird, gilt nichts\nanderes: Auch hier ist die Verletzung des § 245\nAbs. 1 StPO oder aber - dann verbunden mit der\nNotwendigkeit inhaltlichen Vortrags - des § 244\nAbs. 2 StPO, gegebenenfalls auch des Beweisamtragsrechts zu rügen (vgl. Kleinknecht/Meyer,\nStPO 40. Aufl. § 52 Rdn. 35; RGSt 32, 157, 158;\nBGH bei Holtz MDR 1974, 16; BGH, Urteil vom\n\n16. September 1992 - 2 StR 270/92 -; OLG Celle\nNJW 1962, 2315; OLG Hamm VRS 45, 123, 124).\n\nzu den Voraussetzungen des § 245 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO gehört die Vorladung des Zeugen vom\nGericht. Die Angabe dieser hierfür wesentlichen\nTatsache ist zur Begründung der Verfahrensrüge\ngemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläßlich\n(vgl. auch BGH NStZ 1991, 48, 49). Eben an diesem Vortrag fehlt es hier.\n\nFür die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO\nist ebenfalls nichts vorgetragen. Der Revisionsvortrag genügt auch nicht den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge.\n\nOb sich - was im Blick auf die Besonderheiten\nder vorliegenden Beweislage hier jedenfalls\nnicht ganz fernläge - sogar ausschließen ließe,\ndaß das Urteil auf der beanstandeten Unterlassung der Zeugenvernehmungen beruht, braucht der\nSenat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-21/5-str-523-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-21/5-str-523-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.879740+00:00"}}