{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-15_5_StR_633_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-15","aktenzeichen":"5 StR 633/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 633/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Heinz Leonhard 7 Ü zus zo,\n\ngeboren am EN 10:5: \"Cu.\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nan\nYe\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992 beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung\neiner Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29. Juli 1992 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nl. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 29. Juli 1992 durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer\nVerfahrensrüge begründet. Nachdem der Verteidiger durch\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO\nhingewiesen worden war, stellte er den Antrag, ihm zur\nNachholung der Rüge in ordnungsgemäßer Form Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag\nzur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.,\n\n_\n\nBGHR StPO 5 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils\nm.w.Nachw.). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt,\nsondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge\nnicht formgerecht begründet. Ein Ausnahmefall, der nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl.\nBGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7). Der Verteidiger\ndes Angeklagten hat selbst vorgetragen, daß die nicht\nordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge auf seiner\nunzureichenden Kenntnis der Formvorschriften des S 344\nAbs. 2 StPO beruht.\n\nEine ausreichend begründete Verfahrensrüge ist auch\nnachträglich nicht erhoben worden. Sie wäre im übrigen\nauch angesichts des Ergebnisses der Blutprobe und des\nUmstandes, daß 5 21 StGB bejaht worden ist, offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts£fehler\nergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/5-str-633-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/5-str-633-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.678555+00:00"}}