{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-15_5_StR_632_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-15","aktenzeichen":"5 StR 632/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 632/92 FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nHakan-Kiziltug Ö aus iu,\ngeboren am ER 1965 in ru (Türkei),\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n7. Juli 1992 nach S$S 349 Abs. 4 StPo aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Feststellungen; das gilt nicht für die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die bestehen\nbleiben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat Frau Heike FEB. von der er nach zweijähriger Ehe ein halbes Jahr vor der Tat geschieden worden\nwar, mit Messerstichen getötet, nachdem er in die Wohnung ihrer Mutter zur Nachtzeit eingedrungen war. Der\nAngeklagte hatte Heike FE in der Türkei kennengelernt; er war aufgrund der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt. Die Scheidung war von Heike Fu\n\nbetrieben worden, nachdem der Angeklagte einen von ihr\nmißbilligten Kontakt zu einer türkischen Frau aufrecht\nerhalten hatte. Der Angeklagte konnte die Trennung von\nseiner früheren Ehefrau nicht verwinden; er fühlte sich\nin seinem Stolz verletzt. Eifersüchtig argwöhnte er,\nseine geschiedene Ehefrau könne Beziehungen zu einem anderen Mann aufnehmen. Unmittelbar vor der Tat hatte er\nihr Verhalten dahin mißdeutet, daß eine solche Beziehung\nvorhanden sei. Seiner Tat lagen verletzter Stolz, Wut,\nEifersucht und die Erwägung zugrunde, daß, wenn er Heike\nFE nicht haben könne, auch ein anderer Mann sie\nnicht bekommen solle. Als die Polizei nach der Tat am\nTatort erschien, kniete der Angeklagte vor der sterbenden Heike FM: er forderte die Polizei auf, ihn zu\nerschießen, und sagte: \"Dies habe ich nicht gewollt, ich\nliebe sie doch\".\n\nDer Tatrichter hat angenommen, der Angeklagte habe Heike\na |] aus niedrigen Beweggründen getötet; niedrige Beweggründe sieht er darin, daß der Angeklagte seine geschiedene Ehefrau keinem anderen Mann gegönnt und aus\nWut, Eifersucht und verletztem Stolz gehandelt hat. Für\ndie Eifersucht gebe es keine nachvollziehbaren Gründe,\nweil der Angeklagte in die Scheidung eingewilligt und\nnach der Scheidung selbst ein intimes Verhältnis zu einer anderen Frau begonnen habe.\n\nII.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung führt in dem Umfang,\nder sich aus der Entscheidungsformel ergibt, zur Aufhebung des Urteils.\n\nzu den subjektiven Erfordernissen des Mordmerkmals\n\"niedrige Beweggründe\" gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen,\nins Bewußtsein aufgenommen hat und daß er, soweit bei\nder Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. u.a. BGHSt 28,\n210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGHR StGB § 211 Abs. 2\nniedrige Beweggründe 2, 6, 10, 12, 15). Daß es sich hier\nso verhalten hat, ergeben die Feststellungen nicht mit\nhinreichender Deutlichkeit.\n\nDer Sachverständige Pfannenschmidt, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, hat ausgeführt, die \"affektive Erregung\" des Angeklagten sei bei der Tat \"verhältnismäßig hoch\" gewesen. Welche Bedeutung dieses Merkmal\nfür die Frage, ob der Angeklagte die Situation in dem\nbezeichneten Umfang beherrscht hat, gehabt hat, ist den\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Sachverständige\nhat neben dem Merkmal \"affektive Erregung\" vier weitere\nMerkmale (Mißverhältnis von Tatanlaß und Tatschwere,\nDiskrepanz zwischen Tat und sonstigem Verhalten des Angeklagten, Orientierungsmängel beim Angeklagten, Verhalten nach der Tat) auf einer Schwereskala eingeordnet und\nausgeführt, von den vier anderen Merkmalen hätten zwei\neinen geringen und zwei einen mittleren Ausprägungsgrad;\nder rechnerische \"Durchschnitt\" aller fünf Merkmale ergebe eine \"mittlere Merkmalsausprägung\". Auch hierin ist\ndas Landgericht dem Sachverständigen gefolgt. Es hat\nsich mit dieser - problematischen - rechnerischen Operation den Blick für die Frage verstellt, ob die affektive\nErregung in ihrer konkreten Gestalt Einfluß auf die Beherrschung des Tatgeschehens durch den Angeklagten ge-\n\nFU\n\nAfL\n\nhabt hat. Zu dieser konkreten Gestalt gehört auch die\nVorgeschichte des Affekts. Hier ist die zunehmende Einengung des Angeklagten auf das Eifersuchtsthema bemerkenswert; sie hat das Leben des Angeklagten weitgehend\nbestimmt und ihn zu sinnlosem und selbstgefährdendem\nVerhalten getrieben. In diesem Sinne war auch die Tat\nweniger durch krasse Eigensucht (BGHSt 3, 132, 133) als\nvielmehr durch selbstzerstörerische Züge gekennzeichnet.\nDem entsprach es, daß der Angeklagte vor und bei der Tat\nnichts unternommen hat, um seinen Rückzug zu decken; er\nblieb vielmehr am Tatort.\n\nWenn der Tatrichter, etwa nach Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, zur stärkeren Bewertung der affektiven Erregung des Angeklagten bei Begehung der Tat gelangt, führt dies nicht notwendig zur Anwendung des\n\n§ 21 StGB, kann jedoch dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe entgegenstehen. Für den Fall, daß der Tatrichter erneut lebenslange Freiheitsstrafe verhängen sollte,\nweist der Senat darauf hin, daß das Nichtvorliegen der\nVoraussetzungen des S 57 a Nr. 2 StGB hier auf der Hand\nliegt.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/5-str-632-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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