{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-15_5_StR_619_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-15","aktenzeichen":"5 StR 619/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 619/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner Jürgen MB aus S EEE.\ngeboren am EEE 1952 in zum,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mg wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom\n11. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\nnach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Bezirksgericht hat zwar von der doppelten Strafmilderung\nnach den SS 27, 49 Abs. 1 und 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch\ngemacht, hat aber übersehen, daß bei dem Angeklagten auch\nder zwingende Milderungsgrund des $S 28 Abs. 1 StGB vorlag. Der Angeklagte wußte zwar, daß Detlef DEM den\nOO | aus Angst vor einer Strafanzeige wegen der zuvor\nerfolgten Mißhandlungen töten wollte, handelte selbst\naber nicht aus diesem Beweggrund. Bei ihm fehlte deshalb\ndas besondere persönliche Merkmal, das bei DEM die\nTötung SGB zum Mord machte. Die Verdeckungsabsicht\n\nist ein täterbezogenes Merkmal, welches die Strafbarkeit\nbegründet (BGHSt 22, 375, 378; 23, 39, 40; BGH StV 1984,\n69). Die Entscheidung BGHSt 26, 53 steht einer Milderung\nder Strafe nicht entgegen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten Mg wegen Beihilfe verurteilt, weil sein Tatbeitrag nur eine Unterstützungshandlung der Tat des Angeklagten DEN war. Das Fehlen des besonderen persönlichen Merkmals nach 5 28 Abs. 1 StGB hat deshalb eine andere sachliche Grundlage als die beiden anderen Milderungsgründe (vgl. BGH NStZ 1981, 299; NStZ 1989, 19).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/5-str-619-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/5-str-619-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.641014+00:00"}}