{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-01_5_StR_600_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"5 StR 600/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 600/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Michael r Ü cu: zo.\ndort geboren am EB 19:3,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n.\n7\nFl\n\n2\n\n+§ 8\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1992\nnach 8 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 5 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ändere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes 5 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nZum Fall 2 hat das Landgericht festgestellt, daß der\nAngeklagte ein brennendes Kleidungsstück auf eine in\nder Wohnung befindliche Couch warf und anschließend\nvergeblich versuchte, das Feuer mit einem Kopfkissen zu\nersticken. Einen auf eine schwere Brandstiftung nach\n\n772\n\nS 306 Nr. 2 StGB bezogenen Vorsatz des Angeklagten hat\ndas Landgericht allein für dessen nachfolgende Untätigkeit festgestellt (UA S. 8, 11). Die danach in Betracht\nkommende Strafrahmenreduzierung nach $S 13 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Hierauf\nkann die für diesen Fall verhängte Einsatzstrafe beruhen. Mit dieser sind die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe und notwendigerweise die Gesamtstrafe - wie vom\nGeneralbundesanwalt beantragt - aufzuheben.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/5-str-600-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/5-str-600-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.174598+00:00"}}