{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-12-01_5_StR_544_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"5 StR 544/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 544/92 URTEIL\n\nvom 1. Dezember 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nITrg 1 N aus zu.\ndort geboren am Ü 13:35,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n162\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ws\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nApr\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1992\nwird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde\ngestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Anklage legte dem Angeklagten das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und eine Brandstiftung zur Last.\nEr soll in dem von ihm genuzten Industriegebäude seiner\nEhefrau - mit der er einen Rechtsstreit wegen der Eigentumsverhältnisse an diesem Gebäude führte - mittels elektrischer Zündeinrichtungen mehrere Explosionen und einen\nBrand herbeigeführt haben.\n\n2. Bei der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt:\n\nZwar kämen als Täter nur solche Personen in Betracht, die\nauch eine Verbindung zum Tatobjekt und ein Interesse an\nder Vernichtung des Objektes hatten. Diese Voraussetzungen\nkönnten beim Angeklagten durchaus vorgelegen haben. Die\nBeweisanzeichen reichten jedoch in ihrer Gesamtschau nicht\nzur Überführung aus. Zudem hätte auch die Ehefrau wegen\nder zu geringen Mieteinnahmen ein wirtschaftliches Interesse daran, den Angeklagten aus dem Gebäude \"herauszubekommen\". Auch bei ihr sei \"ein Motiv für eine Brandstiftung nicht von der Hand zu weisen, zumal sie auch in den\nGenuß der Versicherungssumme, die jedoch weit unter dem\ntatsächlich eingetretenen Schaden lag, kommen konnte\",\n\n3. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Landgericht\nhabe seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten auf bloße\nVermutungen gestützt und - insbesondere mit dieser Begründung wird das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten - hinsichtlich des Tatmotivs der Ehefrau sei die Beweiswürdigung widersprüchlich.\n\nII.\nDer Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es\nvorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache\ndes Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der\nSachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder\ngegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderun-\n\nER\n\ngen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278: NStZ 1984, 180;\nBGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - 1 StR 141/91 -, 3. Dezember 1991 - 1 StR 645/91 -, 9. April 1992 - 1 StR 774/91 -\nund 25. August 1992 - 1 StR 355/92 -). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die tatsächlichen Zweifel des Landgerichts gehen über bloße theoretische Möglichkeiten hinaus.\n\n2. Die Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich, soweit das Landgericht ein Tatmotiv der Ehefrau wegen eines\nwirtschaftlichen Interesses für möglich hält. Das Landgericht hat bei diesem Argument in erster Linie auf die zu\ngeringen Mieteinnahmen und nur zusätzlich (\"zumal\") auf\ndie Versicherungssumme abgestellt; dabei hat es auch die\nTatsache der Unterversicherung bedacht. Die Begründung für\ndas Tatmotiv \"wirtschaftliches Interesse\" ist damit zwar\nnicht zwingend dargetan; es genügt aber, daß eine solche\nSchlußfolgerung möglich ist.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/5-str-544-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/5-str-544-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.161227+00:00"}}