{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-11-24_5_StR_561_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"5 StR 561/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 561/92 rn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. November 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nSiegfried w EB aus <SCu\ngeboren am EEE 1946 in zum.\n\nwegen Totschlages\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. August 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an einen anderen Senat\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. BEEB-WW. das Tatopfer, hatte den Angeklagten in der Vergangenheit geschlagen und gedemütigt. Am Tattage griff er unter\nerheblichem Alkoholeinfluß den Angeklagten mit einer Blechschere an. Dem Angeklagten fielen die vorangegangenen Gewalttätigkeiten und die Demütigungen ein. Er faßte den\n\"Entschluß, das 'Ganze' zu beenden und den Geschädigten zu\ntöten\" (UA S. 5). Der Angeklagte hatte bisher gesessen. Er\nstand auf und warf eine zufällig in der Nähe liegende\nStrumpfhose 1 um den Hals. \"Er zog den Strumpf mit\n\nbeiden Händen fest zu, bekam den Geschädigten auf dem daneben stehenden Bett zu liegen und hielt die Strangulation\naufrecht, bis dessen Gesicht blau und aufgedunsen wurde und\ner schließlich starb. Der Geschädigte, dem alsbald die\nBlechschere aus der Hand gefallen war, leistete eine nur\ngeringe Gegenwehr, indem er versuchte, sich mit den Händen\nvom Würgen des Angeklagten zu befreien\". Der Tatrichter\nnimmt an, daß es sich bei dem Verhalten Bielickes um einen\ngegenwärtigen Angriff auf den Angeklagten gehandelt hat (UA\nS. 7), meint indessen, der Angeklagte habe \"subjektiv ...\nkeine Notwehr in Anspruch genommen\" (UA S. 6, 8). Der Angeklagte habe \"nicht die Abwehr eines unwiderlegt erfolgten\nrechtswidrigen Angriffs betrieben, sondern bewußt und gewollt seinerseits einen zum Tode führenden Angriff geführt\"\n(UA S. 7). Der Tatrichter führt auch aus, der Tatentschluß\ndes Angeklagten sei \"nach eigenen Angaben von vornherein\nauf Tötung ..., nicht auf Gefahrenabwehr gerichtet\" gewesen\nund nach dem Herabfallen der Blechschere \"zielgerichtet bis\nzum Tode des Opfers weiterbetätigt worden\" (UA S. 7). Das\nBezirksgericht lehnt deshalb die Anwendung des 5 32 StGB\n(Notwehr) ab. Bei der Strafzumessung heißt es, der Angeklagte habe \"aus Furcht und Bedrängnis\" (UA S. 8) gehandelt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach\n\n§ 213 StGB wird gleichwohl verneint. Der Tatrichter wertet\nbei der Bestimmung der Strafe nach S 212 Abs. 1 StGB strafmildernd, daß sich der Angeklagte \"erst nach der Provokation des Opfers spontan zur Tat entschloß\" (UA S. 8 f).\n\nII.\n\n1. Der Schuldspruch hat Bestand.\n\nDie Urteilsgründe lassen noch hinreichend erkennen, daß der\nAngeklagte, der zunächst in Notwehr gehandelt hatte, das\nDrosseln fortgesetzt hat, als von DW, dem die Schere\nentglitten war, keine Gefahr mehr drohte. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß der Angeklagte dieses Ende\ndes Angriffs erkannt und gleichwohl seinen Tötungsvorsatz\n\n- der zunächst einen Verteidigungswillen nicht ausgeschlossen hatte - weiterhin betätigt hat. Hiernach hat der Angeklagte den Todeserfolg im Ergebnis rechtswidrig herbeigeführt. Ihm steht auch nicht die Vorschrift des § 33 StGB\n(Überschreitung der Notwehr) zur Seite; denn mit dem Entgleiten der Blechschere war die Notwehrlage endgültig beseitigt (vgl. BGH NStZ 1987, 20).\n\n2. Die Strafe kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe tragen nicht die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB. Nach dem Verhalten DOEEEEEEEED.\n\ndas der Tatrichter zutreffend als \"Provokation\" bezeichnet,\nlag schon die Anwendung der ersten Alternative dieser Vorschrift nicht fern. Unzulänglich ist auf jeden Fall die Begründung, mit der der Tatrichter einen sonstigen minder\nschweren Fall (§ 213 StGB, 2. Alternative) abgelehnt hat\nDer Angeklagte, den BGE in gefährlicher weise angegriffen hatte, hat \"aus Furcht und Bedrängnis\" gehandelt\n(UA S. 8). Darauf, daß dieser Sachverhalt noch nicht als\n\n763\n\n\"Affekt\" bezeichnet und auch nicht \"in die Nähe eines Affekts\" gerückt werden kann (UA S. 8), folgt nicht, daß er\nbei der notwendigen Gesamtwürdigung außer Betracht bleiben\ndurfte. Der Senat bemerkt noch, daß die Anwendung des\n\ns$S 21 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann,\nder Angeklagte habe sich selbst nicht auf Trunkenheit berufen; immerhin war der Angeklagte, der über Nacht getrunken\nhatte (UA S. 4), \"alkoholisch enthemmt\" (UA S. 8).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/5-str-561-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/5-str-561-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.871634+00:00"}}