{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-11-24_5_StR_508_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"5 StR 508/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 508/92\n\nvom 24. November 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nMike Albert VOEEE aus Hom.\ndort geboren am EB 1964.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 1992 wird\n\nmit der Maßgabe verworfen, daß der Verfall des\nWertersatzes entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl, Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\nDiebstahl und wegen schwerer räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein\nhiergegen gerichtetes Rechtsmittel, das er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe {Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl) hat das Landgericht den bestreitenden Angeklagten für schuldig erachtet, in der Nacht zum 13. März 1987 in Absprache mit\nden Zeugen Ci und CB einen Pkw Opel Kadett aufgebrochen und kurzgeschlossen zu haben. Den Wagen übergab er entsprechend dem gemeinsamen Plan nach kurzer\nFahrt an CM. der mit diesem Fahrzeug am Abend des\n\nEN\n\nI)\n\ndarauffolgenden Tages - zusammen mit den Zeugen CHEN\nund TEE - nach SC fuhr. Dort überfielen\nCHE. SEE ung TEE unter Einsatz eines Gasrevolvers zwei Angestellte eines Lebensmittel-Marktes und\nentrissen ihnen gewaltsam eine Plastiktüte mit drei\nGeldbomben. Anschließend flüchteten sie mit dem Pkw\nOpel-Kadett. Dem Angeklagten war bekannt, zu welchem\nZweck der von ihm entwendete Pkw eingesetzt werden\nsollte.\n\nCE. TEE uns CE wurden wegen des Überfalls in\nICE von verschiedenen Landgerichten rechtskräftig\nverurteilt.\n\nDieser Tat vorangegangen war nach den Feststellungen\ndes Landgerichts ein gleichartiger Überfall mit Waffen,\nden dieselben Täter am 7. März 1987 in Dortmund begangen hatten. In diesem Fall war der Angeklagte in Kenntnis des Tatplans mit nach DEE sefahren, hatte dort\nin Absprache mit den übrigen Beteiligten einen Opel-Kadett aufgebrochen und entwendet, der sodann am Folgetag\nals Fluchtfahrzeug eingesetzt wurde. Der Angeklagte war\nschon während der Nacht vom Zeugen CHEM nach rap\nzurückgefahren worden.\n\nWegen dieses Tatvorwurfs sind der Angeklagte und cB-BEE sowie TEE vom Landgericht Dortmund freigesprochen worden; das Verfahren gegen CM ist insoweit\nnach 5 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\n\nDie Strafkammer stützt sich hinsichtlich der gesamten\nobjektiven Geschehensabläufe im wesentlichen auf die\nAngaben des Zeugen CE. die sie für glaubhaft hält,\nwährend sie den Zeugen CE ung TE. die ihre Beteiligung in IB weiterhin bestreiten, keinen\nGlauben schenkt. Die Überzeugung, daß der Angeklagte\n\ndavon Kenntnis hatte, zu welchem Zweck und in welcher\nWeise der von ihm entwendete Pkw im Fall II 1 der Urteilsgründe in EEE eingesetzt werden sollte, gewinnt das Landgericht aus einer Gesamtschau des festgestellten Sachverhalts.\n\nDiese Beweiswürdigung des Landgerichts ist - entgegen\nden Auffassungen des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden;\nsie ist weder willkürlich oder lückenhaft, noch beruht\nsie auf bloßen Vermutungen. Nach § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner\nfreien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften\nÜberzeugung zu entscheiden. Der Tatrichter hat ohne\nBindung an Beweisregeln die erhobenen Beweise zu würdigen und zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20\nst. Rspr.). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verpflichtet den Tatrichter zu einem eigenen Urteil. Das bedeutet einerseits, daß ihm die ungeprüfte Übernahme der Auffassung anderer Personen oder\nStellen - auch anderer Gerichte - versagt ist (Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8 261 Rdn. 29);\nandererseits ist er grundsätzlich an die Beurteilung\n\n-.\n\neines Sachverhalts in anderen freisprechenden oder verurteilenden Entscheidungen nicht gebunden (vgl.\n\nBGHSt 17, 388, 390; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl.\n\n§ 261 Rdn. 12). Dies gilt auch für die Würdigung einer\nZeugenaussage. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch andere Richter in einem früheren Verfahren kann die eigene Entscheidung nicht ersetzen\n(Gollwitzer aa0.), sie bindet den neuen Tatrichter\nfolglich auch nicht. Allerdings muß die Bewertung im\n\nft\n\n7\n\nen\nTe\n\nUrteil erkennen lassen, daß der Tatrichter alle in der\nHauptverhandlung zutage getretenen Umstände - sei es\nzugunsten oder zu Lasten des Angeklagten - in die Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Aussage mit einbezogen\nhat (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat sich mit der den Angeklagten\nbelastenden Aussage des Zeugen CM ausreichend auseinandergesetzt. Es hat dabei in Kenntnis des in der\nHauptverhandlung verlesenen freisprechenden Urteils des\nLandgerichts Dortmund neben der Entwicklung der Aussage\ndie Persönlichkeit des Zeugen ebenso gewürdigt wie seine Motivation als Mittäter der Haupttaten bedacht; es\nhat darüber hinaus sich mit Unsicherheiten in der Aussage des Zeugen zum Randbereich des Geschehens befaßt\nund diese im Verhältnis zu den übrigen Bekundungen gewürdigt. Schließlich hat die Strafkammer ergänzend die\nAussage der Ehefrau des Zeugen CHEM herangezogen, die\ndessen Angaben zum \"Beschaffer der Fluchtfahrzeuge\"\nstützte. Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage zu\nder Überzeugung gelangt, daß die Aussage des Zeugen\nCHEM sowon1 zur Vorgeschichte in DEM als auch zum\nhier angeklagten Tatgeschehen im Fall II 1 der Urteilsgründe zutreffend ist und daraus für den Angeklagten\nbelastende Schlüsse zieht, so hält dies einer sachlichrechtlichen Überprüfung stand.\n\nDas Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein\nAufgabe des Tatrichters. Seine Schlüsse müssen denkgesetzlich möglich sein; zwingend brauchen sie nicht zu\nsein (BGHSt 29, 18, 20). Der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung steht insbesondere nicht entgegen, daß\ndas Landgericht Dortmund Zweifel an der Richtigkeit der\n\nAussage des Zeugen CM zum Tatgeschehen in DEE\nnicht überwinden konnte. Denn der Tatrichter des in\nHOBEER anhängigen Verfahrens war nicht gehalten, dieselben Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ci\nzu hegen und deshalb ergänzend von Amts wegen alle die\nZeugen zu hören, die in der Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund vernommen worden waren. Erst recht bedurfte es - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - keiner Auseinandersetzung mit der abweichenden Beweiswürdigung des freisprechenden Urteils.\n\n2. Auch im übrigen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\nDie Angriffe des Beschwerdeführers im Fall II 2/3 der\nUrteilsgründe (Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl) erweisen sich als\neine eigene Würdigung der erhobenen Beweise, mit der er\nin der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. Den\nRückschluß auf die subjektive Kenntnis des Angeklagten,\ndaß das von ihm entwendete Motorrad bald darauf als\nFluchtfahrzeug bei einem Überfall mit Waffen auf Geldboten in RER eingesetzt werden sollte, hat das\nLandgericht in zulässiger Weise aus dem äußeren Tatgeschehen und einer Gesamtschau der festgestellten vorangegangenen Taten gezogen.\n\nIm Fall II 6/7 der Urteilsgründe (schwere räuberische\nErpressung in Tateinheit mit Diebstahl) hat das Landgericht sich ausführlich mit dem Aussageverhalten der\nZeugin |) im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens sowie in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt nachvollziehbar\nerkennen, aus welchen Gründen es den Angaben der Zeugin\nhinsichtlich der Wiedererkennung des Angeklagten, die\n\nx\n\ndurch Vernehmung der ermittelnden Polizeibeamten Grasa\nund x in die Hauptverhandlung eingeführt wurden,\nglaubte, Dies trägt - auch im Zusammenhang mit den übrigen, stützend herangezogenen Beweisanzeichen - den\nSchuldspruch.\n\n3. Soweit das Landgericht einen sichergestellten Geldbetrag als Wertersatz nach § 73 a StGB für verfallen\nerklärt hat, war die Verfallsanordnung allerdings aufzuheben. Der Wertersatzverfall setzt voraus, daß sämtliche Rechtsbedingungen für eine Verfallserklärung im\nSinne des § 73 StGB vorliegen. Bei Ansprüchen des Verletzten - wie sie hier im Fall 7 seitens des Geschädigten bestehen - ist aber der Verfall nach S 73 Abs. 1\nSatz 2 StGB ausgeschlossen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/5-str-508-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/5-str-508-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.850072+00:00"}}