{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-11-24_5_StR_456_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"5 StR 456/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 456/92 URTEIL\n\nvom 24. November 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nAdam N u aus I\ngeboren am EEE 1955 in KO (Polen) ,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nEL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 27. April 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am\n23. April 1988 in der Wohnung der ihm bekannten Familie\n\nDEE ir PO auf. Gegen 15.45 Uhr verließ er\n\ndiese Wohnung, begab sich in die im Dachgeschoß dessel-\n\nED\n\nben Hauses gelegene Wohnung der Frau SE und erdrosselte diese, um an Geld zu kommen. Nachdem er Frau\nSCHE setötet hatte, durchsuchte er die Wohnung nach\nBargeld und nahm etwa 1.000 DM mit.\n\nDer Angeklagte hatte zunächst bestritten, zur Tatzeit\nin PER sewesen zu sein. Nach Vorliegen eines Gutachtens, das ihn als möglichen Verursacher von Tatspuren auswies, ließ er sich wie folgt ein: Er habe sich\num 16.00 Uhr in PB in der wohnung der Familie\nDEE zusammen mit Bogdan DEEEEER und Kadıir TEE aufgehalten. DEE Habe erklärt, er wolle jetzt \"den\nSprung machen\", daß heißt einen Einbruch oder Diebstahl\nbegehen. DEE ung TEEN hätten die wohnung verlassen\nund sich ins obere Stockwerk des Hauses begeben. Er sei\nden beiden nach drei bis fünf Minuten gefolgt und habe\ndie Wohnung der Frau SEE petreten. Er habe gesehen, daß Frau SCHEN auf dem Boden gelegen habe; D®-\nWER Habe sie an den Beinen festgehalten, während TEEN\ndie Frau mit einem Handtuch gewürgt habe. Er habe seine\nZigarette im Aschenbecher ausgedrückt, um zu helfen.\nAls er TB von Frau STERN weszerren wollte, habe\ndie sich wehrende Frau ihm im Gesicht Kratzspuren zuge”\nfügt. Er sei dann beiseite gestoßen worden und auf die\nAufforderung des DEM. er solle verschwinden, in die\nwohnung der Familie DEE zurückgekehrt.\n\nIII.\n\nl. Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt.\n\na. Die Einlassung sei nicht glaubhaft. Sie sei schon in\nsich widersprüchlich und widerspreche auch den früheren\nAngaben des Angeklagten über seinen Aufenthalt in der\nwohnung DER und die Ursache seiner Verletzungen im\nGesicht.\n\nb. Aufgrund der Tatspuren sei anzunehmen, daß der Angeklagte zur Tatzeit allein in der Wohnung der Frau S@R-I] war und daß er diese alleine getötet hat. Dafür\nzieht das Landgericht folgende Indizien heran:\n\naa. In der Wohnung der Frau SEEN wurden zwei zigarettenkippen der vom Angeklagten verwendeten Marke\nMarlboro gefunden, die DQA- und Blutgruppenmerkmale\naufwiesen, für die der Angeklagte, nicht aber die von\ndiesem beschuldigten DEM und TEE als verursacher\nin Betracht kommt. Dasselbe gilt für Anhaftungen unter\nden Fingernägeln des Opfers, die von Abwehrhandlungen\nherrühren können. Auch hier kommt der Angeklagte im Gegensatz zu DEE und TEEN als Spurenverursacher in\nBetracht.\n\nbb. Frau SEEN pfleste ihre Gäste mit einem Glas\nSchnaps zu bewirten. Nach der Tat fand sich zwar der\nUntersetzer, auf dem Frau SEEN den Schnaps üblicherweise servierte; eines von ursprünglich sechs\nSchnapsgläsern, die Frau SW besessen hatte, fehlte aber.\n\ncc. Da die Tatspuren nicht auf einen weiteren Täter\nhindeuteten, vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auf\nden Angeklagten als Spurenverursacher hinwiesen, da der\nAngeklagte zwei Zigarettenkippen zurückgelassen und\nsich somit länger als behauptet in der Wohnung aufgehalten habe, da die vom Angeklagten beschuldigten DP-I) und TEEN als Spurenverursacher ausschieden und da\nFrau SEE vor ihrem Tod ersichtlich nur einer Person Schnaps angeboten habe, habe der Angeklagte die Tat\nallein begangen.\n\nc. Das Aussageverhäalten der vom Angeklagten beschuldigten DE und TEE - von denen das Landgericht nicht\nfeststellen konnte, sie seien zur Tatzeit nicht in der\nNähe des Tatorts gewesen - sei nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. DEEP habe von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach $S 55 StPO Gebrauch gemacht; TOM Angaben zu seinem Aufenthalt in der Wohnung der Familie DEE am Tattag seien widersprüchlich\ngewesen.\n\n2. Mit dieser Wertung der Beweislage wird das Landgericht den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.\n\na. Das Revisionsgericht hat allerdings die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich\nauf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe\nRechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache\ndes Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht\nzwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und\nder Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehler-\n\nfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft\noder unklar sein darf, überzeugt ist (BGHR StPO S 261\nBeweiswürdigung 2; BGH, Urt. vom 13.8.91\n\n- 5 StR 231/91).\n\nDie zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen\nvoraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß\nerlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher\nWahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt.\nDas ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen\nlassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen,\nverstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht\nund daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht\netwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung\nerweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu\nbegründen vermag (BGH, Urt. vom 13.8.91 - 5 StR 231/91;\nBGH Beschl. vom 29.7.91 - 5 StR 278/91; BGH NJW 1982,\n2882, 2883 mit weiteren Nachweisen; BGHR StPO S 261\nIdentifizierung 6; BGHR aaO Überzeugungsbildung 7; vgl.\nauch Herdegen NStZ 1987, 193, 198; einschränkend Foth\nNStZ 1992, 444, 446).\n\nb. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\nnicht, soweit die Mitwirkung weiterer Tatbeteiligter\nausgeschlossen wird.\n\nKeine Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß das\nLandgericht aufgrund der gegebenen Beweislage von der\nAnwesenheit des Angeklagten am Tatort ausgegangen ist.\n\nAngesichts der Einlassung des Angeklagten und des Aussageverhaltens der Zeugen DEE und TEE kann aber\ndie alleinige Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit\nam Tatort und damit die Alleintäterschaft des Angeklagten nicht damit begründet werden, von weiteren Tätern\nseien keine Spuren ersichtlich und Frau SC habe\nnur einer Person Schnaps angeboten.\n\nDie Spuren - Zigarettenkippen und Fingernägelanhaftungen beim Opfer - weisen lediglich darauf hin, daß der\nAngeklagte am Tatort geraucht und daß Frau Sl sen\nAngeklagten bei Abwehrhandlungen verletzt hat. Diese\nSpuren schließen aber die Mitwirkung weiterer Personen\nbei der Tat nicht aus.\n\nEinziges Indiz für die Alleintäterschaft des Angeklagten wäre danach nur noch der Umstand, daß Frau SCENE\nvor ihrem Tod nur eine Person mit Schnaps bewirtet hat.\nOb aber aus dem Fehlen eines Schnapsglases in der Wohnung des Opfers dieser Schluß überhaupt gezogen werden\nkann, zumal der Täter am Tatort andere Spuren wie zigarettenkippen hinterlassen hat, erscheint fraglich. Jedenfalls genügt dieser Umstand angesichts seines geringen Beweiswerts allein nicht, die Mitwirkung weiterer\nPersonen bei der Tat auszuschließen.\n\nBP\n\nAuf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Waren\nmehrere an der Tat beteiligt, ist nicht ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte nur Gehilfe war.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/5-str-456-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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