{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-11-10_5_StR_545_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"5 StR 545/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. November 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nSalvador Erasmo O (ii\naus FÜ:\ngeboren am EEE 1952 ir <\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. November 1992 beschlossen:\n\nKran\n\nI\n\nv\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 1992\nnach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird nach $S 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n.\nA 5\n2,\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\nund in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts. Er führt dazu insbesondere aus,\ndas Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne\nder §§ 20, 21 StGB verneint.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt\nzur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDen Feststellungen des Landgerichts zufolge verging\nsich der Angeklagte von 1980 bis April 1990 in einer\nVielzahl von Fällen an seinen beiden leiblichen Töchtern Tamara (geboren am EB 1973) und Natalia\n(geboren am EEE 1574) sowie an dem ebenfalls im\ngemeinsamen Haushalt lebenden Sohn seiner Ehefrau, dem\n\nam EEE 1975 geborenen Cristian.\n\n1. Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, seit 1980\nmit Tamara mindestens einmal wöchentlich gegen deren\nWillen den sexuellen Verkehr oral und vaginal bis zum\nSamenerguß durchgeführt zu haben. Im Jahr 1984 gelang\nes ihr, sich zu entziehen und dem Angeklagten deutlich\nzu machen, daß sie nicht mehr bereit sei, seine Übergriffe hinzunehmen. Daraufhin kam es zwischen dem Angeklagten und Tamara zu keinen sexuellen Handlungen mehr.\nDas Landgericht hat den Angeklagten insoweit des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und\nBeischlaf zwischen Verwandten für schuldig befunden,\nohne zu berücksichtigen, daß die Taten nach § 174\n\nAbs. 1 und § 173 Abs. 1 StGB zum Zeitpunkt der ersten\nverjährungsunterbrechenden Handlung (5 78 c Abs. 1\n\nNr. 1 StGB) am 11. September 1991 bereits verjährt waren. Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt\nsich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR StGB § 78 I Tat 1, 2 jeweils m.w.N.). Der\nSenat hat den Schuldspruch im Falı II 1 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts\nberichtigt.\n\n2. Seit Mitte 1981 nahm der Angeklagte seinen Angaben\nzufolge regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich auch\nsexuelle Handlungen an seiner Tochter Natalia vor. Anfänglich ließ er sich von ihr manuell befriedigen, nach\nwenigen Monaten führte er den oralen, sodann spätestens\nseit Frühjahr 1986 den vaginalen und analen sexuellen\nVerkehr mit ihr durch. Während der gleichen Zeit - beginnend 1981 - wandte sich der Angeklagte auch Cristian\nzu und ließ ihn regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich ins Schlafzimmer kommen. Er faßte ihn am Körper\nund am Geschlechtsteil an und führte mit ihm den Anal-\n\n#293\n\nverkehr aus. Nachdem Cristian 1988 dreizehn Jahre alt\ngeworden war, gelang es ihm, dem Angeklagten zu wider-Stehen und sich den Übergriffen zu entziehen. Diese Taten hat das Landgericht Jeweils als fortgesetzten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und - soweit Natalia\nbetroffen war - in weiterer Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten gewertet. Dabei hat es nicht bedacht, daß der Angeklagte nach den Feststellungen im\nJahre 1982 in einem Fall versuchte, Natalia und Cristian zu sexuellen Handlungen miteinander zu animieren. Er\nließ Natalia das Geschlechtsteil ihres Bruders anfassen\nund verlangte, daß die beiden Kinder miteinander den\nGeschlechtsverkehr ausführen sollten; dies lehnten beide ab (UA S. 9). Damit trafen die zwei in sich fortgesetzten Handlungen nach § 176 StGB - einerseits zum\nNachteil von Natalia, andererseits zum Nachteil von\nCristian - in einem Einzelakt zusammen, so daß die beiden Handlungsreihen zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGHR StCB sS 176 I Konkurrenzen 1, 2).\nDer Senat hat den Schuldspruch in den Fällen II 2 und 3\nder Urteilsgründe entsprechend geändert. Die gegen beide Kinder gerichteten Taten verletzen § 176 StGB in\nTateinheit mit § 174 StGB, die gegen Natalia außerdem\n\nS 173 StGB. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil\nder Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der\nSenat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl.\nzuletzt Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 - =\nNStZ 1992, 553, 554) fest, daß in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es zu einer Vielzahl von sexuel-\n\nAST\n\nlen Mißbrauchshandlungen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise, zudem - wie hier - in\nzeitlich dichter Folge, im Rahmen eines Beziehungsgeflechtes bei gleichbleibenden häuslichen und familiären\nVerhältnissen kommt, es der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegensteht, wenn der Täter zu Beginn seiner Handlungen die Anzahl der beabsichtigten sexuellen\nHandlungen und die Dauer seines Vorgehens noch nicht im\nvoraus bestimmt hat (vgl. auch BGHR StGB vor SI FH\nGesamtvorsatz 38; dazu krit. BCH Beschluß vom 12, August 1992 - 3 StR 304/92 -).\n\nDer Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt erkennen,\ndaß der Angeklagte nicht nur bei sich bietender Gelegenheit mit den Kindern sexuelle Handlungen vornehmen\nwollte, sondern von Anfang an die Kinder in seinem\nhäuslichen Umfeld für seine sexuellen Interessen verfügbar machte und sich ihrer nach seinem Belieben bediente. Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage einen\nGesamtvorsatz bejaht, so ist dies aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nII.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage der erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit nach SS 20, 21 StGB im Hinblick auf den\nLebensweg des Angeklagten und angesichts der von den\nSachverständigen bekundeten neurotischen Persönlichkeitsstörungen, die in Verbindung mit den Folgen der\nerlittenen Folterungen zu einer massiven Kontakt- und\nBeziehungsstörung geführt haben, nochmals zu überprüfen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei\nder hier in Betracht kommenden schweren anderen seeli-\n\n127\n\nschen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser \"ein\nKrankheitswert\" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34,\n22, 24; 35, 76, 79; BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19). Vielmehr kommt es entscheidend darauf\nan, ob die Persönlichkeitsstörungen in ihrer Gesamtheit\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert und vergleichbare Folgen wie die einer krankhaften\nseelischen Störung verursacht haben. Dies erfordert eine die Taten einschließende Ganzheitsbetrachtung (BGHR\naaO 1, 4, 9, 21, 24).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/5-str-545-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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