{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-11-04_5_StR_543_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-11-04","aktenzeichen":"5 StR 543/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 543/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. November 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner CE zu: GER\ngeboren am EEE 1954 in vimmmEm,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nASE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. November 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Ju-\n\nni 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die\nVollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung\n\nausgesetzt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während der\nSchuldspruch und der Strafausspruch im übrigen keinen\nRechtsfehler aufweisen, hat die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Vollstreckung\nder Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n‚5\n\nDas Landgericht hat die günstige Prognose deshalb verneint, weil \"... nicht mit genügender Sicherheit erwartet werden kann, daß der Angeklagte künftig kein Haschisch mehr zum Eigenkonsum erwerben wird. Denn er\nkonsumiert bereits seit 1982 Haschisch und hat nicht\nerkennen lassen, ob und wie es ihm gelingen könnte,\ndieser Gewohnheit dauerhaft zu entsagen\" (UA S. 10 £).\n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nDer Angeklagte ist nicht drogensüchtig. Er hatte bereits einmal eine Bewährungszeit durchgestanden. Bei\ndieser Sachlage durfte der Tatrichter die Strafaussetzung zur Bewährung nicht ablehnen, ohne zu prüfen, ob\nnicht allein die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung mit der Folge der Verbüßung der zweijährigen Freiheitsstrafe den Angeklagten vom weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln abzuhalten vermag.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-04/5-str-543-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-04/5-str-543-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.050481+00:00"}}