{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-27_5_StR_563_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"5 StR 563/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9\n\n5 StR 563/92 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nHassan C EB aus rum.\ngeboren am EEE 1970 in PO (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n28. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nWie vom Generalbundesanwalt beantragt, ist das angefochtene Urteil auf die Rüge einer Verletzung des § 189\nGVG aufzuheben. Der Angeklagte, aus der Türkei stammender Kurde, \"spricht nur wenige Brocken Deutsch\" (UA\n\nS. 5). Zur Zuziehung eines Dolmetschers am ersten\nHauptverhandlungstag weist das Protokoll aus: \"Gegenwärtig: ... Dolmetscherin für die türkische Sprache:\nFrau KEN. Die Hauptverhandlung wurde mit Hilfe der\nDolmetscherin durchgeführt.\" Indes ist es geboten und\neine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlich-\n\nAST\n\nkeit, daß der Dolmetscher entweder den Dolmetschereid\nnach $S 189 Abs. 1 GVG leistet oder, wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt\nist, sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid\nberuft. Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (S 274 StPO), daß hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl.\nBGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Einer der Fälle, in denen ausgeschlossen\nwerden kann, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 189\nGVG beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 328; BGHR GVG 5 189\nAbs. 2 Vereidigung 1), liegt nicht vor.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/5-str-563-92","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/5-str-563-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.932437+00:00"}}