{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-27_5_StR_562_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"5 StR 562/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 562/92 .—_\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nMahmoud Mohamad Mamdouh Mm EEE au: zummiB,\ngeboren am EEE 1966 in HR (Libanon) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. Oktober 1992 beschlossen:\n\nAa\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 18. Au-\n\ngust 1992, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von ei-\n\nnem weiteren gleichartigen Tatvorwurf freigesprochen.\n\nDie gegen die Verurteilung gerichtete Revision des An-\n\ngeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu\n\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Die Rüge aus § 244 Abs. 6 StPO muß erfolgreich\nsein. Die Revision legt zutreffend dar, daß die\n\nStrafkammer keine - ausdrückliche - Entschei-\n\ndung \"über die am 13. August 1992 gestellten\n\not\n\nAnträge auf Vernehmung der Zeugen BI,\nPO und CHE setroffen hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen, weil der Verteidiger\ndiese Anträge nicht zurückgenommen hatte.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Rechtsverstoß beruht. Selbst wenn man annähme, daß die in das\nwissen der genannten Zeugen gestellten Tatsachen lediglich im Zusammenhang mit der Tat stehen, deretwegen der Angeklagte freigesprochen\nworden ist, könnten sie doch - nicht ausschließbar - für die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nNahas insgesamt von Bedeutung sein. Es ist hier\nauch nicht möglich, im Revisionsverfahren die\ndem Tatrichter obliegende Beurteilung vorzunehmen, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen\n'für die Entscheidung ohne Bedeutung' (S 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO) seien, weil das jedenfalls\nnicht für alle Beteiligten auf der Hand liegt.\"\n\nDer Senat schließt sich dem an und bemerkt ergänzend:\n\nEine schlüssige Rücknahme der Hilfsbeweisamträge ist\nhier auch nicht dem zu entnehmen, daß der Verteidiger\nsie anläßlich seines erneuten Schlußvortrags nicht ausadrücklich wiederholt hat. Zuvor hatte auf entsprechende\nAnträge des Verteidigers zwar eine weitere Beweisaufnahme, jedoch zu ganz anderen Beweisthemen stattgefunden; ein weiterer mit dem erneuten Schlußvortrag gestellter Hilfsbeweisamtrag betraf ebenfalls andere Be-\n\nweisthemen.\n\nSH\n\nDie Revision macht zu Recht geltend, daß die Beweisbehauptungen der nicht beschiedenen Anträge mit der vom\nLandgericht angenommenen Konstanz der belastenden Angaben des Zeugen Nahas nicht vereinbar erscheinen. Tragfähige Anhaltspunkte, daß die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen zum Gegenstand der Verurteilung und\nzum Gegenstand des Teilfreispruchs jeweils unterschiedlich beurteilt werden könnte, sind dem angefochtenen\nUrteil nicht zu entnehmen. Die zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung berufene Strafkammer ist indes durch\nden rechtskräftigen Teilfreispruch lediglich gehindert,\nden Angeklagten auch insoweit zu verurteilen, nicht jedoch, hierüber zu einer abweichenden tatsächlichen Beurteilung zu gelangen.\n\nFür einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den festgestellten Einzelakten, insbesondere dem wiederholten\nHeroinhandel auf der einen und der - auf der Grundlage\nder Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht als\nHandeltreiben zu wertenden - Kokainschenkung sowie dem\nweiteren Kokainhandel auf der anderen Seite ist bislang\nnichts ersichtlich.\n\n4\n\nDie - für sich allerdings schon aufgrund der festgestellten Erlöse kaum nachvollziehbaren - Erwägungen im\nangefochtenen Urteil zur Qualität des Rauschgifts bei\nder Strafrahmenwahl sind mit den die konkrete Strafzumessung tragenden Erwägungen zur Menge des gehandelten\nRauschgifts schwerlich zu vereinbaren.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/5-str-562-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/5-str-562-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.914547+00:00"}}