{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-27_5_StR_517_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"5 StR 517/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) StPO 1975 § 302\n2) StGB 1975 § 52\n\nZu 1): Eine Erweiterung der beschränkt eingelegten Revision\nist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist\nzulässig (Fortentwicklung von BGHSt 38, 4).\n\nZu 2): Strafbarkeit der mitbestraften Nachtat bei Verjährung\nder Vortat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\n1) StPO 1975 § 302\n2) StGB 1975 § 52\n\nZu 1): Eine Erweiterung der beschränkt eingelegten Revision\nist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist\nzulässig (Fortentwicklung von BGHSt 38, 4).\n\nZu 2): Strafbarkeit der mitbestraften Nachtat bei Verjährung\nder Vortat.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92 -\n- LG Hanau -\n\n5 StR 517/92 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin Adolf John PO zus CS,\ngeboren am ui 1933 in Dim.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nni\n\nx\nN\n$)\n\nN\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. Oktober 1992 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hanau vom 20. Mai 1992 wird nach 5 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nSeren\n\nwant\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat keinen\nErfolg (S 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur\nfolgendes:\n\n1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist wirksam darauf\nbeschränkt worden, daß dem Angeklagten keine Aussetzung\nder Strafvollstreckung zur Bewährung gewährt worden\nist. Nur in diesem Umfang hat der bestellte Verteidiger\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt Dil, am\n\n21. Mai 1992 Revision eingelegt. Die nach Ablauf der\nRevisionseinlegungsfrist erfolgte Erweiterung des\nRechtsmittels durch den gewählten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ZUBE in der Revisionsbegründung vom 30. Juli 1992, mit der er die Überprüfung des Schuldspruchs\nin vollem Umfang erstrebt, ist nicht wirksam.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision war der bestellte Verteidiger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung nach S 302 Abs. 2 StPo befugt, ein beschränktes\nRechtsmittel einzulegen. Die Ansicht, in der Teilanfechtung liege notwendigerweise auch stets ein der Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO bedürftiger Teilverzicht (RGSt 42, 241, 242; BGHSt 3, 46; 10, 320, 321;\nEberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG\n\nS 302 StPO Rdn. 6), hat der Bundesgerichtshof in dem\nBeschluß vom 13. Juni 1991, der den Fall der Konkretisierung einer unbeschränkt eingelegten Revision in der\nRevisionsbegründung betrifft, ausdrücklich aufgegeben\n(BGHSt 38, 4, 5). Bei einer Rechtsmittelbeschränkung\nmacht der Verteidiger von seinem Recht auf Teilanfechtung Gebrauch, das ihm auch ohne besondere Ermächtigung\nebenso zusteht wie das Recht, ein Urteil durch Nichtanfechtung insgesamt rechtskräftig werden zu lassen (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 11;\nMeyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 344 Rdn. 7:\nKleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 302 Rdn. 31; § 344\nRän. 5; Paulus in KMR, StPO 8. Aufl. § 318 Rdn. 10;\nFrisch in SK-StPO § 318 Rdn. 20; aA Eberhard Schmidt\naaO S 302 StPO Rdn. 13). In der Beschränkung liegt kein\nVerzicht auf weitergehende Rechtsmittel, soweit sich\naus der Erklärung nichts anderes ergibt. Einen solchen\nweitergehenden Teilverzicht hat der bestellte Verteidiger hier nicht erklärt.\n\nb) Da in der bloßen Teilanfechtung kein Teilverzicht zu\nsehen ist, tritt hinsichtlich der nicht angefochtenen\nTeile des Urteils zunächst keine Rechtskraft ein. Das\nhat zur Folge, daß der Beschwerdeführer sein bislang\nbeschränktes Rechtsmittel erweitern kann. Dies gilt\naber entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-\n\nSO\n\nfassung (Hanack aaO $S 344 Rän. 7; Steindorf in KK, OWiG\nS 79 Rdn. 76; Frisch aa0 § 318 Rdn. 14, 20; Grünwald,\nDie Teilrechtskraft im Strafverfahren, 1964 S. 72; ausdrücklich offengelassen in BGHSt 38, 4, 6 f) nur bis\nzum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist des S 341\n\nAbs. 1 StPO (RG JW 1912, 1070; BayObLG IR 1968, 106;\nKleinknecht/Meyer aaO § 344 Rdn. 4; S 302 Rdn. 31; Meyer aaO S 344 Rdn. 7; Ruß in KK, StPo 2. Aufl. 5 302\nRdn. 21; Paulus aaO § 318 Rdn. 14; Sarstedt/Hamm, Die\nRevision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 79); denn durch\ndas beschränkt eingelegte Rechtsmittel wird der Eintritt der Rechtskraft nur so weit gehemmt, wie die Anfechtung erklärt ist (5 343 Abs. 1 StPO). Daher liegt\nder Fall anders als in der Entscheidung BGHSt 38, 4.\nDort war innerhalb der Revisionseinlegungsfrist lediglich erklärt worden, es werde Revision eingelegt. Durch\ndie ohne Einschränkung erfolgte Einlegung der Revision\nwird aber die Rechtskraft des Urteils nach S 343\n\nAbs. 1 StPO zunächst in vollem Umfang gehemmt. Erst\ndurch die innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO abzugebende Erklärung nach § 344 Abs. 1 StPo wird der Umfang der Anfechtung des bis dahin noch nicht rechtskräftigen Urteils konkretisiert. Verbindet aber der Beschwerdeführer die Erklärung nach § 344 Abs. 1 StPO mit\nder Revisionseinlegung, tritt mit Ablauf der Frist des\nS 341 Abs. 1 StPO Teilrechtskraft ein, soweit das Urteil nicht angefochten ist.\n\n2. Die Umsatzsteuerhinterziehung für 1980 ist nicht\nverjährt. Der Angeklagte gab für 1980 keine Umsatzsteuervoranmeldungen und eine - unrichtige - Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst am 13. September 1982 ab. Die Verfolgungsverjährung ist frühestens am 4. November 1986\ndurch die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstraf-\n\n..\n\nverfahrens unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1\n\nNr. 1 StGB). Die Revision ist der Ansicht, daß die Tat\nmit dem Fristablauf für die Abgabe der Jahreserklärung,\nd.h. am 31. Mai 1981, beendet gewesen und somit die\nVerjährung nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei.\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist der\nZeitpunkt des § 149 Abs. 2 AO für die Abgabe der Jahreserklärung auch für die Beendigung der durch Unterlassen begangenen Umsatzsteuerhinterziehung maßgeblich\n(vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 - BGHR\nAO 5 370 Verjährung 3 - für den Fall, daß weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung abgegeben wurden,\nund Urteil des Senats vom 10. Dezember 1991 - BGHSt 38,\n165, 169 - für den Fall, daß unrichtige Voranmeldungen,\naber keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben wurden). Die vom Angeklagten durch Unterlassen begangene\nUmsatzsteuerhinterziehung war folglich am 31. Mai 1981\nbeendet; ein Fortsetzungszusammenhang mit der späteren\nAbgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung\nscheidet hier schon aufgrund des langen zeitlichen Abstandes aus. Die spätere Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist aber nicht rechtlich bedeutungslos. Es\nhandelt sich um eine Nachtat, durch die die bereits erlangten Vorteile der durch Unterlassen begangenen Tat\ngesichert werden sollten; diese Nachtat ist hier wegen\nder Verjährung der Vortat strafbar.\n\nDer Senat hält an seiner Auffassung, daß die Nachtat\nnur dann und deshalb \"straflos\" gelassen wird, wenn und\nweil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt wird, fest (BGH bei Dallinger,\n\nMDR 1955, 269; BGH NJW 1968, 2115; offengelassen für\ndie Frage der Verjährung vom 3. Strafsenat GA 1971,\n83). Bei der (mitbestraften) Nachtat geht es um die Be-\n\nıSo\n\nwertung einer selbständigen, tatbestandsmäßigen,\nrechtswidrigen und schuldhaften Handlung unter dem Gesichtspunkt der Strafbedürftigkeit. Der Unrechtsgehalt\nder (mitbestraften) Nachtat wird durch die Bestrafung\nder in erster Linie strafwürdigen Haupttat abgegolten.\nKann eine Bestrafung der Haupttat nicht erfolgen, entfällt der Grund für die Straflosigkeit der Nachtat, ohne daß es darauf ankommt, weshalb die Haupttat straffrei bleibt (so zutr. Vogler in LK 10. Aufl. vor $S 52\nRdn. 146; aA Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\nvor SS 52 ££f£. Rdn. 116; jeweils m.w.N.).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/5-str-517-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/5-str-517-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.892697+00:00"}}