{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-21_5_StR_465_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-21","aktenzeichen":"5 StR 465/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3 _ StR 465/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Michael DB EB aus vu,\ngeboren am EB 1545 in Be.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 10. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des\nBezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in drei Fällen - bei Einzelstrafen von drei und zweimal zwei Jahren Freiheitsstra-\n\nfe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt.\n\nSoweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nichts anderes gilt, soweit sie sich gegen die Einzelstrafaussprüche richtet. Die vom Verteidiger im Schriftsatz vom\n5. Oktober 1992 genannten Umstände zur Person und zum\n\nALE\n\nAlter des Geschädigten mußten weder für die Strafrahmenwahl noch für die Strafzumessung im engeren Sinne\nbestimmend sein und bedurften daher nicht ausdrücklicher Abhandlung in der Urteilsbegründung.\n\nDer Gesamtstrafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben. Das Bezirksgericht hat ihn nur knapp unter Bezugnahme auf die der Einzelstrafbemessung zugrunde gelegten Umstände begründet und die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre als \"angemessen\" bezeichnet. Es\nhat dabei nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen, daß\ndie gleichartigen Taten innerhalb eines Zeitraumes von\nwenigen Wochen jeweils zum Nachteil desselben Opfers,\ndas keine feststellbaren bleibenden körperlichen oder\npsychischen Schäden davongetragen hat, begangen worden\nsind. Ein solcher enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, der regelmäßig dazu führt, daß\ndie Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger auszufallen\nhat (vgl. BGHR StGB § 54 Bemessung 1; 5 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2), durfte bei einer so beträchtlichen Erhöhung der Einsatzstrafe wie hier nicht unerörtert bleiben. Das gilt um so mehr, als schon die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen angesichts der festgestellten Tatumstände sehr hoch bemessen worden sind,\nwenngleich sie die Grenze des Schuldangemessenen noch\nnicht übersteigen.\n\n#6\n\nDa der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsversäumnissen\nliegt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen\ngemäß 5 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n23. Oktober 1991 - 2 StR 386/91 - und vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 -).\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-21/5-str-465-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-21/5-str-465-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.601935+00:00"}}