{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-21_5_StR_446_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-21","aktenzeichen":"5 StR 446/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AG2\n5 StR 446/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert Christian MC EB zu: zo.\ndort geboren am EB 1964,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird nach S 154 a Abs. 2 StPO mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts auf die\nVerfolgung wegen Mordes beschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 22. April 1992 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDer Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach\n\nS 251 StGB, der wegen der Verfahrensbeschränkung (§ 154 a StPO) entfällt, hat, wie der Tatrichter hervorgehoben hat (UA S. 65), auf die\nStrafbemessung keinen Einfluß gehabt.\n\nZur Anordnung der Sicherungsverwahrung bemerkt\nder Senat:\n\nUngeachtet dessen, daß in den Fällen des 8 66\nAbs. 1 StGB für die Gefährlichkeitsprognose\n\n(5 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) grundsätzlich der\nZeitpunkt der Aburteilung maßgeblich ist, muß\ndie Gefährlichkeit verneint werden, wenn mit\nSicherheit angenommen werden kann, daß sie bei\nEnde des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.\n\n$S 66 Rdn. 15). Daß der Angeklagte, dessen Symp-\n\nAH\n\ntomtaten durchweg Gewalthandlungen eines\n\"Strichjungen\" gegen einen \"Freier\" in räuberischer Absicht betreffen, beim Ende der Strafverbüßung nicht mehr gefährlich (S 66 Abs. 1\nNr. 3 StGB) sein wird, liegt angesichts seines\nLebensalters und der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe nicht ganz fern. Aufgrund der verbleibenden Unsicherheit ist der Senat gleichwohl der Auffassung, daß die Begründung der\nMaßregelanordnung im angefochtenen Urteil keinen Erörterungsmangel aufweist. Die jedenfalls\nzweifelhafte Frage fortdauernder Gefährlichkeit\nwird hier jedoch bei der Prüfung nach § 67 c\nAbs. 1 StGB besonders sorgfältig und kritisch\nzu prüfen sein.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-21/5-str-446-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-21/5-str-446-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.584769+00:00"}}