{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-20_5_StR_524_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-20","aktenzeichen":"5 StR 524/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 524/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nYilmaz EB zus SER.\ngeboren am EEE 1955 in ri (Türkei).\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAZ\n+\n\nFF\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1992\nnach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte der Nötigung (S 240 StGB) schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht\nTiergarten in Berlin - Schöffengericht - zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nHa\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen\nnicht, daß der Angeklagte gehandelt hat, um sich zu Unrecht zu bereichern (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 1992). Der Schuldspruch\nist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, dahin\nabzuändern, daß der Angeklagte der Nötigung schuldig\nist.\n\nDaß das Landgericht die Strafe bei Zugrundelegung dieses Schuldspruchs milder bemessen hätte, kann der Senat\nangesichts der höheren Mindeststrafe des S 250 Abs. 2\nStGB nicht mit Sicherheit ausschließen. Er verweist die\nSache gemäß S 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht\n\nzurück.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-20/5-str-524-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-20/5-str-524-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.533623+00:00"}}