{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-20_5_StR_503_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-20","aktenzeichen":"5 StR 503/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#73\n5 StR 503/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarsten DB aus sum.\ngeboren am EEE 1561 in rum,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1992\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S5 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. September 1992\ndargelegten Gründen keinen Erfolg. Die Überprüfung des\nUrteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nAG\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"zur Einsatzstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe läßt\nsich der erhöhte Strafrahmen aus § 29 Abs. 3 BtMG nur\nwegen der zum Jahresende 1989 erworbenen 100 g Kokain\nanwenden. Auch insoweit nimmt das Landgericht aber zugunsten des Angeklagten an, daß das allein dem Eigenbedarf zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht gedient\nhat (UA S. 24/25), die zu einem 'ständigen Suchtdruck\nmit dem daraus folgenden Beschaffungszwang' und damit\nzu im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkter\nSteuerungsfähigkeit geführt hat (UA S. 28). Das kann\nder Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des\nS 29 Abs. 3 BtMG entgegenstehen (vgl. dazu schon Körner, BtMG, 2. Aufl., $S 29 RdNr. 778). Dazu verhalten\nsich die Urteilsgründe nicht; die Wertung des Landgerichts versteht sich hier auch nicht von selbst. Daß\n\n$S 21 StGB schließlich nach Maßgabe des § 49 StGB berücksichtigt wurde (UA S. 28), bestärkt nur die Besorgnis, daß das nicht schon in die Beurteilung nach § 29\nAbs. 3 BtMG einbezogen worden ist.\n\nDaß die Höhe der Einsatzstrafe die der übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat, läßt sich nicht ausschließen,\nso daß über die Strafen insgesamt erneut befunden werden muß. Dabei wird auch zu beachten sein, daß die Erwägungen zum Fall II 2 der Urteilsgründe (UA S. 30)\nnicht ohne weiteres in Einklang stehen mit den Feststellungen zur fortdauernden psychischen Drogenabhängigkeit, die dem Angeklagten nicht bewußt war (UA\n\nSs. 26).\n\nALS\n\nIm übrigen werden ausdrückliche Erwägungen zur etwaigen\nAnwendung des § 64 StGB jedenfalls zweckmäßig sein.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-20/5-str-503-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-20/5-str-503-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.515046+00:00"}}