{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-19_5_StR_164_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-19","aktenzeichen":"5 StR 164/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 164/93\n\n(alt: 5 StR 559/91)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24, März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas Michael R (us\ngeboren am EEE 1950 in cm.\n\nwegen Anstiftung zur Untreue\n\naus DENE,\n\n56\n\nSe\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24, März 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nNachdem der Senat ein früheres Urteil des Landgerichts,\ndurch das der Angeklagte wegen Anstiftung zur Untreue\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war, im Strafausspruch aufgehoben\nhatte, wurde der Angeklagte nunmehr zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat\nmit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten\n\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nZutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:\n\nS6\n\n\"Die Strafkammer hat nach den Schlußvorträgen und\ndem letzten Wort des Beschwerdeführers durch Beschluß den bedingt gestellten Antrag zurückgewiesen, das Verfahren zur Erwirkung einer Bankbürgschaft zugunsten der Geschädigten zu unterbrechen,\nund zur Begründung ausgeführt, die Erwirkung einer\nBankbürgschaft zu dem Zweck der Abwendung der\nZwangsvollstreckung sei für die Straffrage ohne\nBedeutung. Zutreffend macht die Revision geltend,\ndaß mit der Verkündung dieses Beschlusses ein Wiedereintritt in die Verhandlung begründet wurde;\nmit ihm wurde ein in Aussicht gestellter Vorgang\nbewertet, der unmittelbaren Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung hatte. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb erneut Gelegenheit zum letzten\nWort gegeben werden müssen. Das ist nicht geschehen. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen, es\nläßt sich hier nicht ausschließen, daß der Beschwerdeführer auf die Ablehnung der Aussetzung\n\nSe\n\nund ihre Begründung Ausführungen gemacht hätte,\ndie die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflussen konnten.\"\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-19/5-str-164-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-19/5-str-164-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.480288+00:00"}}