{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-14_5_StR_525_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-14","aktenzeichen":"5 StR 525/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 525/92 HER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nLothar R EB us DER.\ngeboren am GEHE 1954 in EM.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAl\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten | wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom\n13. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndiesem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die auf einem offensichtlichen Fassungsversehen\nberuhende Urteilsformel wird gemäß 5 349\nAbs. 4 StPO dahin berichtigt, daß die Angeklagten RE und KR der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung schuldig sind.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nALL\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten RER wesen\n\"schwerer räuberischer Erpressung\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung\nverurteilt, den Mittäter KB. der keine Revision eingelegt hat, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nfünf Monaten mit Bewährung.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch - soweit der Mitangeklagte x betroffen ist, nach S 357 StPO - wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, daß beide Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.\n\nSoweit dieser Schuldspruch und die Höhe der erkannten\nStrafe betroffen sind, läßt das angefochtene Urteil\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten RB\nerkennen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten daher unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält\ndagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das\nBezirksgericht führt hierzu lediglich aus (UA S. 15):\n\n\"In Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten REM vermag der Senat bei ihm auch nicht\nbesondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen,\ndie darauf schließen lassen, daß bei ihm schon die Verurteilung zur Warnung reichen würde, künftig ein straffreies Leben zu führen, so daß eine Strafaussetzung zur\nBewährung nicht in Betracht kam.\"\n\nAu2\n\nDies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das\nBezirksgericht verkennt die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafen von mehr als einem\nJahr bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nach § 56\n\nAbs. 1 und 2 StGB. Die Voraussetzungen der Prognose und\ndes Vorliegens besonderer Umstände sind nacheinander\nselbständig zu prüfen. Daran fehlt es hier. Es ist zu\nbesorgen, daß das Bezirksgericht den Begriff der besonderen Umstände in Tat und Persönlichkeit im Sinne von\n\n§ 56 Abs. 2 StGB und die Voraussetzungen einer günstigen Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB in fehlerhafter Weise vermengt hat.\n\nDa die bisherigen Feststellungen eine dem Angeklagten\ngünstige Entscheidung nach $S 56 Abs. 1 und 2 StGB jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen\nlassen, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-14/5-str-525-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-14/5-str-525-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.338527+00:00"}}