{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-14_5_StR_432_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-14","aktenzeichen":"5 StR 432/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n5 _ StR 432/92 AI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nDragosiav vi zu: am.\n\ngeboren am EB 1950 in WB (Jugoslawien) ,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nALLA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1992 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 12. August 1991 wird mit\nder Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zum Diebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 15. September 1992 ausgeführt:\n\n\"Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich der Anstiftung zum Bandendiebstahl schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\nAnwendung des 8 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, daß\nbei der Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes (mindestens) zwei Mitglieder der Bande zugegen und irgendwie mittätig sind, bei der Ausführung des Diebstahls\nzeitlich und räumlich zusammenwirken (RGSt 66, 236,\n242; BGH Urteil vom 6. Oktober 1953 - 1 StR 327/53 -;\nvgl. BGHSt 25, 18). So lag es hier nicht. Die Verbrechensabrede bestand nur zwischen dem Beschwerdeführer\n\nund dem Zeugen Pour DEE. nur Pour DEE Wurde\n\nAN\n\naber am 25. Februar 1989 tätig; daß er zusammen mit\nAU handelte, ist unerheblich, denn dieser war nicht\nMitglied der Bande. Die Tat vom 25. Februar 1989 erfüllt deshalb nur die Merkmale des S 243 Abs. 1 Nr. 2\nStGB. Zu dieser Tat hatte der Beschwerdeführer angestiftet\n\nDer Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe bedarf\ndanach der Berichtigung dahin, daß der Beschwerdeführer\nwegen Anstiftung zum Diebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist. Einer Änderung\ndurch das Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, daß ein Hinweis den\nvoll geständigen Angeklagten zu einer anderen Verteidigung veranlaßt hätte\n\nFür die zum Fall II 2 nach dem Strafrahmen des § 260\nStGB festgesetzte Strafe war kein Umstand bestimmend,\nder sich aus der Qualifizierung der Tat nach S 244\nAbs. 1 Nr. 3 StGB herleitet; es kann deshalb ausge-\n\nacc\n\nschlossen werden, daß bei zutreffender rechtlicher Bewertung der von dem Beschwerdeführer angestifteten Tat\neine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdor£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-14/5-str-432-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-14/5-str-432-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.320490+00:00"}}