{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-13_5_StR_476_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-13","aktenzeichen":"5 StR 476/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 476/92 URTEIL\n\nvom 13. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nDot CE au: sa\ngeboren am EP 1951 in ru.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nFo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 13. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht EEE bei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nFo\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 27. September 1991\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n= von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\n\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Ver-\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nA.\nI. Die Revision behauptet Rechtsverstöße im Zusammenhang\nmit dem Schlußvortrag des Verteidigers und dem letzten\n\nWort des Angeklagten.\n\n1. Dem liegt nach dem Inhalt des Protokolls folgender\nSachverhalt zugrunde:\n\nAFLO\n\na) Am ersten Sitzungstag, dem 26. September 1991, erging\nauf Veranlassung des Vertreters der Staatsanwaltschaft\nder rechtliche Hinweis, daß der Angeklagte auch wegen\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig\nsein könne. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hielt\nsein Plädoyer und beantragte, den Angeklagten wegen der\nin dem rechtlichen Hinweis genannten Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verurteilen, deren\nVollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei. Als der\nVerteidiger sein Plädoyer hielt, unterbrach ihn der Vorsitzende und wies darauf hin, daß aus dem - auf Wunsch\ndes Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegebenen - rechtlichen Hinweis keine Schlüsse darauf gezogen\nwerden dürften, wie die Kammer die Beweisaufnahme bewerte. Der Verteidiger setzte seine Ausführungen fort und\nbeantragte wie der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwerden solle. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Danach wurde die Verhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden bis zum 27. September 1991 unterbrochen.\n\nb) Am 27. September 1991 stellte der Verteidiger nach\nFeststellung der Präsenz durch den Vorsitzenden den Antrag, zur Stellung weiterer Hilfsbeweisamträge wieder in\ndie Beweisaufnahme einzutreten. Auf Aufforderung des\nVorsitzenden erläuterte er den Inhalt der Beweisamträge,\ndie er nach seiner Mitteilung zu stellen beabsichtigte,\nohne sie zu verlesen. Der Staatsanwalt nahm zur Frage\ndes Wiedereintritts in die Beweisaufnahme Stellung; er\nhielt den Wiedereintritt nicht für notwendig. Nach einer\nkurzen Verhandlungspause lehnte der Vorsitzende ab, wieder in die Beweisaufnahme einzutreten. Danach hatte der\nAngeklagte das letzte Wort. Der Verteidiger beantragte\n\nAFO\n\nnun eine Pause, um in Beratung mit seinem Mandanten die\nStellung eines eventuellen weiteren Antrags vorzubereiten. Der Vorsitzende lehnte diesen Antrag ab; anschlie-Bend wurde das Urteil verkündet.\n\n2. Der Verteidiger macht dazu geltend:\n\na) Während seines Schlußvortrags am 26. September 1991\nsei er zu Unrecht vom Vorsitzenden unterbrochen worden.\nAnlaß für die Unterbrechung sei allein gewesen, daß er\nseine Zuversicht darüber ausgedrückt habe, daß - nach\ndem rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden gemäß\n\nS 265 StPO - auch das Gericht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung des Tatvorwurfs gelangt sei. Dies sei\nkein hinreichender Grund für eine Unterbrechung seiner\nAusführungen gewesen.\n\nb) Am 27. September 1991 sei dem Angeklagten nicht in\nausreichender Form das letzte Wort erteilt worden.\n\naa) Der Vorsitzende habe den Angeklagten, einen Sonderschüler mit problematischer Kindheit und Jugend und\nschwierigem Lebenslauf, nach Ablehnung des Antrages auf\nWiedereintritt in die Beweisaufnahme lediglich befragt,\nob er \"hierzu\" noch etwas zu erklären habe. Der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen zu begreifen, daß\nin dieser Aufforderung die Erteilung des letzten Wortes\ngelegen habe. Zur Richtigkeit seiner Darstellung beruft\nsich der Verteidiger auf die dienstliche Äußerung des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.\n\nFo\n\nbb) Die Verteidigung ist außerdem der Ansicht, daß dem\nAngeklagten nach Ablehnung des Antrags auf eine Sitzungspause erneut das letzte Wort hätte erteilt werden\nmüssen. Zu dem Antrag auf eine Sitzungspause habe der\nStaatsanwalt ablehnend Stellung genommen. Im Anschluß\ndaran habe der Vorsitzende den Antrag abgelehnt und in\neinem einzigen ununterbrochenen Satz das Urteil verkündet.\n\nc) Die Verteidigung ist des weiteren der Ansicht, daß\ndas Gericht am 27. September 1991 nach Wiedereintritt in\ndie Verhandlung den Verfahrensbeteiligten erneut hätte\ndas Wort erteilen müssen. Es habe durch die völlig überraschende Urteilsverkündung der Verteidigung unmöglich\ngemacht, den Schlußvortrag zu wiederholen oder zu ergänzen.\n\n3. Die Rügen sind unbegründet.\n\na) In der Unterbrechung des Schlußvortrags des Verteidigers durch den Vorsitzenden liegt kein Rechtsfehler. Es\nsteht dem Vorsitzenden frei, kann unter Umständen sogar\nzu seiner Sachleitungspflicht gehören, auf eine zweckdienliche Ergänzung des Schlußvortrags hinzuwirken (vgl.\nBGH Urteil vom 24. Januar 1956 - 5 StR 550/55; Gollwitzer in LR § 258 Rdn. 40). Der Vorsitzende durfte hier\ndurchaus für sachgemäß erachten, den Verteidiger darauf\naufmerksam zu machen, daß das Gericht zu einer anderen\nBewertung der Beweisaufnahme gelangen könnte. Dadurch\ngab er dem Verteidiger Gelegenheit, auch einer abweichenden Bewertung in seinem Schlußvortrag entgegenzutreten.\n\n420\n\nb) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Verteidigung im Zusammenhang mit der Erteilung des letzten Wortes.\n\naa) Der Verteidiger kann mit seinem Vortrag nicht gehört\nwerden, daß der Protokollinhalt vom 27. September 1991,\nwonach der Angeklagte das letzte Wort hatte, unrichtig\nsei. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nach der\nSitzungsniederschrift nicht vor. Der beanstandete Protokollteil ist von beiden Urkundspersonen unterschrieben\nund beweist nach § 274 StPO das Gegenteil der Revisionsbehauptung. Durch andere Beweismittel, insbesondere\ndurch dienstliche Äußerungen der Gerichtsmitglieder oder\nder sonstigen Prozeßbeteiligten oder selbst durch das\nUrteil kann der Protokollinhalt grundsätzlich nicht widerlegt werden (BGHSt 2, 125, 126 f; 13, 53, 59; 22,\n278, 280).\n\nbb) Unbegründet ist auch die Rüge, daß dem Angeklagten\nnach der Ablehnung des Antrags auf eine Sitzungspause\nerneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen. Zwar\nmuß einem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die\nVerhandlung erneut ausdrücklich das letzte Wort erteilt\nwerden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH Urteil\nvom 27. August 1992 - 4 StR 314/92 -). Ein Wiedereintritt kann auch in der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung der Verhandlung liegen, wenn\ndamit zugleich weitere, für die Zeit der Unterbrechung\nvom Antragsteller in Aussicht genommene Beweiserhebungen\nabgelehnt werden (BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; vgl.\nzum Antrag auf Abtrennung von Verfahrensteilen RG HRR\n1938, Nr. 193; BGHR StPo S 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4\nm.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Verteidiger\nhatte nicht angekündigt, in der erbetenen Verhandlungs-\n\nAGO\n\npause bestimmte Beweisamträge vorzubereiten; auch die\nRevision trägt hierzu nichts vor; sie macht nicht geltend, daß die vorher mündlich erläuterten Anträge weiter\nerwogen worden seien. Etwas anderes folgt auch nicht\ndaraus, wenn der Staatsanwalt, wie die Verteidigung vorträgt, zu dem Antrag auf eine Sitzungspause eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Die Revision behauptet nicht, daß er hierbei Ausführungen gemacht habe, die\ndie Schuld oder Straffrage beeinflussen könnten.\n\nIm übrigen wäre hier aber auch deshalb eine erneute Erteilung des letzten Wortes nicht notwendig gewesen, weil\nnach dem Revisionsvortrag nach dem letzten Wort des Angekläagten keine Vorgänge zur Sprache gekommen sind, die\nauf die gerichtliche Entscheidung hätten Einfluß haben\nkönnen (vgl. BGHR StPO $S 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und\n6 jeweils m.w.N.; BGH bei Miebach NStz 1990, 228; Gollwitzer in LR § 258 Rdn. 5).\n\nc) Die Auffassung der Revision, daß das Gericht nach der\nErläuterung der vorbereiteten, aber dann nicht gestellten Beweisamträge den Verfahrensbeteiligten erneut hätte\ndas Wort erteilen müssen, trifft nicht zu. Zwar muß dem\nVerteidiger hinreichende Gelegenheit zum Schlußvortrag\ngegeben werden (vgl. BGHR StPO 8 258 Abs. 1 Schlußvortrag 1). Auf das Recht zu einem - gegebenenfalls erneuten - Schlußvortrag braucht er aber vom Gericht nicht\nbesonders hingewiesen zu werden (BGHSt 20, 273, 274;\nKleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 258 Rdn. 27).\n\nNach dem Verfahrensablauf hatte der Verteidiger hier\nauch tatsächlich genügende Gelegenheit, nach dem erneuten Schluß der Verhandlung für den Angeklagten das Wort\nzu ergreifen. Nachdem der Vorsitzende den wiedereintritt\n\nAO\n\nin die Beweisaufnahme abgelehnt hatte, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Der Verteidiger trägt selbst\nvor, daß er danach um eine Pause gebeten habe. Die Ablehnung dieses Antrages durch den Vorsitzenden könnte\nder Revision allenfalls dann zum Erfolg verhelfen, wenn\ner gegen diese Entscheidung das Gericht nach S 238\n\nAbs. 2 StPO angerufen hätte (BGHR StPO S 238 Abs. 2 Beweisamtrag 1). Daß er dies versucht hätte und daß dieser\nVersuch vom Vorsitzenden vereitelt worden wäre (vgl.\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91), wird\nvom Verteidiger nicht in zureichender Form gerügt.\n\nII. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind\nunzulässig.\n\n1. Die Revision macht geltend, daß eine weitere Befragung des Angeklagten zu einer weiteren Aufklärung darüber geführt hätte, \"ob der Angeklagte bei Fahrtantritt\nzunächst ein festes Fahrziel hatte\" und \"ob es andere,\nobjektive Anzeichen für eine Drogensucht gibt, und ob\ndiese Krankheitswert haben, sprich: Die Voraussetzungen\nzumindest des $S 21 StGB rechtfertigen können\".\n\n2. Eine solche Beanstandung wäre allenfalls dann statthaft, wenn sich aus dem Urteil ausdrücklich ergeben würde, daß der Tatrichter bestimmte Vorhalte, die sich aufdrängten, unterlassen hat (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17,\n351, 352 £f; BGH Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR\n\n102/92 -). Das ist hier nicht der Fall.\n\nDarüber hinaus wird das zu erwartende Ergebnis der vermißten Befragung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 2\nSatz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4). Die Revision äußert le-\n\n10 -\n\nFo\n\ndiglich die Vermutung, daß sich bei weiterer Beweiserhebung die tatsächlichen Voraussetzungen für eine andere\nrechtliche Beurteilung der Schuld- oder Straffrage ergeben könnten. Nach ihrem Vortrag hätten sich bei weiterer\nAufklärung \"möglicherweise Beweise für eine gezielte Taxifahrt des Angeklagten zu einem bestimmten Zielort sowie entscheidende Beweise für eine mögliche Drogensucht\ndes Angeklagten von Krankheitswert gefunden\".\n\nB.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDie vom Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung\ngeltend gemachte Beanstandung, die Beweiswürdigung sei\nlückenhaft, trifft nicht zu.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/5-str-476-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/5-str-476-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.280467+00:00"}}