{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-13_5_StR_441_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-13","aktenzeichen":"5 StR 441/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"437\n\n5 _ StR 441/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nRoland RE seborener ci\naus Sc,\ngeboren am EEE 1960 ir ro.\n\nwegen Totschlags\n\nA27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1992 beschlossen:\n\nDer Angeklagte wird\n\ngegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Einlegung der Revision gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Potsdam vom 5. Mai 1992\n\nund gegen die Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der Revision gegen das genannte Urteil\n\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDer Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom\n3. Juli 1992 ist damit gegenstandslos.\n\nDie Frist zur Begründung der Revision beginnt\nmit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.\nDas Bezirksgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß 5 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu\nergänzen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit\nder Zustellung der neuen Fassung des Urteils.\n\nA237\n\nAllerdings geht der Senat aufgrund der Erklärungen des\nVerteidigers Rechtsanwalt CE und des Vermerks des\nVorsitzenden des Strafsenats des Bezirksgerichts davon\naus, daß der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung gegenüber seinem Verteidiger erklärt hat, dieser solle Revision nicht einlegen. Indes ist nach dem\nVortrag des Verteidigers Rechtsanwalt VO und\ndem eigenen Vorbringen des Angeklagten der Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. BGHSt 21, 334, 350) erbracht, daß\ndem Angeklagten der Erklärungswert seiner Äußerung zumindest nicht in Erinnerung blieb.\n\nEin Rechtsmittelverzicht liegt nicht vor.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/5-str-441-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/5-str-441-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.265432+00:00"}}