{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-10-13_5_StR_253_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-10-13","aktenzeichen":"5 StR 253/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_StR 253/92\n\nvom 13. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nDr. Wolfgang Mm EB zu: ra.\ngeboren am ED 19:1 ir -umuummmmn.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in der verhandiung,\n\nRichter am Amtsgericht (EB ei ser verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1991\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte, soweit er wegen Steuerhinterziehungen\nverurteilt ist, der Steuerhinterziehung in zwei\nFällen schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"zweier tateinheitlicher Steuerhinterziehungen, begangen in zwei\nFällen\", wegen Bankrotts, Konkursverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Kreditbetrugs in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der\nAngeklagte das Verfahren, ferner rügt er die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg;\nes führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.\n\nA. Steuerdelikte\n\nI. Den Vorwürfen der Hinterziehung von Mineralölsteuern, betreffend die Firmen \"og 1 GERNE - 1 -\n@Esssellschaft mbH\" (GMH) und \"TER 1 He\n\nd&lsesellschaft mbH\" (TMH), bei denen der Angeklagte\njeweils Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter\nwar, liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDie genannten Firmen handelten mit Mineralölprodukten.\nSie führten Mineralöl ein oder erwarben es von inländischen Herstellern oder Großhändlern, lagerten es, verarbeiteten es weitgehend durch Mischverfahren zu end-\n\nverbrauchsfähigem Kraftstoff und veräußerten diese Pro\ndukte. Ihnen war jeweils die Lagerung von unversteuertem Mineralöl erlaubt (\"Steuerlager\", § 9 MinöStG).\n\nDie Bewilligung eines Steuerlagers ermöglicht die Lage\nrung und Verarbeitung von unversteuertem Mineralöl unter Steueraufsicht (SS 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 MinöstG). Für\ndas im Lager befindliche Mineralöl entsteht die Mine-\n\nralölsteuer nur bedingt; erst mit der Entnahme aus dem\nLager in den freien Verkehr wird die Steuer unbedingt;\nfällig wird sie regelmäßig erst am 10. des übernächsten\nMonats (vgl. $S 36 MinöstDV ivm § 6 Abs. 1 MinöstG).\n\nBei der Vorbereitung der Bilanzen für das vorangegangene Geschäftsjahr stellte der Angeklagte Mitte 1983 bei\nbeiden Firmen eine bilanzielle - jedenfalls bei der GMH\nauch eine tatsächliche - Überschuldung fest. Es gelang\nihm, diese insbesondere durch Überbewertung von Warenvorräten - im Umfang von mehr als zwei Millionen DM bei\nder GMH, von rund neun Millionen DM bei der TMH - zu\n\nverschleiern, womit er bewirkte, daß die Bilanzen bei-\n\nder Firmen jeweils geringe Gewinne aufwiesen. Um den\nFirmen die Bewilligung der Steuerläger zu erhalten,\nlegte der Angeklagte den im Rahmen der Steueraufsicht\nzuständigen Finanzbehörden im August bzw. November 1983\n\ndiese falschen Bilanzen vor.\n\nSchon vorher bestanden bei beiden Firmen erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Die Ertragssituation hatte\nsich dramatisch verschlechtert. Sie führte bei der TMH\nzu einem Jahresfehlbetrag von über 8 Millionen DM für\ndas Geschäftsjahr bis 31. März 1983. Die Umsatzerlöse\nlagen bei der TMH in diesem Geschäftsjahr um über\n600.000 DM unter dem Wareneinsatz. Mitte 1983 ging der\nAngeklagte dazu über, zur Erlangung der für die Mineralölsteuerzahlungen erforderlichen Mittel verlustbringend Kaufpreiszahlungen bei Großkunden gegen Vorfälligkeitszinsen abzuberufen; auch betrieb er Scheckreite-\n\nrei.\n\nFür die Mineralölveräußerungen der Firmen bis einschließlich Januar 1984 konnte der Angeklagte die\nfristgerechte Bezahlung der Steuern noch gewährleisten,\nzuletzt zum Fälligkeitszeitpunkt am 10. März 1984. Da\nsich die Verluste noch beträchtlich erhöht hatten und\ndie akuten Liquiditätsprobleme der Firmen zudem infolge\nmangelnder weiterer Kreditbereitschaft von Banken nicht\nmehr überwindbar erschienen, entschloß er sich spätestens am 17. März 1984, für beide Firmen Konkurs anzumelden, indes erst zum nächsten Fälligkeitstermin der\nMineralölsteuern, am 10. April 1984. Bis dahin führte\ner - ohne die Finanzbehörden zu unterrichten - die Geschäfte durch Veräußerung von Mineralölprodukten weiter. Dabei baute er seine Lagerbestände zu beträchtli-\n\nchen Teilen ab. Plangemäß unterließ er es, Mittel für\n\ndie Begleichung der Mineralölsteuerschulden bereitzustellen. Zwar war er bestrebt, die Verkaufserlöse, in\ndenen anteilige Mineralölsteuern enthalten waren, umfassend, auch vor Fälligkeit, zu vereinnahmen, er verwendete sie aber sogleich ebenso umfassend für andere\nZwecke als die der Steuerentrichtung. So beglich er\ninsbesondere - teils vorfristig - Verbindlichkeiten,\nfür die er auch persönlich haftete, namentlich gegenüber Banken, und sorgte, um von seinen Eltern geführte\nMineralölfirmen vor einer Existenzgefährdung zu bewahren, für eine weitgehende Befriedigung von deren Ansprüchen. Am 10. April 1984 meldete er für beide Firmen\nwegen Zahlungsunfähigkeit Konkurs an und unterrichtete\ndavon auch die Finanzbehörden. Die an diesem Tage wegen\nder Veräußerung von Mineralöl im Februar 1984 fälligen\nSteuern wurden ebensowenig fristgerecht gezahlt wie die\ndurch Veräußerungen im März und April 1984 unbedingt\ngewordenen. Insgesamt waren seit Februar 1984 bei der\nTMH Mineralölsteuern von mehr als 39,5 Millionen DM angefallen, bei der GMH von mehr als 18 Millionen DM,\n\nIm Konkursverfahren konnte bei beiden Firmen für Steuerschulden eine Konkursquote von über 35 % erreicht\nwerden, so daß bei der TMH ein Gesamtausfall an Mineralölsteuern von rund 25 Millionen DM eingetreten ist,\nbei der GMH ein solcher von rund 11,5 Millionen DM. Der\nAnteil nicht fristgerecht gezahlter Mineralölsteuern\nfür Veräußerungen nach dem Mitte März 1984 gefaßten\nEntschluß, zum nächsten Steuerfälligkeitstermin Konkurs\nanzumelden, beträgt bei der TMH über 16,5 Millionen DM,\nbei der GMH über 6,5 Millionen DM; unter Berücksichtigung derselben Konkursquoten beträgt der anteilige Gesamtausfall insoweit bei der TMH mehr als 10 Millionen DM, bei der GMH über 4 Millionen DM.\n\nII. Die auf die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen bezogenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. § 265 StPO ist nicht verletzt. In der Anklage und\nden rechtlichen Hinweisen des Gerichts sind sämtliche\nzu den Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung herangezogene Tatbestandsalternativen des SS 370 Abs. 1 AO\naufgeführt; das gesamte insoweit als strafbar erachtete\nVerhalten des Angeklagten ist darin deutlich bezeichnet.\n\n2. Ob der Beweisamtrag auf Verlesung von Eintragungen\nüber Mineralöleinlagerungen vom Landgericht übersehen\nund daher tatsächlich nicht beschieden worden ist oder\nob das Landgericht der Beweisbehauptung vielmehr - was\ndie Revision nicht vorträgt, aber nicht fernliegt - vor\nder fast vier Monate später erfolgten Ablehnung des zugleich gestellten Beweisamtrags auf Verlesung von Einkaufsbestätigungen durch andere, gleichwertige Beweiserhebungen nachgegangen ist (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 37), bedarf keiner Klärung. Denn jedenfalls war die Begründung der Ablehnung\ndes anderen Beweisamtrags, dessen - inhaltlich eher\nweitergehende - Beweisbehauptung weiterer Mineralölkäufe der TMH nach Mitte März 1984 in dieselbe Richtung\nzielte, für die Verteidigung erkennbar auch hinsichtlich des nicht ausdrücklich beschiedenen Beweisamtrags\ntragfähig. Das Landgericht war nicht verpflichtet, aus\nder als erwiesen erachteten Behauptung dieselben\nSchlüsse zu ziehen wie der Antragsteller. Die abweichende Beurteilung hat das Gericht ihm zudem in dem ab-\n\nlehnenden Beschluß sogar ausdrücklich mitgeteilt, ohne\ndaß es hierzu ohne weiteres verpflichtet gewesen wäre.\nDaß die Urteilsfeststellungen im Widerspruch zu der als\nerwiesen erachteten Beweisbehauptung stünden, ist nicht\nersichtlich. Auch die Revision vermag nicht deutlich zu\nmachen, daß die Feststellungen eines weitgehenden Ausverkaufs der Läger nach Mitte März 1984 mit Mineralöleinkäufen bzw. -einlagerungen in den behaupteten Mengen\nzu jener Zeit (\"Reduzierung\" des Einkaufs, UA S. 201;\nunauffälliger Abbau \"peu & peu”, UA S. 247) nicht in\n\nEinklang zu bringen wären.\n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision die Ablehnung eines\nBeweisamtrags zur Höhe des Steuerausfalls.\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur vergleichenden Untersuchung des Mineralölsteuerausfalls, der\ninfolge der Konkursamtragstellung des Angeklagten am\n10. April 1984 eingetreten ist, mit einem solchen, wie\ner bei einer früheren Konkursamtragstellung im November 1983 entstanden wäre, wegen Bedeutungslosigkeit aus\nRechtsgründen abgelehnt.\n\nZwar hat der Fiskus dadurch, daß der Angeklagte nicht\nschon 1983 die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner\nFirmen offenbart und Konkursamtrag gestellt hat, Mineralölsteuern, die für Veräußerungen vor jenem Zeitpunkt\nentstanden waren, umfassend realisieren können, mit denen er im Falle des Konkurses zu jener Zeit und des damit verbundenen Erlöschens der Steuerlagererlaubnis aller Voraussicht nach teilweise ausgefallen wäre. Jener\nfiskalische Vorteil vermag indes einen später eingetretenen Ausfall von Mineralölsteuern, die aufgrund späte-\n\nrer und ganz anderer Mineralölveräußerungen aus dem belassenen Steuerlager entstanden sind, nicht zu \"kompensieren\"; Tatbestand und Schuldumfang einer darauf bezogenen Steuerhinterziehung werden durch einen fiktiven\nanderen Steuerausfall im Falle pflichtgemäßen Alternativverhaltens nicht in Frage gestellt (vgl. Kohlmann,\nSteuerstrafrecht 5. Aufl. § 370 AO 1977 Rdn. 164.3;\nvgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Februar 1992 - 5 StR\n622/91 - m.w.N.).\n\nb) Das Landgericht hat zudem einen fiktiven Steuerausfall bei pflichtgemäßem Alternativverhalten letztlich\nals relevant für die Strafzumessung erachtet und infolgedessen dem Angeklagten einen beträchtlichen Teil des\ntatsächlich verursachten Steuerausfalls nicht erschwerend angelastet. Zu Beweiserhebungen über die Höhe jenes fiktiven Steuerausfalls, zudem auf der Grundlage\neines weitgehend hypothetischen Sachverhalts, war es\nnicht verpflichtet. Daß es die Größenordnung verkannt\nhätte, ist nicht ersichtlich.\n\nc) Das Landgericht hat aufgrund strafmildernder Berücksichtigung eines fiktiven Steuerausfalls bei pflichtgemäßem Alternativverhalten dem Angeklagten den tatsächlich eingetretenen Steuerausfall teilweise nicht angelastet und insoweit nur auf wirtschaftliche Vorteile\naus dem Steuerlager abgestellt. Hierin liegt ersichtlich keine mit fairer Verfahrensführung unvereinbare\nÜberraschungsentscheidung, mit welcher die Verteidigung\nnicht hätte rechnen können. Daß auch jene Umstände -\nals der vom Angeklagten mit den Taten erstrebte unmit-\n\n10 -\n\ntelbare Vermögensvorteil, ganz unabhängig von der Berücksichtigung des Steuerausfalls - strafzumessungsrelevant sein konnten, verstand sich nach Anklage und\nrechtlichen Hinweisen von selbst.\n\n4. Zu Beweiserhebungen über den Zinssatz betreffend\nfiktive Sicherheitsleistungen für künftige Mineralölsteueransprüche (vgl. UA S. 493) mußte sich das Landgericht schon in Anbetracht der in der Hauptverhandlung\ngetroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit Avalkrediten der Banken, für die weitgehend Bardeckung verlangt wurde (vgl. nur UA S. 165), nicht gedrängt sehen.\n\nIII. Auch die gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehungen erhobenen sachlichen Einwände der Revision\nbleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat für jede der beiden Firmen in der\nVorlage der falschen Bilanzen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)\nund im Unterlassen der Mitteilung der Überschuldung der\nGMH bzw. der Unterdeckung der TMH-Bilanz (S 370 Abs. 1\nNr. 2 AO) eine Steuerhinterziehung gesehen, die darauf\nabzielte, sich den Vorteil des Steuerlagers zu erhalten. Es hat ferner bezüglich jeder der beiden Firmen\nfür die Zeit ab Mitte März 1984 eine weitere Steuerhinterziehung angenommen, weil der Angeklagte nunmehr den\nEntschluß gefaßt habe, die Mineralölsteuern nicht mehr\nzu bezahlen: Er habe durch Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs den Finanzbehörden gegenüber wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, er werde die entstehenden\nMineralölsteuern auch bezahlen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).\nEr habe es zugleich pflichtwidrig unterlassen, von der\naufgrund seines Entschlusses drohenden Zahlungsunfähig-\n\n11 -\n\nkeit beider Firmen Mitteilung zu machen (S 370 Abs. 1\nNr. 2 AO). Bei beiden Firmen hat das Landgericht zwischen den beiden einander folgenden, jeweils durch Tun\nund Unterlassen verwirklichten Steuerhinterziehungen\n\nwegen zeitlicher Überschneidung Tateinheit angenommen.\n\n1. Dieser Schuldspruch bedarf der Berichtigung; der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in zwei Fällen\nschuldig.\n\na) Mit Einreichen der falschen Bilanzen für die GMH im\nAugust 1983 und für die TMH im November 1983 hat der\nAngeklagte den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen, die wirtschaftliche Lage der als Steuerlagerinhaber der Steueraufsicht unterliegenden Firmen,\nunrichtige Angaben gemacht; dies gilt bei der TMH wegen\nder bilanziellen Unterdeckung auch für den Fall, daß\neine tatsächliche Überschuldung nicht vorgelegen haben\nsollte. Der Angeklagte hat durch die Vorlage der falschen Bilanzen bewirkt, daß den Firmen der Steuervorteil der Erlaubnis eines Mineralölsteuerlagers ohne Anforderung von Sicherheitsleistungen - wegen der falschen Bilanzen und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nzu Unrecht (vgl. nur $S 9 Abs. 1 MinöStG) - belassen\nwurde ($S 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO). Zutreffend hat das Landgericht bei der GMH auch pflichtwidriges Unterlassen in der unterbliebenen Mitteilung der\nÜberschuldung gesehen (5 31 Abs. 9 Satz 2 MinöStDV;\nvgl. dazu Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer\n\n5. Aufl. S 9 MinöStG Rdn. 46; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 9. Aufl. § 370 Rdn. 96; Hahn\n\nz£fZz 1980, 130, 131). Ob zu diesem Zeitpunkt auch bei\nder TMH - was jedenfalls wegen drohender Zahlungsunfähigkeit naheliegt - bereits pflichtwidriges Unterlassen\n\n-— 12 -\n\nvorlag, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt ab Mitte\nMärz 1984 wegen nunmehr sicher drohender Zahlungsunfähigkeit auch bei dieser Gesellschaft - wie auch weitergehend bei der GMH - ein pflichtwidriges Unterlassen\n\nvor.\n\nb) Mit Recht wendet sich die Revision aber insoweit dagegen, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten nach dem Mitte März 1984 gefaßten Entschluß zu einem \"sauberen Konkurs\" (UA S. 470; vgl. Schädel/Langer/Gotterbarm aaO 5 6 MinöStG Rdn. 40)- verzögerte\nKonkursamtragstellung, vorheriger weitgehender Abbau\nder Läger und Verwendung der Erlöse zu anderen als\nsteuerlichen Zwecken - auch als Steuerverkürzung im\nSinne des 5 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO wertet. Der\nEntschluß, in Ausnutzung der Vorteile des Steuerlagers\nMineralöl zu verkaufen und die Mineralölsteuern schuldig zu bleiben, führt nicht zur Annahme einer weiteren\nSteuerhinterziehung. Vielmehr liegt eine einheitliche\nTat der \"Vorteilserlangung\" vor, vergleichbar etwa mit\ndem Betrug zum Nachteil eines fortlaufend liefernden\nGeschäftspartners, der zunächst über die Kreditwürdigkeit des - gleichwohl noch zahlungswilligen - Empfängers getäuscht wird, später, als dieser sich entschließt, künftig nichts mehr zu bezahlen, darüber hinaus über dessen weitere Zahlungswilligkeit.\n\nIn der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 MinöStG liegt angesichts des Entstehens einer zunächst nur bedingten\nSteuer und des weiteren Aufschubs ihrer Fälligkeit ein\nSteuervorteil (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, AO 16. Aufl.\n§ 370 Anm. 3 a). Der Schuldumfang der durch ungerechtfertigte Erlangung dieses Vorteils begangenen Steuer-\n\nhinterziehung bestimmt sich nach der Beeinträchtigung\n\n13 -\n\n- 13 -\n\ndes staatlichen Steueranspruchs, der durch § 370 AO geschützt wird (vgl. BGHSt 30, 207, 212; Kohlmann aaO\n\n§ 370 AO Rdn. 9; Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. $S 370 AO Rdn. 10 a, b). Diese Beeinträchtigung liegt unmittelbar in der Verzögerung des\nUnbedingtwerdens und der Fälligkeit der Steuern, kann\naber mit einer Gefährdung des Steueranspruchs insgesamt\neinhergehen. Diese Gefährdung führte hier zum - teils\ndauerhaften - Steuerausfall, den der Angeklagte ab Mitte März 1984 vorsätzlich herbeigeführt hat.\n\nc) Somit liegt betreffend beide Firmen jeweils nur eine\n- nach natürlicher Betrachtungsweise ungeachtet der\nweiteren Pflichtverletzungen und des erweiterten Schädigungsvorsatzes einheitliche (vgl. BGHSt 36, 105,\n\n116) - strafbare Handlung der Steuerhinterziehung - Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils durch\nTäuschung und pflichtwidrige Nichtunterrichtung der Finanzbehörden - vor. Der Schuldspruch, der insoweit zu\nUnrecht von gleichartiger Idealkonkurrenz ausgeht, ist\nentsprechend zu berichtigen.\n\nGa) Die weiteren sachlichrechtlichen Einwände der Revision gegen den so berichtigten Schuldspruch gehen fehl.\n\naa) Die Annahme einer Pflicht des Angeklagten, als Verantwortlicher des Inhabers eines Steuerlagers den Finanzbehörden im Rahmen der Steueraufsicht keine falsche\nBilanzen vorzulegen, begründet ebensowenig einen unzulässigen Zwang zur Selbstbelastung (\"nemo tenetur se\nipsum accusare\", vgl. BVer£fGE 56, 37, 41 £f£.) wie die\nAnnahme einer strafbewehrten Pflicht zur Anzeige drohender Zahlungsunfähigkeit. Es mag zwar sein, daß der\nAngeklagte bei entsprechender wahrheitsgemäßer Unter-\n\n14 -\n\nrichtung der Finanzbehörden - indes weitgehend geschützt durch $S 30, 371, 393 AO - Gefahr gelaufen wäre, zugleich früheres strafbares Verhalten aufzudecken.\nZur Abgabe solcher Erklärungen war er jedoch nur verpflichtet, wenn er für die Firmen weiterhin den Steuervorteil der Steuerlagererlaubnis nutzen wollte. Eben\nhierzu war er aber nicht gezwungen. Schon deshalb kann\n- wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - von\neinem unzulässigen Selbstbelastungszwang hier keine Rede sein. Andernfalls zöge eine strafbare Täuschungshandlung die Straflosigkeit daran inhaltlich anschlie-Bender anderweits oder vertiefend schädigender Handlungen nach sich. Hierin liegt indes die Begehung neuen\nUnrechts, wozu das Recht auf Selbstschutz nicht berechtigt (vgl. BGHSt 3, 18, 19; Joecks in Franzen/Gast/Samson aaO S 393 AO Rdn. 36).\n\nbb) Zutreffend hat das Landgericht es auch abgelehnt,\ndie zeitgleich mit der Stellung der Konkursamträge erfolgten Benachrichtigungen der Finanzbehörden hiervon\nals strafbefreiende Selbstanzeigen gemäß S 371\n\nAbs. 1 AO zu werten. Der Mangel einer ausdrücklichen\nSelbstbezichtigung ist zwar unschädlich, mit Recht vermißt das Landgericht aber die erforderliche Richtigstellung der früheren unrichtigen und fehlenden Angaben. Hierzu bedurfte es zumindest zutreffender Angaben\nauch über die vorangegangene Nutzung bereits unberechtigt erlangter Steuervorteile (vgl. Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze S 371 AO\n\nAnm. 4 b dd). Nur so wären die Finanzbehörden infolge\nder Anzeige auch in die Lage versetzt worden, den\nstaatlichen Steueranspruch wegen der hinterzogenen\nSteuern nunmehr nachträglich vollständig durchzusetzen,\ndabei insbesondere auch den nach § 69 AO (wie § 71 AO)\n\n- 15\n\nhaftenden Angeklagten persönlich in Anspruch zu nehmen,\nihm gegebenenfalls auch eine Nachzahlungsfrist (S 371\nAbs. 3 AO) zu setzen. Durch die Feststellungen über\nweitere verschleiernde Erklärungen des Angeklagten gegenüber den Finanzbehörden nach Konkurseröffnung\n\n(UA S. 299 ff.) sieht das Landgericht den Ausschluß einer strafbefreienden Selbstanzeige zutreffend als untermauert an (UA S. 508 f.; vgl. dazu Kühn/Kutter/Hofmann aaO S 371 Anm. 5).\n\n2. Trotz der Schuldspruchberichtigungen haben die wegen\nSteuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen von vier\n(betreffend TMH) und drei (betreffend GMH) Jahren Freiheitsstrafe Bestand.\n\na) Der Schuldumfang der beiden Taten wird, wie ausgeführt, bestimmt von der Beeinträchtigung der mit den\nerlangten Steuervorteilen verbundenen Mineralölsteueransprüche. Nicht mehr als diesen Schuldumfang sowie den\ndaraus resultierenden eingetretenen schuldhaft verursachten Steuerausfall und hierauf gerichtetes pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht\nseiner Einzelstrafzumessung zugrunde gelegt. Dabei\nkonnte es das Verhalten des Angeklagten ab Mitte\n\nMärz 1984, als er die weitere Geschäftstätigkeit auf\nMineralölsteuerausfälle hin ausrichtete, erschwerend\nberücksichtigen.\n\nb) Die Bestimmung des dem Angeklagten angelasteten\nSteuerausfalls läßt Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nnicht erkennen. Dabei konnte das Landgericht die tatsächlichen Ergebnisse des Konkursverfahrens, welches\nder Angeklagte insgesamt zurechenbar veranlaßt, später\ngezielt angestrebt hat, zugrunde legen. Die Vorschrift\n\n16 -\n\ndes § 366 Abs. 2 BGB, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen will, wenn er - unter Hinweis auf\n\nBGHSt 7, 336, 342 f. - eine abweichende Verteilung der\nKonkursmasse auf die geschuldeten Steuern fordert, ist\nim Konkursverfahren nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1981,\n761; 1985, 3064).\n\nc) Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht ihm\nmit Rücksicht auf einen Mineralölsteuerausfall des Fiskus, der auch bei früherer pflichtgemäßer Offenbarung\nder wirtschaftlichen Schwierigkeiten und naheliegendem\nnachfolgendem Konkurs eingetreten wäre, den durch Mineralölveräußerungen bis Mitte März 1984 eingetretenen\nSteuerausfall nicht angelastet, sondern insoweit lediglich den wirtschaftlichen Vorteil der Firmen aus den\nSteuerlägern berücksichtigt. Auch dessen konkrete wirtschaftliche Berechnung in Form einer Ersparnis von Sicherheitsleistungen bzw. der Ersparnis von Mineralölsteuervorfinanzierungen, verbunden mit möglichen Zinsgewinnen infolge verzögerter Fälligkeit der Steuern\nnach Veräußerung, ist nicht zu beanstanden. Mit Recht\nbemerkt die Revision allerdings, daß die letztgenannten\nUmstände nicht kumulativ berücksichtigt werden dürfen,\nsondern nur entweder die Ersparnis der Sicherheitsleistung oder die beiden anderen, sich ergänzenden wirtschaftlichen Vorteile des Steuerlagers. Denn bei ordnungsgemäßer Unterrichtung der Finanzbehörden wäre den\nFirmen entweder das Steuerlager bei Sicherheitsleistungen verblieben, oder die Erlaubnis wäre ihnen entzogen\nworden, wonach sie indes auch keine Sicherheitsleistungen hätten erbringen müssen. Dem Beschwerdeführer ist\neinzuräumen, daß die entsprechenden Zumessungserwägungen des Landgerichts (UA S. 523) mindestens mißver-\n\nständlich formuliert sind. Ob die Strafzumessung inso-\n\n17\n\nweit tatsächlich auf eine unzulässige Wertung gestützt\nist oder ob lediglich ein Formulierungsmangel vorliegt,\nkann dahinstehen. Denn der Senat vermag jedenfalls sicher auszuschließen, daß sich ein etwaiger Fehler insoweit im Ergebnis auf die Bemessung der Einzelstrafen\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDie Einzelstrafen sind zwar, gerade auch angesichts\nmehrerer gewichtiger Milderungsgründe, innerhalb des\nStrafrahmens des § 370 Abs. 1 AO beträchtlich, indes\nwird dessen Obergrenze ungeachtet des ungewöhnlich gro-Ben Schuldumfangs deutlich unterschritten; eine angesichts der festgestellten Gesamtumstände immerhin nicht\nganz fernliegende Annahme eines besonders schweren Falles (S 370 Abs. 3 Satz 1 AO), der für Steuerhinterziehungen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren androht, ist\nnicht einmal ausdrücklich erwogen worden. Die Strafzumessung ist in beiden Fällen ersichtlich geprägt von\ndem rechtsfehlerfrei als besonders gewichtig erachteten, auf Steuerausfall abzielenden Verhalten des Angeklagten in dem späteren Tatabschnitt, worauf sich die\nzweifelhafte Wertung gar nicht bezieht. Nur den durch\njenes späte Verhalten verursachten dauerhaften Steuerausfall lastet das Landgericht dem Angeklagten an. Hinsichtlich der weiteren Tatbegehung sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts überaus wohlwollend:\nDas Landgericht erwähnt zum Nachteil des Angeklagten\n\n- von dem weitergehenden Konkursausfall abgesehen - weder die Gefährdung der gesamten Steuern für die Mineralölverkäufe ab Februar 1984, die ihm umfassend anzulasten war, noch darüber hinaus die vorangegangene Gefährdung von Steuern durch Mineralölveräußerungen vom\nEinreichen der falschen Bilanzen an; der letztgenannte\nUmstand hat allein in der Bestimmung des Tatzeitraums\n\n18 -\n\n- 18 -\n\nbei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden. Daß\ndie Einzelstrafen bei einer eingeschränkteren nachteiligen Bewertung der Auswirkung der wirtschaftlichen\nVorteile des Steuerlagers in der Zeit von Februar bis\nMitte März 1984 im Ergebnis milder hätten ausfallen\nkönnen, läßt sich bei dieser Sachlage ausschließen.\n\nB. Konkursdelikte und Kreditbetrug\n\nDie Revision bleibt auch im übrigen ohne Erfolg.\n\nI. Die insoweit erhobene weitere Verfahrensrüge, mit\nwelcher die Verwertung von Tatsachen und Beweismitteln\nunter Verstoß gegen § 393 Abs. 2 AO geltend gemacht\nwird, dringt nicht durch. Dabei läßt es der Senat dahinstehen, ob und inwieweit der Vortrag des Beschwerdeführers mangels konkreter Bezeichnung der einzelnen Beweismittel, deren Verwertung nach dem Revisionsvorbringen beanstandet werden soll, überhaupt den Anforderungen des $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Rüge ist\njedenfalls unbegründet.\n\nEine Ausdehnung des S 393 Abs. 2 AO über Steuerakten\nhinaus auf Unterlagen eines Steuerpflichtigen, die diesem auch zur Erfüllung steuerlicher Offenbarungsp£flichten zu dienen geeignet sind, ist vom Gesetzeswortlaut\nnicht gedeckt und wird vom Normziel gebotener angemessener Wahrung des Steuergeheimnisses nicht gefordert.\nSie würde vielmehr - wie das Landgericht zutreffend\nwürdigt - gemessen an den Interessen rechtsstaatlich\ngebotener effektiver Strafverfolgung unerträgliche Verfolgungsfreiräume im Bereich von Wirtschaftsstraftaten\n\nbegründen.\n\n19 -\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung der weiteren\nSchuldsprüche und Einzelstrafaussprüche sowie des Gesamtstrafenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/5-str-253-92","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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